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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 36/14
vom
4. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und [X.]
am 4. März 2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des [X.]s Mün-chen
I vom 19.
Dezember 2013 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzu-lässig abgewiesen wird.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
.
Gründe:
[X.] Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer nicht er-folgten Deckungszusage.
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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversi-cherung. Es gelten die [X.] 2007 der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 d) [X.] 2007 besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in ursächlichen Zusammenhang mit
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu [X.] be-stimmten Grundstücks,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-teils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers be-findet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsich-tigt,
[X.]) der genehmigungs-
oder anzeigepflichtigen baulichen Verände-rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Ei-gentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
[X.]) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobi-lienfonds,
ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis [X.]) genannten Vorha-ben."
Die Klägerin erwarb im Januar 2008 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 20.000
"M.
-Fonds
[X.]"
(im Folgenden:
Fonds [X.]). Dieser Fonds setzte
die von ihm eingeworbenen Mittel
ausschließlich
für stille Beteiligungen an Pro-2
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jektgesellschaften
ein, die im sü[X.]eutschen Raum Bauvorhaben durch-führten. Die Fonds [X.] ist inzwischen insolvent. Mittelverwendungs-kontrolleurin war die C.
Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan C.
GmbH). Die Parteien streiten darum, ob die Beteiligung der Klä-gerin an der Fonds [X.] eine Beteiligung an einem Immobilienfonds darstellt
und ob die Rechtsangelegenheit der Klägerin im [X.] mit ihrer Beteiligung am Fonds steht.
[X.] verlangte
die Klägerin zunächst Deckungsschutz für Ansprüche gegen die Initiatorin [X.]
KG, deren handelnde Per-sonen und gegebenenfalls weitere Prospektverantwortliche. Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab und berief sich unter anderem auf § 3 Abs.
1 d) [X.]) [X.] 2007. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Deckungs-schutz. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 hat sie beantragt, Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C.
GmbH wegen Verstoß bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle und Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Fonds [X.] zu gewähren. Weiterhin hat sie beantragt [X.], dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr "den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Gewährung des Deckungsschutzes nach Antrag 1 entstanden ist oder noch entstehen wird."
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. November 2012 stattgegeben. Am 4. Januar 2013 stellte die C.
GmbH einen Insol-venzantrag beim [X.]; weitere 850 Anleger
vertreten vom Instanzanwalt der Klägerin
stellten ebenfalls Insolvenzantrag. Am 18. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.
GmbH eröffnet. In der Berufungsinstanz beim [X.] ha-9
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ben die Parteien daraufhin den Klageantrag Ziff. 1 auf Deckungsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den allein noch verbliebenen [X.] auf Feststellung, dass die Beklagte einen Verzugsschaden zu [X.] habe, hat das [X.] abgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
I[X.]
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch [X.] auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1.
Die vom [X.] als grundsätzlich angesehenen
Fragen, un-ter welchen Voraussetzungen ein Fonds als "Immobilienfonds"
i.S. von §
3 Abs. 1 d) [X.]) [X.] 2007 anzusehen ist
und wann eine Rechtsan-gelegenheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem solchen Immobilienfonds steht, stellen
sich nicht. Denn die allein noch anhängige Feststellungsklage ist unzulässig.
a) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.
b) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des §
256 ZPO nicht erfüllt sind.
Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermö-gensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführen-den Schadenseintritts besteht ([X.], Urteil vom 24. Januar 2006
[X.] 11
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384/03, [X.]Z 166, 84 Rn. 27 m.w.[X.]; zuletzt [X.], Urteil vom 4. [X.]
[X.], [X.], 198 Rn. 12). Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist ([X.], Urteil vom 10. Juli 2014
[X.], [X.], 2150 Rn. 11 m.w.[X.]); der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
worauf die Revisionser-widerung zutreffend hinweist
nicht erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Rechtsschutz für Ansprüche gegen die C.
GmbH. Die Klägerin hat
jedoch
nichts dazu vorgetragen, warum ihr aus einer verzö-gerten Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C.
GmbH ein Schaden entstehen oder ent-standen sein soll.
Ein Schaden ist auch nicht ersichtlich. Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung gegenüber der C.
GmbH hat die Klägerin [X.] konkret mit dem Klageantrag vom 29. August 2012 verlangt. Selbst wenn die Beklagte umgehend eine Deckungszusage erteilt hätte, hätte dies an der Vermögenssituation der Klägerin nichts geändert. Denn be-reits am 4. Januar 2013
also weniger als ein halbes Jahr später
stell-ten die C.
GmbH sowie 850 vom Instanzanwalt der Klägerin vertre-tene Anleger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.
GmbH wurde am 18. Juli 2013 eröffnet. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhalts-punkte dafür, dass die Klägerin in der [X.] bis zum 4. Januar 2013,
bis zum 18. Juli 2013 oder bis zur Erledigungserklärung irgendeine Möglich-keit gehabt hätte, ihre behaupteten Ansprüche gegen die C.
GmbH auch nur zu einem geringen Teil zu befriedigen. Anderweitige Schäden hat die Klägerin ebenso
wenig
dargetan.
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2.
Die Revision hat auch keine Aussicht
auf Erfolg. Das [X.] hat die Feststellungsklage abgewiesen; auch bei Durchführung ei-nes Revisionsverfahrens verbliebe es aus obigen Gründen bei der [X.].
[X.] [X.] [X.]
Dr. Karczewski [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.11.2012 -
112 C 18023/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
31 S 26305/12 -
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Meta
04.03.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. IV ZR 36/14 (REWIS RS 2015, 14536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14536
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 36/14 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer
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