Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010, Az. 4 AZR 727/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 8102

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Gegenstand

Persönlicher Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH - Qualitätsmanagerin


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. April 2008 - 7 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des zwischen dem [X.]([X.]) und dem [X.] abgeschlossenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte im [X.] vom 22. November 2006 (TV-Ärzte [X.]) sowie um die daraus folgende Eingruppierung der Klägerin nebst Stufenzuordnung.

2

Die Klägerin ist Mitglied des [X.]es und approbierte Ärztin.

3

Ab 15. Mai 2001 wurde sie von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg AöR, zunächst befristet für zwei Jahre eingestellt. Ab 1. Juli 2002 wurde der Klägerin nach erfolgreicher interner Bewerbung unbefristet die Stelle einer Qualitätsmanagerin übertragen. Der Ausschreibungstext vom 31. August 2001 für diese Stelle lautete:

        

„Qualitätsmanager/-in

        

(Qualitäts- und Beschwerdenmanagement)

        

für den Bereich Prozess- und Geschäftsfeldsentwicklung

        

(…)

        

Ihre Aufgaben:

        

Im Rahmen des strategischen Qualitätsmanagement arbeiten Sie in Verbindung mit dem Servicecenter Qualitätsmanagement im [X.] an der Weiterentwicklung der Qualitätskonzepte des [X.]. Sie bauen das System zur kontinuierlichen Steigerung und Sicherung der Qualität im Krankenhaus aus und entwickeln Konzepte zum Umgang mit Beschwerden über die Leistungs- und Servicequalität und zur Verbesserung der markt- und betriebswirtschaftlich orientierten Prozesse. Sie analysieren die Trends auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements und beraten die Krankenhausleitung in allen Fragen des Qualitäts- und Beschwerdemanagement. Auf [X.] erstellen Sie Verfahrensanweisungen zur Sicherung der Leistungsqualität, Implementieren externe Qualitätssicherungsverfahren, Beurteilen neue Methoden der Leistungserstellung unter Qualitätsgesichtspunkten und dokumentieren Verfahren zur Qualitätssicherung.

        

Unsere Anforderungen

        

Sie besitzen ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, Medizin oder Pflegewissenschaften oder gleichwertige Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die Sie im Berufsleben erworben haben. Sie sind eine engagierte, durchsetzungsfähige Persönlichkeit, die über praxiserfahrene Fach- und Methodenkompetenz auf dem Gebiet des Qualitätsmanagement verfügt. Sie sind in der Lage, ganzheitlich-konzeptionell zu denken und komplexe Zusammenhänge zielgerichtet zu analysieren. Ihre Arbeitsweise ist ergebnisorientiert. (…)“

4

Das Arbeitsverhältnis ging später auf die Beklagte über, die Mitglied des [X.] ist. Sie wendet seit Beginn des Jahres 2007 auf das Arbeitsverhältnis den zwischen dem [X.] und der [X.] [X.] abgeschlossenen und zum 1. Januar 2007 in [X.] getretenen Tarifvertrag für den [X.] vom 14. Juni 2007(TV-[X.]) an. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 2008.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der seit dem 1. Januar 2007 geltende TV-Ärzte [X.] anzuwenden und sie nach der [X.] Ä 2 dieses Tarifvertrags zu vergüten sei - und zwar bis zum 31. Mai 2007 nach der Stufe 2 und danach nach der Stufe 3 dieser [X.](im [X.]) - hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, im Streitzeitraum seien die Geltungsbereichsvoraussetzungen des TV-Ärzte [X.] erfüllt gewesen. Als approbierte Ärztin und angesichts dessen, dass in § 12 TV-Ärzte [X.] unter der [X.] Ä 2 die Tätigkeit „Qualitätsmanager“ ausdrücklich als „spezifisch ärztliches Arbeitsfeld“ genannt sei, habe sie „ärztliche Tätigkeit“ im Sinne von Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte [X.] ausgeübt. Außerdem sei auch die 2. Alt. dieser Bestimmung erfüllt, denn nach der Stellenausschreibung durch die Arbeitgeberin sei die ärztliche Qualifikation für die Tätigkeit der Qualitätsmanagerin vorausgesetzt worden. Darauf, ob für die Stellenbesetzung auch alternative Qualifikationsmöglichkeiten bestanden hätten, komme es tariflich nicht an. Es könne nicht sein, dass die Arbeitgeberin die tarifliche Zuordnung mittels alternativer Qualifikationsbestimmungen nahezu willkürlich disponiere. Vielmehr sei entscheidend, ob für die Tätigkeit von der Arbeitgeberin typischerweise Ärzte eingesetzt würden. Weil dies im Fall ihrer Tätigkeit im Qualitätsmanagement so sei - es habe nämlich in der damaligen Abteilung für Prozess- und Geschäftsfeldentwicklung, für die sie eingestellt worden sei, bis zu ihrer Einstellung kein ärztliches Personal gegeben -, sei die Anwendung des TV-Ärzte [X.] zwingend geboten.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.016,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

