Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. XII ZB 220/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4489

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 220/12
Verkündet am:

3.
Juli 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1601, 1610
Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den [X.] ge-genüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines noten-schwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsori-entierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbil-dungsplatz zu erlangen.
[X.], Beschluss vom 3. Juli 2013 -
XII [X.] 220/12 -
OLG [X.]

[X.]

2

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
Juli
2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 13.
Zivilsenats
-
1. Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.] vom 28.
März
2012
wird auf Kosten des
Antragsgegners
zurück-gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die 1989
geborene Antragstellerin
begehrt von ihrem Vater, dem [X.], Ausbildungsunterhalt
für die [X.] ab September 2010.
Die Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 [X.] im Haushalt des [X.] in [X.], bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach [X.] wechselte. Dort erwarb sie 2007
die mittlere Reife
mit einem Notendurchschnitt von 3,6.
Anschließend
nahm sie eine eigene Woh-nung und bestritt ihren Lebensunterhalt selbst, indem
sie als [X.] in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse eintrat
und Praktika
zum Teil in der Erwartung
leistete, auf diese Weise Zugang zu einem
Ausbildungsplatz zu er-langen. Im August
2010
begann
sie eine
Ausbildung zur
Fleischereifachverkäu-1
2
3

ferin. Ihre Mutter erzielt
als geringfügig Beschäftigte
Einkünfte von monatlich höchstens 400

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstelle-rin rückständigen Unterhalt für September 2010 bis Juli 2011 in Höhe von 2.923,42

laufenden Unterhalt ab August 2011 in Höhe von monatlich 218,82

zu zahlen. Das [X.] hat die Beschwerde des Antrags-gegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbe-schwerde.

Entscheidungsgründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

I.
Das [X.]
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sei von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, weshalb das Kind seine Ausbil-dung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen habe. Gewisse [X.] seien je nach den Umständen des Einzelfalls jedoch hinzuneh-men. Trotz einer nicht unerheblichen Verzögerung bei der Ausbildung könne ein Unterhaltsanspruch dann noch fortbestehen, wenn in den Fällen der Erstausbil-dung der Unterhaltspflichtige durch die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich nicht übermäßig belastet werde, die Versagung des [X.] für das Kind jedoch gravierende Folgen für dessen Lebensstellung hät-te
und Verzögerungen in der Ausbildung jedenfalls auch auf vom Kind nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen seien.
Dies sei im vorliegenden Fall ge-geben, da die Antragstellerin bei [X.] schlechten Chancen auf einen 3
4
5
4

Ausbildungsplatz berechtigterweise mehrere Praktika absolviert habe mit dem Ziel, im [X.] hieran bei den jeweiligen Unternehmen einen [X.] zu erlangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der sehr mäßige Schul-abschluss auch auf die von der Antragstellerin nicht zu vertretende familiäre Situation einschließlich des Aufenthaltswechsels von [X.] nach [X.] und dem damit verbundenen Wechsel des Schulsystems zurück-zuführen sei. Der Antragsgegner habe auch noch drei Jahre nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung damit rechnen müssen, von der Antragstelle-rin auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin sei -
dem Amtsgericht folgend
-
nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit 670

o-bei davon auszugehen sei, dass sie nicht mit einem Partner in häuslicher [X.] lebe. Nach
Abzug des
Kindergeldes und der
Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung eines pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarfs
von monatlich 90

verbleibe ein offener Bedarf von anfänglich 284

, zwischen Februar 2011 und
Juli 2011 250,57

und seit August 2011 218,82

Dem Antragsgegner, der über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.782,50

ver-füge, verbleibe auch nach Abzug von pauschalen berufsbedingten [X.], Krankenversicherungsbeiträgen
und Unterhaltsbeträgen
noch ein Ein-kommen, welches deutlich über seinem
angemessenen Selbstbehalt liege.
Der Anspruch der Antragstellerin
entfalle auch
nicht deswegen, weil sie dem Antragsgegner
seit geraumer [X.] den Kontakt verweigere. Allein ein [X.] Verhalten begründe eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach §
1611 BGB nicht.
Insoweit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Antragsgegner es unterlassen habe, seinerseits (wieder) den Kontakt zur An-tragstellerin zu suchen.
Schließlich würde auch eine zwischen dem Antragsgegner und der [X.] der Antragstellerin getroffene Freistellungsvereinbarung, wonach jeder El-6
7
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ternteil für das bei ihm lebende Kind sorgen solle, den Unterhaltsanspruch nicht entfallen lassen.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist das [X.]
für das in 2010 eingeleitete Ver-fahren
auf der Grundlage des
Art.
5 Nr.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22.
Dezember 2000 ([X.] I-VO = EuGVVO)
von der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte ausgegangen. Die Verordnung ([X.]) Nr.
4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in [X.] vom 18.
Dezember 2008
(EuUnthVO)
ist nach
deren
Art.
75 Abs.
1 auf das vor ihrem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren nicht anwendbar.
Ebenfalls zutreffend hat das [X.] das Verfahren nach [X.] Sachrecht beurteilt, was sich aus Art.
4 des
[X.]
Übereinkom-mens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ
73) bzw. Art.
3 Abs.
1 des
[X.]
Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-dende Recht ([X.] Unterhaltsprotokoll -
HUP)
ergibt.
Denn die Antragstelle-rin als Unterhaltsberechtigte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.].
2. Ebenfalls zu Recht hat
das [X.]
entschieden, dass die Antragstellerin
gegen den Antragsgegner
einen Anspruch auf Ausbildungsun-terhalt nach §§
1601, 1610 Abs.
2 BGB hat.

