Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 1 StR 423/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3712

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: nein[X.]R: jaVeröffentlichung: ja__________________________BtMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1; 30a Abs. 1Zur Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit [X.] und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit.[X.], Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00 - [X.] IBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 423/00vom30. Januar 2001in der [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofin der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.] der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt undRechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2000 mit den Feststellungenaufgehoben,a) soweit der Angeklagte im [X.] 1 der [X.] ist,b) im gesamten Strafausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Bandenhandel mit [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es [X.] eines sichergestellten Mobiltelefongeräts samt Ladegerät [X.] -Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweiseErfolg.I.Nach den Feststellungen leitete der [X.] Staatsangehörige B. , mit dem den Angeklagten seit Jahren eine tiefe Freundschaft verband,einen internationalen Heroinhändlerring, der in einer Vielzahl von [X.] insgesamt im dreistelligen Kilogrammbereich in [X.] vertrieb. Späte-stens ab Juni 1998 "schloß sich der Angeklagte der Bande um B. an",wobei er im einzelnen folgende Aktivitäten [X.] ([X.] der Urteilsgründe)Im Juni 1998 wurde der Angeklagte wegen seiner Kenntnisse und [X.] als früherer Autohändler von [X.]um die Mitwirkung beim [X.] für Drogenschmuggelfahrten besonders geeigneten [X.]. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit, um [X.]einen Freund-schaftsdienst zu erweisen, zugleich aber auch, um sich bei diesem [X.] zu verdienen. Mit dem ihm ausgehändigten Geldbetrag [X.] DM erwarb er ein Fahrzeug des vorgegebenen Typs für 44.000 DM,behielt den Differenzbetrag von 1.000 DM absprachegemäß als Provision einund ließ einen als Drogen- und [X.] tätigen Mitarbeiter des [X.] alsFahrzeughalter eintragen. Anschließend fuhr der Angeklagte den [X.] zu [X.] in die [X.] und kehrte nach [X.] zurück, währendin der [X.] ein Drogenschmuggelversteck in das Fahrzeug eingebaut wurde.Am 21. Juli 1998 holte der Angeklagte das umgebaute Fahrzeug in der [X.]ab, um es nach [X.] zu überführen, wo es von einem Mitarbeiter B. s- 6 -für Schmuggelfahrten übernommen werden sollte. Während dieser Fahrt [X.] den Angeklagten in [X.] die telefonische Order des[X.], das Fahrzeug nicht nach [X.] zu verbringen, sondern es in[X.] stehenzulassen, nachdem die Organisation des [X.] durch poli-zeiliche Ermittlungsmaßnahmen in Schwierigkeiten geraten war. Am 28. [X.] meldete der Angeklagte das Fahrzeug in Absprache mit [X.]auf sichum, um es - nach Beseitigung des [X.] - zunächst für seineneigenen Garnhandel zu nutzen. Im Dezember 1998 verkaufte er das [X.] führte den Verkaufserlös an [X.]ab.2. ([X.], 3 der Urteilsgründe)Angesichts der inzwischen gegen die [X.] eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen bat dieser den Angeklagten [X.] 1998, sich von einem Kurier B. s, der sich versteckt halten mußte,[X.] in Höhe von mindestens 80.000 holländischen Gulden übergebenzu lassen und an den Fahrer eines [X.]er [X.], der es zu [X.] in die [X.] bringen sollte. Dem kam der Angeklagte biszum 28. Juli 1998 nach. Gleichermaßen nahm er am 1. Oktober 1998 in [X.] im Auftrag des [X.] von einem [X.]kurier einen Betrag von27.985 US-Dollar und 17.400 holländische Gulden entgegen und transferiertedas Geld auf nicht näher ermittelte Weise an B. in die [X.]. In beidenFällen erstrebte der Angeklagte für sich keine finanziellen [X.] -II.1. [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Ankauf [X.] des für Schmuggelfahrten vorgesehenen Tatfahrzeugs ([X.] 1)hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.] wäre auch eine Verurteilung wegen Beihilfe hierzu von [X.] nicht getragen.a) Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, das [X.] ha-be bei der Beweiswürdigung gewichtige für den Angeklagten sprechende Ge-sichtspunkte nicht berücksichtigt und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegan-gen, der Angeklagte habe bereits im Juni 1998 beim Ankauf des [X.] von den Betäubungsmittelgeschäften [X.]s gewußt.Ein sachlich-rechtlicher Mangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Ur-teil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständenauseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten ([X.]St 14, 162,164 f; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Einen solchen Fehler deckt [X.] aber nicht auf. Ihr Vorbringen geht im Ergebnis nur dahin, daß das[X.] andere als von ihr für zutreffend erachtete Schlußfolgerungen [X.] hat. Die vom [X.] angeführten Indizien begründen - wie [X.] in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffenddargelegt - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angeklagte bereits [X.] 1998 Kenntnis von den Drogengeschäften gehabt und den Zweck [X.] und -transports gekannt hat. Auf dieser Grundlage ist die [X.] Überzeugung rechtsfehlerfrei begründet.- 8 -b) Zu Unrecht wertet das [X.] jedoch das festgestellte [X.] als mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten am [X.].Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist allerdings nicht,daß sich jeder Täter an der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung beteiligt.Mittäter kann auch sein, wer - mit [X.] - lediglich einen die Tatbestands-verwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auch auf [X.] beschränken kann. Die Feststellungen ergeben indessen kein [X.] Handeltreiben anderer, in das der Angeklagte als Mittäter hätteeingebunden sein können.Zwar erfaßt der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Ausle-gung jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz [X.] zu ermöglichen oder zu fördern (st. Rspr., vgl. [X.]St 34,124, 125; [X.] StV 1997, 589). Auch verbindet das Handeltreiben alle [X.] eines Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb biszur Veräußerung zu einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit ([X.]St 30,28, 29 f). Erforderlich ist aber stets, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die [X.] oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäu-bungsmitteln zumindest in dem Sinne zielen, daß ein konkretes Geschäft "an-gebahnt" ist oder "läuft" ([X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37,43; vgl. auch [X.] NStZ 1996, 507, wo der Senat bereits bei noch weiter ge-diehenen Maßnahmen als im vorliegenden Fall - Fahrt nach [X.], um anRauschgift heranzukommen - das Versuchsstadium des Handeltreibens nochnicht als erreicht ansah). Auch eine Handlung im Interesse einer Bande ohnekonkreten Bezug zu einer Straftat genügt - anders als bei dem [X.] 9 -delikt des § 129 StGB - nicht, eine Straftat des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln zu begründen.Das [X.] hat nicht feststellen können, daß der [X.] Rahmen eines angebahnten oder laufenden Betäubungsmittelgeschäfts an-gekauft und in die [X.] sowie von dort nach [X.] überführt wurde. [X.] jegliche Anhaltspunkte für die Einbindung dieses Kraftfahrzeugs in einenkonkreten Vorgang des Transports von Betäubungsmitteln oder von Verkaufs-erlösen. Der bloße Umstand, daß die Tätergruppe um [X.] bisher Heroinund [X.] mit Kraftfahrzeugen geschmuggelt hat und zu erwarten steht,daß sie dies auch mit dem neu angeschafften Kraftfahrzeug tun wird, reicht [X.] des Tatbestandes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln nicht aus. Daran ändert nichts, daß sich diese Tätergruppe [X.] mit dem ernsthaften Willen betätigt, fortlaufend weitere Straftaten [X.] mit Betäubungsmitteln zu begehen; denn es handelt sich auchinsoweit noch um im einzelnen ungewisse Straftaten. Auch wenn, was sich ausdem Einbau des [X.] in der [X.] ergibt, das Fahrzeug [X.] beim unerlaubten Heroinhandel eindeutig bestimmt war, ist damit [X.] konkrete Tat des Handeltreibens festgestellt. Die Aktivitäten aller an [X.] und der Herrichtung des Fahrzeugs Beteiligten liegen insoweit alleinauf [X.] der [X.]) Aus diesen Gründen wird von den Feststellungen - mangels konkreterHaupttat - auch eine Bestrafung des Angeklagten als Gehilfe nicht getragen.Der Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar ([X.] NStZ 1983, 462).d) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte [X.] auf der [X.] liegenden Aktivitäten auch nicht im Sinnedes § 30 Abs. 2 StGB zur Begehung eines Verbrechens bereiterklärt. Nach den- 10 -mit dem Bandenchef [X.]getroffenen Absprachen sollten die Tätigkeiten, zudenen sich der Angeklagte bereiterklärte, nicht über die Beschaffung [X.] des [X.] nach [X.] hinausgehen. Der Senat teiltdie Auffassung der Revision und des [X.], daß diese [X.] lediglich als Beihilfe zum unerlaubten Betäubungsmittelhandel zu wertenwären, da es sich in bezug auf die [X.] der Bande um einendeutlich untergeordneten Beitrag handeln würde, zumal die Provision des [X.] nicht auf Erlöse aus dem Drogenhandel, sondern allein auf die [X.] bezogen war. Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Bei-hilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist jedoch nicht nach § 30 Abs. 2 [X.] ([X.] NStZ 1982, 244 und 1993, 138).e) Die Sache bedarf somit im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlungund Entscheidung. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch zu prüfenhaben, ob sich der Angeklagte durch die Entgegennahme und Verwendung [X.] von 45.000 DM - der nach den bisherigen Feststellungen aus[X.]ern stammte - wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar ge-macht hat.f) Der aufgezeigte Mangel führt im Ergebnis nicht nur zur Aufhebung [X.] hinsichtlich der Tat zu [X.] der Urteilsgründe, sondern auch zur Aufhe-bung der für die beiden [X.] verhängten Strafen.Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weite-rer, für sich genommen [X.] führen, wenn nichtauszuschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis [X.] (vgl. die Nachw. bei [X.]/[X.], [X.]. § 353Rdn. 10). Dies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn es sich bei der- 11 -rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog.Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inne-ren Zusammenhang stehen. Da hier beides unzweifelhaft der Fall ist, hat [X.] den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.2. Darüber hinausgehend hat die Nachprüfung des [X.] aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben.[X.] [X.] Kolz [X.]

Meta

1 StR 423/00

30.01.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 1 StR 423/00 (REWIS RS 2001, 3712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3712

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