                 

auf 466,08 Euro brutto ab dem 1. Februar 2007,

                 

auf 466,08 Euro brutto ab dem 1. März 2007,

                 

auf 466,08 Euro brutto ab dem 1. April 2007,

                 

auf 166,08 Euro brutto ab dem 1. Mai 2007,

                 

auf 466,08 Euro brutto ab dem 1. Juni 2007,

                 

auf 986,08 Euro brutto ab dem 1. Juli 2007

                 

zu zahlen,

        

2.   

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 an die Klägerin Vergütung nach [X.] Ä 2 Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte im [X.] vom 22. November 2006 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Geltungsbereich des TV-Ärzte [X.] nicht eröffnet sei. Die Klägerin sei weder mit ärztlicher Tätigkeit betraut noch sei für ihre Tätigkeit ärztliche Qualifikation vom Arbeitgeber vorausgesetzt, was sich bereits aus dem Ausschreibungstext ergebe, wonach ein abgeschlossenes Hochschulstudium alternativ im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, der Medizin oder der Pflegewissenschaften als Qualifikationsanforderung genannt sei.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] [X.] nicht erfasst wird und deshalb keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung hat. Die hiergegen erhobenen materiell-rechtlichen [X.]inwände der Revision greifen nicht durch.

1. Die Parteien des Rechtsstreits sind als Mitglieder der tarifschließenden Parteien [X.] und [X.] zwar an sich an den [X.] [X.] tarifgebunden(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

2. Die Klägerin fällt mit ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit im Streitzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 aber nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des [X.] [X.].

a) Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 [X.] [X.] lauten auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ärzte [Fußnote 1: Begriff wird geschlechtsneutral verwendet] und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen des [X.] stehen. [X.]r gilt weiterhin für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitätskliniken und für akademische Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen des [X.] stehen und überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Soweit im Folgenden von Ärzten gesprochen wird, sind sämtliche vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten gemeint.

        

[…]

        

Protokollnotiz zu Absatz 1:

        

Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind:

        

-       

Beschäftigte, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben;

        

-       

Beschäftigte, bei denen die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die auszuübende Tätigkeit vorausgesetzt wird.

        

Akademische Mitarbeiter sind Beschäftigte mit einem staatlich anerkannten, universitären Hochschulabschluss, die eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit ausüben. Hierzu gehören [X.] und psychologische Psychotherapeuten mit [X.].“

In dem von der Klägerin zusätzlich angeführten § 12 [X.] [X.] heißt es ua.:

        

„§ 12 

        

[X.]ingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

[X.]ntgeltgruppe

Bezeichnung

        

Ä 1

Arzt, Zahnarzt

                 

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

                 

Akademischer Mitarbeiter

                          
        

Ä 2

Facharzt, Fachzahnarzt

                 

Wissenschaftlicher Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1

                 

Akademischer Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1

                 

Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen, z.B. Qualitätsmanager, OP-Manager, [X.], [X.]

