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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:200417BIXZR214.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 214/15
vom
20. April
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg
am
20. April 2017
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Tenor des [X.] vom 13.
Oktober 2016 zu berichtigen, wird
zurückgewiesen.
Gründe
Eine
Berichtigung des Tenors des Urteils vom 13. Oktober 2016 dahin, dass das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben wird, als die Klage auf [X.] nicht erfolgen. Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit des Tenors gemäß § 319 ZPO vor.
Dem Revisionsantrag Ziff. 1b, mit dem die Klägerin in der [X.] -
wie schon mit ihrem Berufungsantrag
-
eine volle Verurteilung des [X.] nur insoweit entsprochen, als er die Sache an das Berufungsgericht [X.] hat (Revisionsantrag Ziff. 2). Nach dem Tenor des [X.] wird das Berufungsurteil daher hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der Klägerin vollständig aufgehoben
und die Sache insoweit an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Eine weitere Aufhebung des Berufungsurteils in dieser Hinsicht war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht über die
von der Klä-b-1
2
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3
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weisende Entscheidung getroffen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht inso-weit lediglich die Berufung der Klägerin gegen das (insoweit) klageabweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
3 O 147/09 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.03.2014 -
1 [X.]/11 -
Meta
20.04.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. IX ZR 214/15 (REWIS RS 2017, 12272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12272
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