Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2019, Az. I ZB 1/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5186

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Gegenstand

Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 2. Mai 2017 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2017 auf die Rechtsbeschwerde der [X.] den Beschluss des [X.] vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Den Gegenstandswert hat der Senat in diesem Beschluss auf 6.120.000 € festgesetzt.

2

Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat der Senat die gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Juni 2018 gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.] zurückgewiesen und den Wert des [X.] wiederum auf 6.120.000 € festgesetzt ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - [X.], [X.], 875). Auf die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2019 den Beschluss vom 31. Januar 2019 abgeändert und den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festgesetzt ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2019 - [X.], [X.], 1355).

3

II. Die nunmehr gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 2. Mai 2017 gerichtete Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

4

1. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2018 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

5

2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. Die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist gewahrt. Die Frist beginnt mit der formellen Rechtskraft (§ 705 ZPO) der Hauptsacheentscheidung ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 4. Aufl., § 63 [X.] Rn. 11) und beginnt nicht, wenn das Verfahren durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 63 [X.] Rn. 11a). Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ist erst mit dem Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 ([X.], [X.], 875) eingetreten, so dass die Frist frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2019 endet.

6

3. Die Gegenvorstellung ist auch begründet.

7

a) Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von [X.]n sichern. Nur durch die Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch umfassend gegen [X.] gesichert. Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen (vgl. [X.], [X.], 1355 Rn. 5 mwN).

8

b) Danach ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wie im Verfahren [X.] ([X.], [X.], 1355) auf 13.735.891,07 € festzusetzen, weil die Vollstreckbarerklärung nicht nur die gegen die Schiedsbeklagte zu vollstreckende Forderung in Höhe von 6.120.000 €, sondern auch die Abweisung der Widerklage mit einem Wert von 2.372.220 € sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts über die von der [X.] hilfsweise erklärten Aufrechnungen in Höhe von 4.203.671,07 € und 1.040.000 € umfasst (vgl. [X.], [X.], 1355 Rn. 8 bis 11).

9

4. Der Gegenvorstellung ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht deswegen der Erfolg zu versagen, weil die Schiedsklägerin mit der Gegenvorstellung zugewartet hat oder der Senat den Gegenstandswert seinerzeit abweichend festgesetzt hat. Nach § 63 Abs. 3 Abs. 1 [X.] ist dem Gericht kein Ermessensspielraum eingeräumt, wenn es die Unrichtigkeit der vorherigen [X.] erkennt; das Gericht ist dann zur Änderung verpflichtet (zu § 23 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 26. Juli 1957 [BGBl. I S. 941] vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1961 - [X.], [X.]Z 36, 144, 146 [juris Rn. 5]; [X.]. Kostenrecht/[X.], 26. Edition [Stand 1. Juni 2019], § 63 [X.] Rn. 29). Die Unrichtigkeit der [X.] im Beschluss vom 2. Mai 2017 ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2019 ([X.], [X.], 1355).

Koch     

        

Löffler     

        

Schwonke

        

Feddersen     

        

Schmaltz     

        

Meta

I ZB 1/16

23.07.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 2. Mai 2017, Az: I ZB 1/16, Beschluss

§ 45 Abs 1 S 1 GKG, § 45 Abs 3 GKG, § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 68 Abs 1 S 3 GKG, § 705 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2019, Az. I ZB 1/16 (REWIS RS 2019, 5186)

Papier­fundstellen: WM2017,1472 REWIS RS 2019, 5186


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 1/16

Bundesgerichtshof, I ZB 1/16, 23.07.2019.

Bundesgerichtshof, I ZB 1/16, 02.05.2017.


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