        

Ä 3

Oberarzt

        

[...]“

b) Die Klägerin fällt mit ihrer Tätigkeit im Streitzeitraum nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des [X.] [X.], da sie weder nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat(Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.]), noch die ärztliche Qualifikation von Seiten der Arbeitgeberin für die auszuübende Tätigkeit vorausgesetzt wurde (Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.]).

aa) Die Tarifparteien haben mit der dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genügenden Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.], die materieller Bestandteil des Tarifvertrags ist, bestimmt, dass der Begriff „Ärzte“ unter Heranziehung der erläuternden Begriffsbestimmungen zu dieser Vorschrift zu verstehen ist.

bb) Die von der Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit war nach den Feststellungen des [X.]s im Streitzeitraum die einer Qualitätsmanagerin mit den Aufgaben, wie sie in der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 aufgeführt sind. Dies war keine ärztliche Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.].

(1) Nach § 1 Abs. 1 [X.] [X.] gilt dieser Tarifvertrag für alle Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen des [X.] stehen. Dazu wird in Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.] definiert, dass Ärzte iSd. Tarifvertrags Beschäftigte sind, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben. Mit dem Begriff der „ärztlichen Tätigkeiten“ wird zunächst an das einschlägige Medizinalrecht angeknüpft, nach dem die [X.] als Arzt/Ärztin Voraussetzung der Ausübung des ärztlichen Berufes ist(vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 16 f. mwN, [X.], 142 sowie 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 11). Nach Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.] ist die erfolgte [X.] als Arzt/Ärztin eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für eine Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages. Hinzu kommen muss eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit, also eine ärztliche Tätigkeit. Nach § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung ([X.]) obliegt approbierten Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufs als Ausübung der Heilkunde. Mit der Anforderung, dass die auszuübende Tätigkeit eine ärztliche sein muss, haben die Tarifvertragsparteien daran anknüpfend deutlich gemacht, dass die Ärztin als solche tätig, also mit dem [X.], dem [X.]rkennen von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung beschäftigt sein muss (vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 841/08 - Rn. 22). Zu den ärztlichen Leistungen in der Diagnose und Therapie zählen zwar auch Begleitmaßnahmen wie die fachspezifische Hygiene, die Patientenaufklärung und die Dokumentation (vgl. [X.] in [X.]/[X.] Handbuch des [X.] Aufl. § 88 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht im Krankenhaus Teil 3 Buchst. [X.] Rn. 14). Zudem sieht die [X.]sordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 ([X.]I S. 2405) vor, dass die ärztliche Ausbildung auch Gesichtspunkte der ärztlichen Qualitätssicherung beinhalten (§ 1 Satz 5) und damit zu Qualitätsmanagement im eigenen beruflichen Tätigkeitsfeld befähigen soll. Hieraus allein ergibt sich jedoch noch nicht, dass die Ausübung einer derartigen, während der Berufsausbildung zum Arzt erworbenen Befähigung allein ausreicht, sie als „ärztliche Tätigkeit“ zu qualifizieren. Sie muss in eine ärztliche Tätigkeit im engeren Sinne eingebunden sein.

(2) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit hat nach der maßgebenden Stellenausschreibung für die Qualitätsmanagerin vom 31. August 2001 keinerlei Aufgaben im Bereich [X.], [X.]rkennen von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung. Ihre Tätigkeit als Qualitätsmanagerin stand auch nicht, was im [X.]inzelfall ausreichen mag, mit einer solchen Tätigkeit im unmittelbaren, auf individuelle ärztliche Tätigkeiten bezogenen räumlich und sachlich engen Zusammenhang; sie gehört vielmehr zu den auf das Krankenhaus als Ganzes bezogenen Verwaltungstätigkeiten. Sie hat damit keine ärztlichen Tätigkeiten im [X.] ausgeübt und unterfiel nicht dem persönlichen Geltungsbereich des [X.] [X.] nach Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.].

cc) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. Sie übt keine Beschäftigung aus, bei der die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für das Ausüben der Tätigkeit vorausgesetzt wird.

