Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZR 195/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 419

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 195/98Verkündet am:23. November 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Entwicklung, der [X.]rstellung unddes Vertriebs von [X.] (OP-Leuchten) tätig und seit [X.] in diesem Bereich führend. Sie entwickelt auch die für diese Leuchten not-wendigen Halogenlampen, läßt sie von [X.] für sich herstellen und vertreibtsie ausschließlich über ihre Vertriebsorganisation. Zu ihren Erzeugnissen ge-hören seit Anfang der 90er Jahre OP-Leuchten der Serie "[X.]", derenjeweilige Ausführungen mit Halogenlampen vom Typ "H. C. " bestückt sind.In vielen Krankenhäusern sind noch OP-Leuchten der Vorgängerserie, der [X.] [X.]"-S. serie, vorhanden; für diese liefert die Klägerin weiterhin die ent-sprechenden Halogenlampen.Der Beklagte, der zunächst [X.] der Klägerin vertrieben [X.], vertreibt seit Frühjahr 1994 als Händler Halogenlampen, die für die OP-Leuchten der Klägerin verwendet werden können, jedoch von anderen Unter-nehmen hergestellt wurden. Er bewirbt diese Lampen in seinem "[X.]" in der im Klageantrag wiedergegebenen Weise.Die Klägerin beanstandet diese Werbung als irreführend und als wett-bewerbswidrige Anlehnung an den guten Ruf ihrer Ware. Der Beklagte erwek-ke den Eindruck, er vertreibe ihre [X.], indem er in seinerKatalogauflistung ihre [X.] seinen eigenen gegenüberstel-le. Diesen Eindruck verstärke er noch dadurch, daß er ihre Marke "[X.]"blickfangmäßig - in Fettdruck und in der geschützten Schreibweise - hervorhe-be.Die Klägerin hat beantragt,1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in [X.], Prospektmaterial und/oder ähnlichen [X.] für [X.]-OP-Leuchten in der Weise zubezeichnen, daß den Bestellnummern von [X.]. für die[X.] für [X.]-OP-Leuchten die [X.] von [X.]gegenübergestellt werden, insbesonderewenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Art ge-schieht: - 4 - - 5 -2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zuerteilen über den Umfang der unter 1. bezeichnetenHandlungen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, de-ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet sowie unter Angabe der Adressen der [X.] von schriftlichen Werbemitteln, die die unter Ziffer [X.] Handlungen enthalten; 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unterZiffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und nochentstehen wird.Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem [X.], die Angabe der Bestellnummern der Klägerin in seinem Katalog seizwingend geboten. Verwechslungen bei der Auswahl der Ersatzlampen für dieOP-Leuchten der Klägerin könnten nur bei Verwendung ihrer [X.] sicher ausgeschlossen werden. Die Verwendung falscher [X.] könne zu Schäden am [X.] führen, die Schattenbildungenoder einen gänzlichen Ausfall einzelner Lampen zur Folge haben könnten.Beides könne eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Leben des [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den [X.] den Klageanträgen verurteilt.Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ver-folgt der Beklagte seinen [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der [X.] gegen das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet sei. [X.] solle nur zum Ausdruck bringen, daß ein Verbot auch [X.] erfassen solle, in dem sich das Charakteristische der Verletzungs-form wiederfinde.Der so verstandene Unterlassungsantrag sei begründet, weil sich [X.] ohne sachlich rechtfertigenden Grund und damit in unlauterer Weisean den guten Ruf der Klägerin anlehne, wenn er in seinem Katalog in der ausdem Klageantrag ersichtlichen Weise Speziallampen anderer [X.]rsteller für dieOP-Leuchten der Klägerin anbiete. Die Frage, ob es beim Vertrieb von [X.] für die OP-Leuchten der Klägerin aus Sicherheitsgründen geboten sei,auf die Bestellnummern der [X.] der Klägerin hinzuweisen, könneoffenbleiben, da es hier nur um die wettbewerbliche Zulässigkeit der konkretbeanstandeten Form der Werbung gehe.Der Beklagte setze in seinem Katalog seine Ersatzlampen unmittelbar [X.] zu den "Originalprodukten" der Klägerin, die seit Jahrzehnten indiesem Bereich führend sei, indem er seine Bestellnummern unmittelbar denender Klägerin [X.]