Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 3 StR 407/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 129

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei Fällen und der Untreue in fünf Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der [X.] - 3 - klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1: ) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1., Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Straf-ausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr führt hier nicht zur Aufhebung der Ge-samtfreiheitsstrafe. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] ange-sichts der [X.] von zwei Jahren und drei Monaten sowie der weiteren [X.] von einem Jahr und acht Monaten, dreimal zehn Monaten, acht Monaten und sieben Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal auch eine eingestellte, prozessordnungsgemäß festgestellte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden kann (vgl. [X.], StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 25, § 154 a Rdn. 2). [X.]

von [X.]

Meta

3 StR 407/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 3 StR 407/05 (REWIS RS 2005, 129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 129

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.