Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2020, Az. 3 C 1/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 4008

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Gegenstand

Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen Befriedung


Leitsatz

Die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - aus ethischen Gründen kann der Grundeigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen.

Tenor

Die Urteile des [X.] vom 8. August 2016 und des [X.] für das [X.] vom 13. Dezember 2018 werden geändert, soweit sie das Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... betreffen. Der Bescheid des [X.] vom 30. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... zum befriedeten [X.] zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - auf einer im Eigentum des [X.] stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche aus ethischen Gründen.

2

Der Kläger ist Alleineigentümer des vom Streitgegenstand des Revisionsverfahrens noch betroffenen Grundstücks der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... Das Flurstück ist überwiegend bewaldet und hat eine Fläche von etwa 2,75 ha. Es liegt im gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer [X.], der Beigeladenen zu 1., der eine Gesamtgröße von etwa 310 ha aufweist. Die Ausübung des [X.] ist an den Beigeladenen zu 2. verpachtet.

3

Der Kläger ist Tierarzt; er betreibt nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau einen "Gnadenhof", in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 - und damit unmittelbar nach Inkrafttreten der in § 6a BJagdG enthaltenen Neuregelung zur Befriedung - teilte er dem Beigeladenen zu 2. mit, dass er von den Möglichkeiten des neuen [X.] Gebrauch machen wolle, und bat ihn, jegliche Jagd auf seinen Grundstücken einzustellen sowie die aufgestellten jagdlichen Einrichtungen zu entfernen. Nachdem der Beigeladene zu 2. dieses Schreiben dem beklagten Kreis - der nach Landesrecht zuständigen Jagdbehörde - zugeleitet hatte, teilte dieser dem Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 mit, für sein Begehren reiche eine Erklärung gegenüber dem Jagdpächter nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Antrag an die untere Jagdbehörde, in dem die ethischen Gründe, aus denen die Jagd abgelehnt werde, aufgeführt werden müssten. Die Entscheidung treffe die untere Jagdbehörde nach Prüfung des Antrags und Anhörung der weiteren Beteiligten. Bis dahin verblieben die betroffenen Grundflächen weiter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und könnten vom Jagdpächter bejagt werden.

4

Einen derartigen Antrag stellte der Kläger zunächst nicht, sondern erst rund ein Jahr später; er ging dem Beklagten am 10. Februar 2015 per Telefax zu. Darin beantragte der Kläger, seine näher bezeichneten Grundstücke zum 1. April 2015 zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Zu seinen Motiven teilte der Kläger mit, er lehne die Jagd aus tiefster Überzeugung ab. Das Leben sei so einzigartig und wertvoll, dass es nicht sinnlos beendet werden solle. Dieser Gedanke habe ihn dazu bewogen, Tierarzt zu werden und damit dazu beizutragen, Tiere vor Leid zu bewahren. Gerade die Jagd bringe Tiere aber in große und vermeidbare [X.]. Diesen Zustand könne er auf seinen Grundstücken nicht mehr ertragen und hinnehmen. Für eine Gefährdung der in § 6a Abs. 1 BJagdG normierten Allgemeinbelange sei nichts ersichtlich, eine solche müsse im Übrigen die Behörde im Einzelfall nachweisen. Ein Zuwarten über das Ende des gegenwärtigen [X.] hinaus sei ihm unzumutbar, was sich bereits aus dem schweren Gewissenskonflikt ergebe. Der Antrag sei rechtzeitig vor Ablauf des [X.] gestellt. Vertragliche Gesichtspunkte zwischen dem Jagdpächter und der [X.] könnten nicht dazu führen, dass die Ausübung eines Menschenrechts suspendiert werde.

5

In diesem Zwischenzeitraum zeigte die Beigeladene zu 1. beim Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2014 den Abschluss eines neuen [X.] mit dem Beigeladenen zu 2. an und bat um Bestätigung. Der beigefügte Vertrag sah im [X.] an das Ende der Laufzeit des bestehenden Vertrags zum 31. März 2015 eine neunjährige Pachtdauer ab dem 1. April 2015 vor. Der Beklagte teilte der Beigeladenen zu 1. durch Schreiben vom 30. Januar 2015 mit, eine Bestätigung sei nicht möglich, weil der Vertrag nicht alle erforderlichen Unterschriften des Vorstands der [X.] trage. Daraufhin übersandte diese einen geänderten, am 14. Februar 2015 unterzeichneten Vertrag. Unter dem 21. März 2015 bestätigte der Beklagte, dass Beanstandungen gegen den angezeigten [X.] nicht erhoben würden.

