Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2011, Az. NotZ (Brfg) 6/10

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2011, 9296

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Gegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar: Einhaltung der örtlichen Wartezeit


Leitsatz

Die Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt seit mehr als drei Jahren Gesellschafter und Prokurist einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist, die in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich eine Zweigstelle unterhält .

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den - allein geltend gemachten - Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das Urteil des [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger angefochtene Auswahlentscheidung erweist sich vielmehr als rechtsfehlerfrei.

2

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zieht der Senat nicht in Zweifel (vgl. [X.] 110, 303, 322 ff.; [X.], [X.] 2003, 375 f.). Der Beklagte hat in seiner Auswahlentscheidung richtig gesehen, dass als Notar "in der Regel" nur bestellt werden soll, wer die örtliche Wartezeit eingehalten hat. Der Kläger erfüllt die örtliche Wartezeit nicht. Die Stellung als Gesellschafter und die Tätigkeit als Prokurist in einer überörtlichen [X.], die auch eine Zweigstelle im Amtsbereich des zu besetzenden Notariats hat, schafft für sich genommen nicht schon die mit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch bezweckte örtliche Vertrautheit des Bewerbers mit den Gegebenheiten des entsprechenden Amtsgerichtsbezirks. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger als Prokurist der [X.] aufgrund eigener Anwaltstätigkeit vor dem [X.] die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für das von ihm angestrebte Notariat gelegt hat, ist durch den Vortrag von Tatsachen nicht hinreichend belegt. Die vom Kläger dargelegten Gründe, die ein (völliges) Absehen von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit rechtfertigen sollen, hat der Senat geprüft; er hat sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Entscheidung des Beklagten ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass das Regelerfordernis der Einhaltung der örtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vorgelagert ist (§ 6 Abs. 3 [X.]). Würde allein die bessere Eignung als solche genügen, um von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 13/06, [X.] 2007, 75, 77).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 [X.], § 154 Abs. 2 [X.]. Die [X.] ergibt sich aus § 111g Abs. 2 [X.].

Galke                         Diederichsen                           Appl

                Doyé                                    [X.]

Meta

NotZ (Brfg) 6/10

21.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 25. Juni 2010, Az: 2 VA (Not) 2/10, Urteil

§ 6 Abs 2 Nr 2 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2011, Az. NotZ (Brfg) 6/10 (REWIS RS 2011, 9296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9296

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