Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. XII ZB 439/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11451

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[X.]:[X.]:BGH:2018:280318BXIIZB439.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 439/17
vom
28.
März 2018
in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
März 2018 durch [X.] und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ab Antragstellung am 15.
Januar 2018 raten-freie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K.

bei-geordnet (§§
76 Abs.
1, 78 Abs.
1 FamFG
i.[X.]. §
114 ZPO).
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird im [X.] abgesehen. Die dem Betroffenen im [X.] entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Wert: 3.000

Gründe:
Dem Betroffenen ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, weil im Zeit-punkt der Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs die [X.] hinreichende Erfolgsaussicht gegeben war.
Das auf Fortbestand der Vormundschaft gerichtete Rechtsschutzbegeh-ren des Betroffenen hat sich erledigt, weil er inzwischen das 21.
Lebensjahr vollendet hat und mithin in jedem Fall sowohl nach [X.] als auch nach 1
2
-
3
-
guineischem Recht volljährig geworden ist. Die für ihn angeordnete [X.] ist demnach unabhängig von den sich in dem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt stellenden Rechtsfragen von Gesetzes wegen beendet.
Der [X.] beruht auf §§
83 Abs.
2, 81 FamFG.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2016 -
60 F 281/16 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2017 -
II-12 [X.] -

3

Meta

XII ZB 439/17

28.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. XII ZB 439/17 (REWIS RS 2018, 11451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11451

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