Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 4 StR 589/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 398

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217B4STR589.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 589/17

vom
19.
Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Dezember 2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 14.
Juli 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat
den Angeklagten wegen unerlaubten
Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie in einem weiteren Fall wegen [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der durch das Urteil des [X.] vom 19.
Oktober 2016,

, verhängten Strafen und unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Anordnung des [X.] in Höhe von 9.450
Euro aufrechterhalten
und darüber hin-1
-
3
-
aus die Einziehung von [X.] in Höhe von 15.900
Euro angeordnet.
[X.] dieses Urteil wendet
sich der
Angeklagte mit
seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision; das Rechtsmittel erweist sich
als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Zum Schuld-
und Strafausspruch hat die Nachprüfung
des Urteils
auf Grund der [X.] keinen
Rechtsfehler zum Nachteil
des Ange-klagten ergeben.
2.
Auch der Maßnahmenausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift das Folgende ausge-führt:

ndere begegnet es keinen Bedenken, dass das [X.] in der Urteilsformel nicht auf eine einheitliche Anordnung der Einziehung von [X.] unter Einbeziehung der vom [X.]verfall aus der Entscheidung des [X.] vom 19.
Oktober 2016
erfassten Summe von 9.450
Euro erkannt hat.
Zwar sind dann, wenn die Voraussetzungen des §
55 StGB vorliegen, [X.], Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie, sofern ihre Voraussetzungen auch in Bezug auf die Taten bestehen, die dem späteren Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich durch den neuen Gesamt-strafenrichter, der sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatrichters zu stellen hat, neu zu entscheiden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai 2003

4
StR
130/03, Rn.
9 mwN, juris).
Einer solchen einheitlichen Anordnung steht hier indes Art.
316h Satz
2 [X.] entgegen. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Über-gangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögens-abschöpfung (Art.
316h Satz
1 [X.]) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die 2
3
-
4
-
neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S.
84). Allerdings sind gemäß Art.
316h Satz
2 [X.] die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.
April 2017 nicht in Verfahren anzuwen-den, in denen bis zum 1.
Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von [X.] ergangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5.
September 2017

1
StR
677/16, Rn.
16, juris). Dies ist im Fall der den aufrechterhaltenen [X.]verfall anordnen-den Entscheidung des [X.] vom 19.
Oktober 2016 ge-geben.
Die danach zwingend heranzuziehenden unterschiedlichen Fassungen der gesetzlichen Grundlagen (§§
73 Abs.
1
Satz
1, 73a Satz
1, 73c Abs.
1 StGB in der bis zum 30.
Juni 2017 gültigen Fassung betreffend die Anordnung des [X.]verfalls auf Grund der Taten aus dem
Ur-teil des [X.] vom 19.
Oktober 2016; §§
73, 73c, [X.] in der ab dem 1.
Juli 2017 gültigen Fassung betreffend die Anordnung der Einziehung von [X.] auf Grund der in der angefochtenen Ent-scheidung festgestellten Taten) und damit verbundene Abweichungen in der gesetzlichen Terminologie ([X.]verfall und Einziehung von [X.]) stehen einer einheitlichen Anordnung der Einziehung von [X.]verfall entgegen.
Eine der ratio des §
55 StGB zuwider laufende Schlechterstellung des Beschwerdeführers geht mit der [X.] gesonderten Anord-nung des Verfalls von [X.] aus der einzubeziehenden Entschei-dung, bezüglich dessen sich das [X.] eigenständig von den [X.] und der anzuordnenden Höhe überzeugt hat (UA S.

Dem tritt der Senat bei
und bemerkt ergänzend: Der eindeutig und [X.] formulierte Art.
316h Satz
2 [X.] knüpft lediglich daran an, dass
bis zum 1.
Juli 2017 bereits eine Entscheidung

über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von [X.] ergangen ist. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 18/11640 S.
84) ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, Art.
316h Satz
2 [X.] in Fällen des §
55
4
-
5
-
Abs.
2 StGB einschränkend auszulegen
(vgl. auch [X.]/[X.],
NStZ 2017, 665, 682; [X.] StGB/Heuchemer,
36.
Edition,
[X.], Art.
316h Rn.
3 ff.).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 589/17

19.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 4 StR 589/17 (REWIS RS 2017, 398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 398

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