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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:100820BVZR143.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 143/19
vom
10.
August 2020
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.
August 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Göbel, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf
beschlossen:
klagten gegen den Beschluss
des Senats vom 18. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen. Die als fehlend gerügte Begründung musste nicht gegeben werden, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist nicht -
wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) -
dargelegt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 18. September 2019 verlängerten Frist begründet worden ist (§
544 Abs.
4, §
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 53.416,95
Stresemann
Kazele
Göbel
[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2018 -
5 O 157/16 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2019 -
I-9 [X.] -
Meta
10.08.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2020, Az. V ZR 143/19 (REWIS RS 2020, 11351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11351
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