(1) Mit Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.] haben die Tarifvertragsparteien Ärzte in den persönlichen Geltungsbereich des [X.] [X.] einbezogen, die keine „klassische“ ärztliche Tätigkeit ausüben, für deren Arbeit jedoch gleichwohl die ärztliche Qualifikation erforderlich ist. Gleichzeitig haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass diese [X.]rforderlichkeit aus der Sicht des Arbeitgebers bestehen muss, dass sie „arbeitgeberseitig … vorausgesetzt wird“.

(a) Mit dem Begriff des Voraussetzens wird eine Vorbedingung angesprochen, die notwendig erfüllt sein muss. Ohne das, was vorausgesetzt wird, tritt das in Verbindung hierzu gesetzte [X.]rgebnis nicht ein. Die Tarifvertragsparteien haben hier als einzige Voraussetzung das [X.]rfordernis der „ärztlichen“ Qualifikation für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit benannt. Alternativen, die für eine Geltungsbereichsbestimmung gleichwertig sein sollen, haben sie nicht eröffnet. [X.]ine Tätigkeit, für deren Ausübung die ärztliche Qualifikation, aber auch andere Ausbildungsabschlüsse nützlich sind, kann danach nicht ausreichen.

(b) Die Tarifvertragsparteien haben zudem vorgegeben, dass es Sache des Arbeitgebers ist festzulegen, ob er eine ärztlichen Qualifikation für die „auszuübende Tätigkeit“ für erforderlich hält. Dem steht auch nicht die [X.]rwägung der Klägerin entgegen, die Arbeitgeberseite könne damit über den tariflichen Geltungsbereich des [X.] [X.] willkürlich disponieren. [X.]ine solche Auffassung verkennt bereits, dass Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.] gerade darauf angelegt ist, dass und wie das Anforderungsprofil von Seiten der Arbeitgeberseite ausgestaltet wird. [X.]s ist auch nicht geboten, aus Gründen eines theoretisch möglichen Rechtsmissbrauchs von einer sich in Anwendung der allgemeinen Regeln ergebenden Auslegung Abstand zu nehmen. [X.]ine [X.]inzelfallüberprüfung auf missbräuchliches Verhalten hin ist dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Den Darlegungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass für die von ihr im Streitzeitraum auszuübende Tätigkeit von Seiten des Arbeitgebers eine ärztliche Qualifikation vorausgesetzt wurde. Insbesondere spricht bereits die Stellenausschreibung vom 31. August 2001 nicht für das Vorliegen einer solchen Voraussetzung.

(a) Aus der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 ergibt sich, welcher Arbeitsplatz der Klägerin übertragen worden war, welche Aufgaben dort zu verrichten waren und welche Voraussetzungen der Arbeitgeber dafür aufgestellt hat.

(b) [X.]s kann dahin stehen, ob mit dem [X.] anzunehmen ist, dass mit der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 schon keine „ärztliche Qualifikation“ gefordert ist, weil sich dafür an den [X.] der Medizin noch die [X.] als Ärztin nach § 3 [X.] anzuschließen hat.

Jedenfalls ist in der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 mit der Anforderung „einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich der … [u.a.] Medizin“ eine ärztliche Qualifikation nur als eine von mehreren Befähigungen gleichwertig angesprochen worden. Nichts in dieser Stellenausschreibung spricht dafür, dass die ausgeschriebene Stelle und damit die auszuübende Tätigkeit speziell auf Personen mit abgeschlossenem medizinischem Hochschulstudium zugeschnitten ist. Im Gegenteil wird ganz offenbar ein breites Vorwissen berücksichtigt, welches sowohl aus dem ärztlichen Bereich stammen kann als auch aus dem pflegerischen, und das überdies mit den ebenfalls in der Anzeige genannten „Wirtschaftswissenschaften“ noch nicht einmal auf den Gesundheitsbereich begrenzt ist. [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin bestimmt bei einer solchen alternativen Ausschreibung die danach erfolgte Auswahl eines medizinisch ausgebildeten Bewerbers nicht den Charakter der „auszuübenden Tätigkeit“ dahingehend, dass für die Besetzung dieser Stelle eine ärztliche Qualifikation von Arbeitgeberseite vorausgesetzt worden ist.