6

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Befriedungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Antrag auf ethischen Gründen beruhe. Vielmehr ergebe sich aus den schriftlichen Stellungnahmen, dass primäres Interesse nicht die allgemeine Ablehnung der Jagdausübung, sondern die Vermeidung einer Störung der von ihm in einem Offenlaufstall gehaltenen Pferde sei. Unabhängig hiervon müsse die beantragte Befriedung versagt werden, weil ein Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen zu einer Gefährdung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im gesamten Jagdbezirk führe.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] den Ablehnungsbescheid durch Urteil vom 8. August 2016 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, im Einzelnen bezeichnete Grundstücke zu befriedeten Bezirken zu erklären. Im Übrigen - und damit auch in Bezug auf das Flurstück ... - hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive nachvollziehbar gemacht; ein etwaiges Mitschwingen weiterer Erwägungen, wie etwa der Schutz eigener Tiere, ändere hieran nichts. Eine Befriedung des Flurstücks ... begründe durch den damit entstehenden Rückzugsraum jedoch die konkrete Gefahr, dass es zu einer Beeinträchtigung der revierübergreifenden Schwarzwildjagd und damit zu übermäßigen Wildschäden kommen werde.

8

Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das [X.] die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 13. Dezember 2018 geändert und den Beklagten u.a. verpflichtet, das Flurstück ... mit Wirkung vom 1. April 2024 zu einem befriedeten Bezirk zu erklären; hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Befriedung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuordnen, hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Der Kläger habe gemessen an den von der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäben eine Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des [X.] stünden der Befriedigung des Flurstücks ... auch keine öffentlichen Belange entgegen. Zwar werde die Jagdausübung im Jagdbezirk im Falle einer Befriedung dieser Grundflächen erschwert. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lägen die hierdurch zu erwartenden Wildschäden aber unterhalb der maßgeblichen Übermäßigkeitsschwelle. Die Befriedung sei, dem gesetzlichen Regelmodell entsprechend, mit Wirkung zum Ende des [X.] anzuordnen. Anhaltspunkte für ein besonders gewichtiges Interesse an einer vorzeitigen Befriedung lägen nicht vor. Dies gelte auch in Ansehung des an den Jagdpächter gerichteten Schreibens vom 7. Januar 2014. Die nicht an die zuständige Behörde adressierte Bitte habe nicht als Verlangen nach einer jagdrechtlichen Befriedung verstanden werden können und der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, hiermit alles seinerseits Erforderliche getan zu haben. Auch die noch verbleibende Laufzeit des [X.] von etwas mehr als fünf Jahren entspreche den typischen und damit hinzunehmenden Folgen der gesetzlichen Regelung. Demgegenüber sei das Interesse der Beigeladenen an einer vollständigen Erfüllung des [X.] nicht unerheblich. Der Abschluss längerfristiger vertraglicher Bindungen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden; überdies werde die Bejagbarkeit des gesamten Jagdbezirks durch die Befriedung dieses Flurstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.

9

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Annahme, dem Kläger könne der Ablauf des [X.] zugemutet werden, verkenne Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der [X.] betreffe zwar das Grundstück des [X.], sei aber nicht von ihm geschlossen worden. Vielmehr sei er durch den zwangsweisen [X.] an die [X.] zur Duldung verpflichtet. Allein die weitere Laufzeit eines nicht freiwillig geschlossenen Vertrags und die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen seien nicht geeignet, einen fortdauernden Grundrechtseingriff zu tragen. Dies gelte umso mehr, als den Beigeladenen mit einer Befriedung die Bejagung des gesamten Jagdbezirks nicht unmöglich gemacht werde.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG sei die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass auch im Falle ethischer Gründe dem Grundeigentümer das Abwarten bis zum Ende des [X.] grundsätzlich zuzumuten ist. Dies sei mit Blick auf den Schutz der anderen Grundeigentümer der [X.] und öffentlicher Belange grundsätzlich gerechtfertigt. Der Eingriff in einen laufenden Vertrag setze daher atypische Umstände von derartigem Gewicht voraus, dass ein Abwarten der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr hingenommen werden könne. Die hierfür erforderlichen konkreten Umstände habe das Berufungsgericht zutreffend verneint.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat ausgeführt, die Ermessensregelung des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG knüpfe vorrangig an das Allgemeininteresse an einer grundstücksübergreifenden geordneten Jagdausübung und an den Schutz des Vertrauens in die Erfüllung des [X.] an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Fehlverständnis des § 6a Abs. 2 BJagdG und damit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der [X.] ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende [X.] (1.). Entscheidet die Behörde erst während des Laufs eines neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die [X.] zum Ende des laufenden [X.] anzuordnen (2.). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern; der Beklagte ist zu verpflichten, die [X.] mit sofortiger Wirkung anzuordnen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des [X.]es in der für das Verpflichtungsbegehren des [X.] maßgeblichen aktuellen Fassung vom 14. November 2018 ([X.]) sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

a) Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eigentümer nach dem in [X.] geltenden Reviersystem über die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück nicht frei verfügen kann. Nach den Bestimmungen des [X.]es (§§ 8 und 9 BJagdG) gehören Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 75 ha kraft Gesetzes einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und ihre Eigentümer einer [X.] an, der die Ausübung des [X.] zusteht (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Der Eigentümer muss die Bejagung seiner Flächen daher dulden (vgl. [X.]. 17/12046 S. 7). Die in § 6a BJagdG vorgesehene Befreiungsmöglichkeit des Grundeigentümers ergänzt die aus seiner Zwangsmitgliedschaft in der [X.] folgende Einschränkung der Verfügungsbefugnis um eine Ausnahmeregelung.

