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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 112/12
vom
31. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
März 2012 -
8 U 1303/11 -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden (haftungsbegründenden) Kausalität nicht rechtsfehlerfrei. Gleich-wohl ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst: eine Inan-spruchnahme des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Prospekthaftung scheitert daran, dass Partner des Prüfungsvertrags nicht der [X.] persönlich, sondern die C.
GmbH ist. Was die delikti-sche Haftung des Beklagten angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nur bei den (in den Verfahren [X.] und [X.] streitgegenständlichen) Jahresabschlüssen 2002 und 2003 eigene Prüfungstätigkeit entfaltet hat. Bezüglich der hier in Rede stehenden Testate für die [X.] und 2001 beruft sich der Kläger darauf, dass der Beklagte als Geschäftsführer der C.
GmbH die "[X.]" nicht verhindert habe (Schriftsatz vom 28. März 2011 Bl.
7). Indes trifft den Geschäftsführer einer GmbH allein aufgrund seiner Stellung noch keine allgemeine "Garantenpflicht" gegen-über außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2012 -
VI [X.], [X.], 1591 Rn. 23 ff). Eine deliktische Haftung des Ge-schäftsführers kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Sachvortrag, der durch die (auszugsweise) wörtliche Wiedergabe der -
zudem einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffenden -
Ent-scheidung des [X.] vom 2. Februar 1999 ([X.], NJW-RR 1999, 843) nicht entbehrlich wird.
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3
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
4 O 1385/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
8 U 1303/11 -
Meta
31.10.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2012, Az. III ZR 112/12 (REWIS RS 2012, 1767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1767
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