Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 2 StR 277/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3819

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Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bewertungseinheit bei Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte ab März 2011 in seiner Wohnung ein Kokaindepot an, um das Kokain in Form von so genannten [X.] mit Gewinn weiterzuverkaufen. Das Depot füllte er mehrfach mit neu erworbenen [X.] auf. So erwarb er Anfang März 2011 100 g, am 9. April 2011 nochmals 100 g, am 10. April 2011 500 g, am 16. April 2011 300 g und danach weitere 700 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von jeweils mindestens 50 % [X.]. Zurzeit seiner Festnahme am 19. August 2011 besaß er noch 955,5 g Kokaingemisch.

3

Das [X.] ist im Hinblick auf die sukzessive Auffüllung des [X.] davon ausgegangen, dass der Angeklagte insgesamt nur eine Tat im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begangen habe. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Beim wiederholten Rauschgifterwerb zum Weiterverkauf in Kleinmengen sind die Handlungen des Käufers grundsätzlich nicht als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Portionen von einem Lieferanten erworben werden, der sie seinerseits aus einem einheitlichen Vorrat entnommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 [X.], [X.], 25, 26). Alleine der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 2 [X.], [X.], 470). Deshalb führt auch das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats nicht zur Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2000 – 3 [X.], [X.], 540 f.). Auf die Zahl der Einzelverkäufe kommt es hier nicht an (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2002 – 3 [X.], [X.], 1810 f.). Bei allen Einkaufsmengen handelte es sich um nicht geringe Mengen. Danach wäre von fünf Taten im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen statt nur von einer derartigen Tat.

4

Die Annahme nur einer Tat durch das [X.] beschwert den Angeklagten jedoch auch im Hinblick darauf, dass das [X.] das Verfahren durch Beschluss vom 21. März 2012 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den abgeurteilten Vorwurf beschränkt hat, hier nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzlage zu einer milderen (Gesamt-)Freiheitsstrafe gelangt wäre. Es hatte im Rahmen der gemäß § 257c StPO getroffenen Verständigung - noch vor Umgestaltung der Strafklage zur Annahme einer Bewertungseinheit - zugesagt, eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten zu verhängen. Die tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafe entspricht der Untergrenze dieses Rahmens.

Fischer                                Appl                              Berger

                Eschelbach                             Ott

Meta

2 StR 277/12

21.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 21. März 2012, Az: 108 KLs 55/11

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 2 StR 277/12 (REWIS RS 2012, 3819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3819

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 200/23

2 StR 287/18

Zitiert

1 StR 587/09

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