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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 14. Januar 2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der vom Kläger gegen den von einem Einzelrichter erlassenen Beschluss des [X.] des [X.] eingelegte Rechtsbehelf, der bei sachgerechter Auslegung des Begehrens als Beschwerde einzuordnen ist, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des [X.] war eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 12. Dezember 2019, mit dem seine Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in einer Kostenrechnung des [X.] zurückgewiesen worden war. Die gegen die erfolglose Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2020 verworfen.
Die nunmehr hiergegen vom Kläger erhobene (weitere) Beschwerde ist unzulässig. Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet in Verfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof und damit auch an das [X.] nicht statt. Die Unzulässigkeit folgt zudem aus § 152 Abs. 1 VwGO, wonach Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nur in den Fällen durch Beschwerde an das [X.] angefochten werden können, die diese Vorschrift anführt. Hierzu gehört der angefochtene Beschluss des [X.] nicht. Auf dessen Unanfechtbarkeit ist der Kläger in der angefochtenen Entscheidung auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nicht anwendbar ist die Regelung des § 66 Abs. 8 GKG, weil sich diese nur auf Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen genannt sind und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst (vgl. zu § 68 GKG: [X.], Beschluss vom 3. März 2014 - [X.] - NJW 2014, 1597 m.w.N.). Die Gerichtskostenfreiheit des im Ausgangspunkt [X.] Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 [X.] 2.18 - NVwZ-RR 2019, 1002 Rn. 35 ff.).
Meta
17.02.2020
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.2020, Az. 5 B 9/20 (REWIS RS 2020, 11832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11832
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