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10
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12
6

a) Gemäß §
1610 Abs.
2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten [X.] einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus §
1610 Abs.
2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbil-dung vom [X.] geprägt. Der Verpflichtung des [X.] auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des [X.] die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß
und der gebote-nen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher [X.] zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach [X.] und Glauben (§
242 BGB) Verzögerungen
der Aus-bildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die
Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, sei-nen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteile
vom 4.
März 1998 -
XII
ZR 173/96
-
FamRZ 1998, 671
und vom 29.
Juni 2011
-
XII
[X.]/09
-
FamRZ 2011, 1560
Rn.
15).
bb) Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener [X.] aufzunehmen. Auch ein Schulab-gänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener [X.] darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkei-ten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss
sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig beginnen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebens-umständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei [X.] ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt 13
14
15
7

an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs-
und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten
Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss
(Senatsur-teile vom 4.
März 1998 -
XII ZR 173/96
-
FamRZ 1998, 671 und vom 29.
Juni 2011 -
XII [X.]/09
-
FamRZ 2011, 1560 Rn.
16).
Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze
für die Aufnahme einer Aus-bildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung auf-zunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. [X.] ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist
(Senatsurteil vom 29.
Juni 2011 -
XII
[X.]/09
-
FamRZ 2011, 1560 Rn.
17 mwN).
So ist einerseits anerkannt, dass subjektive Beeinträchtigungen des [X.], die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychi-sche Erkrankung, die
verzögerte Aufnahme eines
Studiums rechtfertigen kön-nen (vgl. Senatsurteil vom 29.
Juni
2011 -
XII [X.]/09
-
FamRZ 2011, 1560 Rn.
18
mwN).
Andererseits mutet §
1610 Abs.
2 BGB den Eltern nicht zu, sich [X.] nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Er-gebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung etwa der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rech-nen mussten, einem
Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei kann
auch ins Gewicht
fallen, dass
es sich um [X.]räume handelt, in de-nen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbe-standteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von 16
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8

seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsurteil vom 4.
März 1998 -
XII
ZR 173/96
-
FamRZ 1998, 671, 672).
b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung
gerecht.
aa) Die Antragstellerin
hat 2007
im Alter von 18 Jahren die mittlere Reife absolviert. Soweit das von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Wiederholen der siebten
Klasse
zu einem verzögerten Abschluss der allgemeinen Schulaus-bildung führte, muss der Verpflichtete dies nach [X.] und Glauben hinnehmen. Unabhängig davon, dass dem Kind ein schulisches Versagen während seiner Minderjährigkeit ohnehin kaum vorgeworfen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
November 1997 -
XII
ZR 20/96
-
FamRZ 1998, 367, 370
zu §
1611 Abs.
2 BGB),
ist nach den getroffenen Feststellungen das Wiederholen der Schulklasse ebenso wie der vergleichsweise schlechte Notendurchschnitt des Abgangszeugnisses auch auf die von der Antragstellerin nicht zu vertretende familiäre Situation einschließlich des Aufenthaltswechsels von den [X.] nach [X.] und den
damit verbundenen Wechsel des Schulsystems zurückzuführen. Darin, dass die Antragstellerin diese
negativen Einflüsse auf ihre schulische Entwicklung
auch in den Folgejahren nach dem Wechsel nicht aus eigener Kraft
mit der vorhandenen Begabung kompensieren konnte,
liegt kein schuldhaftes Versagen des Kindes von
unterhaltsrechtlicher Relevanz.
bb) Ebenfalls ist der Antragstellerin
unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen, dass sie nicht sofort nach der Erlangung des Schulabschlusses in ein Ausbil-dungsverhältnis eintrat.
Dass das [X.]
ihr insoweit eine Über-gangszeit zugestanden hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und
ist im Rah-men der rechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
Hierbei
durfte das [X.] berücksichtigen, dass es [X.] mit guter Ausgangsqualifikation, die
sich vor allem
durch gute Schulnoten ausdrücken kann, im ersten Zugriff grundsätzlich leichter gelingt,
einen Ausbil-19
20
21
22
9