. Die damit verbundene Gleichstellung [X.] die Verwendung des Begriffs "Vergleichs-Nr." über der [X.] Klägerin noch verdeutlicht, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, [X.] seien identisch. Diese Anlehnung verstärke der Beklagte noch [X.], daß er seine Bestellnummern in der Weise gebildet habe, daß er jeweilsdie letzten drei Ziffern der Bestellnummern der Klägerin übernommen habe [X.] einen Punkt sowie die Ziffern "05" angefügt habe. Diese [X.] -vermittle den Eindruck, es handele sich lediglich um eine andere Charge des-selben [X.]rstellers.Neben dem Unterlassungsanspruch seien auch die Ansprüche auf [X.] und Feststellung der Schadensersatzpflicht als [X.].I[X.] Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht.1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den [X.] unlauter ausnutze, wenn er wie in seinem "Speziallampenka-talog" die Bestellnummern der Klägerin seinen eigenen [X.], kannauf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen im Licht der [X.] nicht aufrechterhalten werden.a) Der [X.] hat inzwischen die Rechtsgrundsätze zur vergleichendenWerbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützthat, aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/[X.] des [X.] und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung [X.] 84/450/[X.] über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung dervergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = [X.] 1998,117 = [X.], 798) in Einklang stehen. Nach der inzwischen geändertenRechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3aAbs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/[X.] genannten Voraussetzungen erfülltsind ([X.], 55 ff. - [X.]; 139, 378 ff. - Vergleichen [X.], Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.] 1999, 69 ff. = [X.], 1065 - Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 - [X.], [X.] 1999, 1100, 1101- 8 -= WRP 1999, 1141 - [X.]). Die genannte Richtlinie ist [X.] der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung zum damaligenZeitpunkt wettbewerbswidrig war, noch nicht unmittelbar anzuwenden. [X.] war bis zum Ablauf des 23. April 2000 umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 [X.] 97/55/[X.]); dies ist durch das Gesetz zur vergleichenden Werbungund zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000mit Wirkung vom 14. September 2000 geschehen (Art. 1 Nr. 1 bis 3 und Art. 4des Gesetzes, BGBl. [X.]) Wird unterstellt, daß die angesprochenen Verkehrskreise erkennen,daß die Lampen des Beklagten keine "Originalprodukte" sind (vgl. dazu auchunter 2.), fällt die konkret angegriffene Werbung des Beklagten in seinem"[X.]" unter den Begriff der vergleichenden Werbung (vgl.Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 97/55/[X.]; [X.], 55, 59 - [X.]),weil die jeweiligen Bestellnummern einander gegenübergestellt werden [X.] auf die betreffenden [X.] der Klägerin mit den Bezeichnungen"Vergleichs-Typ" und "Vergleichs-Nr." hingewiesen wird.Die hier beanstandete Werbung für die [X.] des Beklagten unterGegenüberstellung seiner eigenen Bestellnummern mit den [X.] der Klägerin kann danach - in Abweichung von der früheren Recht-sprechung (vgl. [X.], Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, [X.] 1996, 781, 784 =[X.], 713 - Verbrauchsmaterialien) - nicht schon mit der Begründung alswettbewerbswidrig angesehen werden, daß für eine Gegenüberstellung dereigenen Bestellnummern des Beklagten mit denen der Klägerin ein sachlichrechtfertigender Anlaß gefehlt habe. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraus-setzungen, unter denen bei Anwendung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie97/55/[X.] (vgl. § 2 Abs. 2 UWG n. F.) eine vergleichende Werbung zulässig ist,nicht gegeben waren. Die Frage, ob dies hier der Fall war, kann der [X.] auf- 9 -der Sachverhaltsgrundlage, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist,nicht selbst beurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im [X.] auf die Veränderung der rechtlichen Beurteilung einer vergleichendenWerbung in einem erneuten Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen (vgl.auch [X.] [X.] 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II).2. Die Verurteilung des Beklagten kann auf der Grundlage der getroffe-nen Feststellungen auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt,insbesondere als ein Verbot irreführender Werbung (§ 3 UWG a. F.; vgl. § 3Satz 1 UWG n. F.), Bestand haben.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die konkrete Form der Kata-logwerbung des Beklagten die von ihm angebotenen [X.] mit den "[X.]" der Klägerin gleichstelle und den Eindruck erwecke, die [X.] seien identisch, also gleichsam "Originalprodukte". Im [X.] kann offenbleiben, ob diese Feststellung nach den gegebe-nen Umständen erfahrungswidrig ist, wie die Revision geltend macht. Wird vonden Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, wäre die [X.] jedenfalls eine Irreführung über die [X.]rkunft der [X.]. Eine solche Beurteilung ließe sich allerdings mit der vom Berufungs-gericht ebenfalls angenommenen Rufanlehnung, die begrifflich voraussetzt,daß der Verkehr die unterschiedliche [X.]rkunft der angebotenen Waren [X.], nur dann vereinbaren, wenn von einer gespalteten Verkehrsauffassungausgegangen wird. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungengetroffen.Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise (§ 3 UWG a.[X.]. § 3 Satz 1 UWG n. F.) käme auch dann in Betracht, wenn die weitere An-nahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte, daß die konkrete Art der Wer-- 10 -bung geeignet ist, jedenfalls einem relevanten Teil der angesprochenen Ver-kehrskreise den Eindruck zu vermitteln, es würden Zweitprodukte desselben[X.]rstellers angeboten. Auch diese Beurteilung, die ebenfalls die Annahme ei-ner Irreführung über die [X.]rkunft der beworbenen Waren beinhaltet, ist [X.] den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere der An-nahme einer anlehnenden Werbung, nicht ohne weiteres in Einklang zu brin-gen.Der [X.] kann danach die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, nichtselbst beurteilen. Bisher fehlen auch Feststellungen dazu, an welche Ver-kehrskreise sich die beanstandete Werbung gewandt hat; auch ist der "Spezi-allampenkatalog" des Beklagten, in dem die angegriffene Werbung enthaltenwar, noch nicht zu den Akten gereicht worden. Im erneuten [X.] den Parteien zudem Gelegenheit zu geben sein, zum Sachverhalt [X.] Weiterhin wird im erneuten Berufungsverfahren die Auslegung [X.] mit den Parteien zu erörtern sein. Abweichend von der [X.] spricht der Wortlaut des [X.] nicht für,sondern gegen seine Auslegung, der Antrag richte sich im wesentlichen gegendas konkret beanstandete Verhalten, die Antragsfassung bringe lediglich zumAusdruck, daß von dem Verbot auch ein Verhalten erfaßt sein solle, in [X.] das Charakteristische der Verletzungsform wiederfinde, auch wenn [X.] übereinstimmten. Nach dem Wortlaut ihres [X.] hat die Klägerin ein allgemeines Verbot, ihre Bestellnummerneigenen Bestellnummern des Beklagten gegenüberzustellen, verlangt und [X.] beanstandete Art und Weise der Gegenüberstellung der [X.] durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Antragsteil lediglich als [X.] diesem umfassenderen Unterlassungsantrag [X.] -- 12 -II[X.] Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]v. Ungern-Sternberg[X.]Büscher Schaffert

Meta

I ZR 195/98

23.11.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZR 195/98 (REWIS RS 2000, 419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 419

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