(c) [X.]s gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Aufstellung der Qualifikationsanforderungen in der Stellenausschreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre. Zum einen belegen die in der Ausschreibung aufgeführten Aufgaben, dass es nicht vorrangig um ärztliche, sondern um Querschnittsaufgaben gehen sollte. Zum anderen ist bei einer viele Jahre vor Inkrafttreten des [X.] [X.] erfolgten Stellenausschreibung nicht erkennbar, welche Interessen die Rechtsvorgängerin der Beklagten an einer die tatsächlichen Anforderungen verschleiernden Ausschreibung haben sollte.

dd) Soweit die Klägerin sich ergänzend auf § 12 [X.] [X.] bezieht und geltend macht, das dort in der beanspruchten [X.]ntgeltgruppe aufgeführte [X.] „Qualitätsmanager“ zu erfüllen und deshalb unter den persönlichen Geltungsbereich des [X.] [X.] zu fallen, verhilft auch dies der Klage nicht zum [X.]rfolg. Sie übersieht, dass dieses [X.] nicht losgelöst, sondern ausdrücklich im Zusammenhang mit dem einleitenden [X.] „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“, aufgeführt ist. [X.]in überwiegend spezifisch ärztliches Qualitätsmanagement ist der Aufgabenstellung für die Tätigkeit der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung nach [X.]ntgeltgruppe Ä 2 des § 12 [X.] [X.] nicht nur für Fachärzte und Fachzahnärzte vorgesehen, sondern zudem auch für drei weitere Gruppen. Neben vorliegend nicht interessierenden wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeitern fällt darunter auch die Gruppe „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“. Genannt werden in [X.] Aufzählung vier Beispiele, nämlich „Qualitätsmanager, OP-Manager, [X.], [X.]“. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Vergütung nach der [X.]ntgeltgruppe Ä 2 nicht auf Ärzte beschränkt, die als Fachärzte klassisch im Bereich des [X.]s, des [X.]rkennens von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung beschäftigt sind. Sie haben eine Gruppe von Ärzten als gleichwertig einbezogen, die mit ihrer ärztlichen Qualifikation in teils neuen, teils übergreifenden Arbeitsfeldern tätig ist.

(2) Qualitätsmanagement ist an sich kein spezifisch ärztliches Arbeits- oder Tätigkeitsfeld. [X.]s handelt sich - bei aller Vielfalt der Konzepte - um aufeinander abgestimmte Tätigkeiten zum Leiten und Lenken einer Organisation bezüglich ihrer Qualität(Zollondz Grundlagen Qualitätsmanagement S. 192). Die Qualität verschiedenster Produkte und Dienstleistungen soll damit verbessert und/oder erhalten werden. Qualitätsmanagement ist branchenübergreifend vorzufinden und nicht nur im Gesundheitswesen anzutreffen.

Im Gesundheitswesen sind die Leistungserbringer, darunter Krankenhäuser, zur [X.]inführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements verpflichtet(vgl. insbesondere § 135a [X.] und § 6b [X.] [[X.]]).

Wie in jeder Branche bestehen auch im Gesundheitswesen eigene spezifische Anforderungen an ein Qualitätsmanagement, die zudem innerhalb des Gesundheitswesens differieren können und auch von Krankenhaus zu Krankenhaus - abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben - nicht notwendig einheitlich sind. Beispielsweise ist Gegenstand des Qualitätsmanagements im Krankenhaus die Qualität der Arbeit einzelner Fachabteilungen. Soweit es dabei ausschließlich um die Qualität ärztlicher Arbeit geht, wird dafür ärztliche Kompetenz des Qualitätsmanagers/der Qualitätsmanagerin regelmäßig erforderlich sein. Geht es jedoch auch um andere Qualitätsaspekte der Krankenhausdienstleistung, beispielsweise die Vorbereitung des stationären Aufenthalts von Patienten, deren Aufenthalt selbst einschließlich der Pflege und Versorgung, die [X.]ntlassungsmodalitäten oder die [X.], ist schon vom [X.] her ärztliche Kompetenz nicht notwendige Voraussetzung erfolgreicher Arbeit im Qualitätsmanagement.