b) Die [X.] soll gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des [X.] erfolgen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des [X.], dessen Ende gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG für das Wirksamwerden der [X.] grundsätzlich ausschlaggebend sein soll, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Wortlaut, Systematik und Interessenlage sprechen dafür, auf den bei Antragstellung laufenden [X.] abzustellen (ebenso [X.], [X.] 2014, 124 <132 zu Ziff. 53>; [X.], in: [X.] , [X.], 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 81).

Bezugspunkt der in § 6a Abs. 2 BJagdG getroffenen Regelung ist der [X.]santrag des Grundeigentümers. Nur hierauf hat der Berechtigte Einfluss; wann die Jagdbehörde über seinen Antrag oder das Gericht über eine etwaige Klage entscheidet, kann er hingegen nicht bestimmen. Der [X.], dessen Ende der Grundeigentümer nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG abwarten soll, kann daher nur derjenige sein, der im Zeitpunkt der Antragstellung läuft. Warum die Beteiligten eines erst später wirksam werdenden Vertrags in den Genuss des gesetzlich angeordneten Vertrauensschutzes kommen sollten, ist nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht ersichtlich. Es wäre kein "angemessener Ausgleich" zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen im Sinne der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 26. Juni 2012 - Nr. 9300/07 - Rn. 574), wenn der Eigentümer die Jagd auf seinem Grundstück grundsätzlich auch noch für die Laufzeit eines erst während des Verwaltungsverfahrens oder eines sich hieran anschließenden Gerichtsverfahrens wirksam werdenden [X.] dulden müsste.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses - der vorliegend im Übrigen nach der Antragstellung des [X.] liegt - für den Beginn der [X.] nicht relevant. Auch hierauf hat der Grundeigentümer keinen Einfluss. Warum ein ggf. bereits weit im Voraus geschlossener [X.] die Rechte des Grundeigentümers beschränken können sollte, ist nicht ersichtlich. Dass der zufällige Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen erst nach Antragstellung wirksam werdenden [X.] Auswirkungen auf die Rechte des Grundeigentümers entfalten sollte, kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Aus § 12 BJagdG folgt nichts anderes. Da sich das Beanstandungsrecht des Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht auf das Vorliegen eines [X.]santrags erstreckt, kommt der [X.] insoweit auch keine Regelungswirkung zu.

Im Übrigen hätte der Beklagte die Beigeladenen über den [X.]santrag des [X.] zeitnah informieren müssen (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG). Sie hätten so die aus einer denkbaren, hier sogar naheliegenden [X.] für sie eintretenden Konsequenzen bei der Gestaltung des Verlängerungsvertrags berücksichtigen können (vgl. zum [X.] bei einer gleichwohl im Voraus vereinbarten Vertragsverlängerung [X.], in: [X.] , [X.], 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 81).

Der am 10. Februar 2015 gestellte [X.]santrag des [X.] war daher auf die Laufzeit des am 31. März 2015 endenden [X.] bezogen. Demgemäß hatte der Kläger auch eine [X.] ab dem 1. April 2015 beantragt. Der für den Zeitraum ab April 2015 geschlossene Vertrag ist für die Anwendung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht von Belang.

c) Aus dem maßgeblichen Bezugspunkt der Antragstellung folgt zugleich, dass das Berufungsgericht auch im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahmesituation im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG auf die ab Antragstellung noch verbleibende Restlaufzeit des [X.] hätte abstellen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 - juris Rn. 101). Warum der durch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bereits verstrichene Zeitraum nicht berücksichtigungsfähig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Entscheidet die Behörde über den Antrag - wie hier - erst während des Laufs eines neuen [X.], ist die [X.] mit Wirkung ab Beendigung des laufenden [X.] anzuordnen.

a) Nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG kann die zuständige Behörde die [X.] mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ende des [X.] anordnen, der jedoch nicht vor Ende des [X.] liegt. Die Regelung ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht unmittelbar anwendbar. Denn der nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG maßgebliche [X.], der im Zeitpunkt der Antragstellung lief, war mit Ablauf des 31. März 2015 beendet. Es geht vorliegend daher nicht um eine Verkürzung des in § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG - als gesetzlicher Regelfall - vorgesehenen Zeitraums.

b) § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG muss in der vorliegenden Fallgestaltung aber entsprechend angewendet werden.

aa) Die Bescheidung des [X.]santrags macht eine Prüfung der geltend gemachten Gründe - ggf. für alle antragstellenden Miteigentümer - und der in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG benannten Versagungsgründe erforderlich. Ihr hat gemäß § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der [X.], des [X.], angrenzender Grundeigentümer, des [X.] sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen. Die hierzu erforderliche Bearbeitungsdauer kann dazu führen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung bereits ein neuer [X.] läuft.