dungsplatz
zu erlangen, als Bewerbern
mit schwächerer
Qualifikation. Letztere mögen
verstärkt
darauf angewiesen
sein, durch
Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen, was auch durch
vorgeschaltete [X.]
oder mittels eines Einstiegs
über eine (zunächst)
ungelernte [X.] gelingen kann.
Nach den getroffenen Feststellungen bemühte
sich die Antragstellerin seit 2007 um einen Ausbildungsplatz, indem sie in den Jahren bis
2009
mehre-re Praktika absolvierte
mit dem Ziel, im [X.] hieran bei den jeweiligen Un-ternehmen einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Zwar hat die Antragstellerin für 2008 keine konkreten Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz vorgetragen.
Es hält sich jedoch in den Grenzen des tatrichterlichen [X.], wenn das [X.]
hierin nach den
Umständen des Einzelfalls noch keine
nachhaltige Obliegenheitsverletzung gesehen hat.
cc) Dass die
angeordnete Unterhaltsverpflichtung
den Antragsgegner
unzumutbar belasten könnte, ist vor dem Hintergrund der [X.] Feststellungen auch unter Berücksichtigung des relativ langen [X.]raums
bis zur Aufnahme der Ausbildung nicht ersichtlich. Denn in Anbetracht der schwierigen Ausbildungsmarktlage für Schulabsolventen mit schwacher
Noten-qualifikation musste der Antragsgegner damit rechnen, dass die Antragstellerin eine Ausbildungsstelle erst würde antreten können, nachdem sie sich in
vorge-schalteten
Berufsorientierungspraktika oder ähnlichen Tätigkeiten bewährt [X.]. Auch liegt die gesamte Ausbildung noch innerhalb des [X.]raums
vor der Vollendung des 25.
Lebensjahres, für den Kindergeld beansprucht werden kann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§
2 Abs.
2 Nr.
2 [X.]). Durch die
vorgenannte Regelung erkennt die Rechtsordnung eine Berufsaus-bildung bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres unabhängig von ihrer Art als grundsätzlich förderungswürdig an.
Es handelt sich um die erste Ausbildung der Antragstellerin, die der Antragsgegner zu finanzieren hat; zudem muss der [X.] vergleichsweise niedrige Beträge zahlen, die sich innerhalb des 23
24
10

Ausbildungszeitraums wegen der jährlich steigenden Ausbildungsvergütung sogar noch
verringern.
3. Auch hinsichtlich der Höhe des angeordneten
Unterhalts hält die ange-fochtene Entscheidung
einer Überprüfung stand.
a) Der Bedarf der Antragstellerin steht nur insoweit im Streit, als der [X.] Haushaltsersparnis und Synergie
durch das Zusammenleben mit einem Partner geltend macht. Das [X.] hat jedoch das Vorbrin-gen, mit dem
der Antragsgegner das
Zusammenleben der Antragstellerin mit einem Partner behauptet, zu Recht als nicht hinreichend substanziiert erachtet.
b) Nach den zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners getroffenen Feststellungen verfügt dieser
über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.782,50

5% berufsbedingter Aufwendungen (89,15

und Kran-kenversicherungsbeitrag von 274,77

.
Unter Abzug des angemessenen Selbstbehalts, den das [X.] unter Hinweis auf seine Leitlinien in tatrichterlicher Verantwortung mit 1.100

bis Ende 2010 bzw. 1.150

für die [X.] danach bemessen hat, war der Antragsgegner für den zugesprochenen Unterhalt leistungsfähig. Damit kann
er den Unterhalt erbringen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den erhöhten Selbstbehalten, die der Senat gegenüber einem vormals wirtschaftlich selbstständigen Kind gebilligt hat (Senatsurteil vom 18.
Januar 2012 -
XII ZR 15/10
-
FamRZ 2012, 530
Rn.
20). Denn ein Kind, das die Phase vor seiner Erstausbildung durch [X.] oder ähnliche Tätigkeiten
überbrückt, ist noch nicht wirtschaftlich selbstständig im vorbezeichneten
Sinne.
Soweit der Antragsgegner vorbringt, ihm müsse pauschal ein höherer als der tabellenmäßige Selbstbehalt verbleiben, um das in seinem Aufenthaltsstaat, [X.], bestehende höhere Preisniveau aufzufangen, ist dem nicht zu folgen. Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge geben
eine pauschalierte 25
26
27
28
29
11

Betrachtung
zur Hand, die bereits auf regionale Preisunterschiede innerhalb [X.]s keine Rücksicht nimmt. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts
erforderlich ist, wenn der im Ausland aufhältige Unterhaltspflichtige
einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Jedenfalls wenn sich die Kaufkraft des Euro in den einzelnen [X.] nur geringfügig unterscheidet, wie hier die Rechtsbeschwerde nur um 4,4
% erhöhte Lebenshaltungskosten für die [X.] vorträgt, ist ein Kaufkraftausgleich regelmäßig nicht geboten ([X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
9 Rn.
35).

12

4. Schließlich ist es nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwer-de
im Übrigen auch nicht gerügt, dass das [X.]
eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach §
1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch Se-natsurteile
vom 25.
Januar 1995 -
XII
ZR 240/93
-
FamRZ 1995, 475, 476
und vom 29.
Juni 2011 -
XII [X.]/09
-
FamRZ 2011, 1560 Rn.
27).
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
8b F 585/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.03.2012 -
13 UF 1081/11 -

30

Meta

XII ZB 220/12

03.07.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. XII ZB 220/12 (REWIS RS 2013, 4489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 220/12

XII ZR 127/09

XII ZR 15/10

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