(3) Da demnach das Arbeitsfeld „Qualitätsmanagement“ aus sich heraus weder einen krankenhausspezifischen noch gar einen ärztlichen Inhalt hat, sondern der Inhalt erst im Kontext des Gesundheitswesens oder des jeweiligen Krankenhauses bestimmt wird, handelt es sich hier nicht um einen konkreten Beispielsfall eines allgemein gefassten [X.]s, der aus sich heraus subsumierbar wäre. Im Gegenteil wird das [X.] „Qualitätsmanager“ nach [X.]ntgeltgruppe Ä 2 des § 12 [X.] [X.] erst in der Zusammenschau mit dem allgemeinen Merkmal „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“ mit Inhalt gefüllt und definiert. Damit wird auch deutlich, dass es sich nicht um eine Regelung für [X.] und Qualitätsmanager in den [X.]inrichtungen von Mitgliedern des [X.] schlechthin handelt. Die Qualität, um die es den Tarifvertragsparteien hier geht, betrifft überwiegend ein „spezifisches ärztliches Arbeitsfeld“.

(4) Bei der nach [X.]ntgeltgruppe Ä 2 des § 12 [X.] [X.] zu vergütenden Tätigkeit „Qualitätsmanager“ als überwiegend spezifisches ärztliches Arbeitsfeld handelt es sich nicht um eine grundlegende [X.]rweiterung der Regelungen in der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.]. [X.]ine für ein Krankenhaus tätige Qualitätsmanagerin fällt deshalb jedenfalls nur dann in den Geltungsbereich des [X.] [X.], wenn ihre Arbeit überwiegend und unmittelbar auf die Verbesserung der Qualität ärztlicher Berufstätigkeit gerichtet ist und deshalb notwendigerweise ärztliche Kompetenz iSv. Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 [X.] [X.] verlangt.

(5) Das Qualitätsmanagement, um das es bei der Tätigkeit der Klägerin geht, ist nicht überwiegend auf ärztliche Tätigkeiten bezogen und deshalb nicht spezifisch ärztlich. Nach der Stellenausschreibung vom 31. August 2001 geht es bei der Tätigkeit der Klägerin zwar um die „Qualität im Krankenhaus“, jedoch nicht bezogen auf ärztliche Tätigkeiten an sich. Ausgeschrieben wurde das Qualitätsmanagement „für den Bereich Prozess- und Geschäftsfeldentwicklung“. Im Mittelpunkt steht die [X.]ntwicklung von Konzepten „zum Umgang mit Beschwerden über die Leistungs- und Servicequalität“ und die „Verbesserung der markt- und betriebswirtschaftlich orientierten Prozesse“. Darin liegt kein spezifisch ärztliches Arbeitsfeld nach [X.]ntgeltgruppe Ä 2 des § 12 [X.] [X.]. Anderes würde sich im Übrigen auch nicht ergeben, wenn der erst in der Revisionsinstanz eingebrachte Vortrag der Klägerin zur Beschreibung ihrer Tätigkeit im Zeugnis anlässlich ihres Ausscheidens am 31. August 2008 berücksichtigt werden könnte, denn Maßnahmen „zur Verbesserung der Patienten- und Mitarbeiterzufriedenheit sowie Prozessverbesserung“ und für ein effizientes und patientenorientiertes Beschwerdemanagement sind ebenfalls kein spezifisch ärztliches Arbeitsfeld nach [X.]ntgeltgruppe Ä 2 des § 12 [X.] [X.].

II. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Dassel    

        

    Dierßen    

                 

Meta

4 AZR 727/08

24.03.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 11. September 2007, Az: 19 Ca 265/07, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010, Az. 4 AZR 727/08 (REWIS RS 2010, 8102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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