Ein nach dem Zeitpunkt der Antragstellung beginnender [X.] löst zwar den in § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgesehenen Vertrauensschutz nicht aus. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG ist aber die Wertung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die [X.] der zu einer [X.] gehörenden Grundfläche nicht im laufenden Jagdjahr zulassen wollte. Ein unmittelbares Wirksamwerden der [X.] erschien dem Gesetzgeber angesichts der Auswirkungen, die die [X.] auf die praktische Jagdausübung haben kann, nicht sachgerecht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, [X.]. 17/12046 S. 9).

bb) Diese Bezugnahme auf das Ende des [X.] - also den Ablauf des 31. März des jeweiligen Jahres (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG) - ist sachgerecht und auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden.

Die Einhaltung des [X.] dient nicht nur dem Interesse der Parteien des [X.]. Sie gewährleistet ein effizientes Wildmanagement und trägt damit auch öffentlichen Belangen Rechnung, insbesondere der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands und dem Schutz vor Tierseuchen, dem Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden sowie dem Naturschutz und der Landschaftspflege (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Die Anknüpfung an das Jagdjahr durchzieht das Jagdrecht; Beginn und Ende einer [X.] sollen mit Beginn und Ende des [X.] zusammenfallen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG). [X.] des Wildbestands setzt ein planmäßiges, die Wildfolge, Belange des Arten- und Naturschutzes sowie spezifische Tierverhaltensweisen berücksichtigendes Wildmanagement für den gesamten Jagdbezirk voraus (vgl. [X.]. 17/12046 S. 7; [X.], Urteil vom 29. April 1999 - Nr. 25088/94 u.a. - NJW 1999, 3695 ). Dieses am Jagdjahr orientierte Vorgehen würde durch eine unterjährige [X.] beeinträchtigt.

Durch die Schaffung von Rückzugsräumen innerhalb des [X.] können sich überdies neue Umstände ergeben, die eine grundsätzliche Umsteuerung der [X.] auf der verbleibenden [X.]fläche erforderlich machen (vgl. Guber, [X.], 752 <758>). Die öffentlichen Belange im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG rechtfertigen es daher, eine [X.] grundsätzlich erst mit Ende des laufenden [X.] in Vollzug zu setzen.

cc) Das Ende des laufenden [X.] muss daher auch dann berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.]santrag bereits ein neuer [X.] wirksam geworden ist (vgl. [X.], [X.] 2014, 124 <132 zu Ziff. 53>). Die Regelung ist für diesen, vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Fall entsprechend anzuwenden.

c) Der Beklagte hätte die [X.] des im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Flurstücks folglich mit Wirkung zum 1. April 2016 anordnen müssen.

Da eine rückwirkende [X.] weder tatsächlich möglich ist noch vom Kläger beantragt wurde, hat der Beklagte die Grundfläche unverzüglich zu einem befriedeten Bezirk zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 C 1.18 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2020, 387 Rn. 20 zum Folgenbeseitigungsanspruch). Eine weitergehende analoge Anwendung des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG - mit der Konsequenz einer [X.] erst zum Ende des im Zeitpunkt der (jeweils letzten) gerichtlichen Entscheidung laufenden [X.] - kommt nicht in Betracht. Für die damit verbundene weitere Verkürzung des [X.]sanspruchs des [X.] bieten weder das materielle noch das Prozessrecht eine Grundlage. Der Beklagte und die Beigeladenen müssen sich vielmehr während eines Prozesses darauf einstellen, dass der Antrag sich als begründet herausstellt und die zum materiell richtigen Zeitpunkt nicht mehr mögliche [X.] unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils zu verfügen ist. Sollten sich hieraus konkrete Gefahren für die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Schutzgüter oder sonstige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben, steht dem Beklagten die Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt - unter Einbeziehung der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung - aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

3 C 1/19

18.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Dezember 2018, Az: 16 A 1834/16, Urteil

Art 4 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 6a Abs 2 BJagdG, § 11 Abs 4 BJagdG, § 12 BJagdG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2020, Az. 3 C 1/19 (REWIS RS 2020, 4008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4008

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