Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. I ZR 90/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1323

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:2. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: ja"Ersetzt"UWG § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2Wirbt ein Unternehmen für eigene Produkte mit eigenen Bestellnummern undder Angabe "ersetzt" unter Nennung der Baugröße und der Ersatzteilnummervon Produkten eines Mitbewerbers, liegt darin eine vergleichende Werbung [X.] von § 2 Abs. 1 UWG, die nicht ohne weiteres unlauter ist.[X.], [X.]. v. 2. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.] -LG Stade- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Oktober 2002 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2000 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] - des [X.] vom29. August 1997 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Klägerin stellt Gelenkwellen für Landmaschinen und [X.] und vertreibt diese. Ihre Teile werden als Erstausstattung von den Produ-zenten der Landmaschinen verwendet. In [X.] hat die Klägerin in [X.] 4 -sem Bereich einen Marktanteil von 70 %. Neben der Erstausstattung liefert siekomplette Gelenkwellen und Teile davon für die Ersatzbeschaffung.Die Beklagte vertreibt ebenfalls komplette Gelenkwellen und [X.] Gelenkwellen. Sie tritt als Erstausrüsterin nicht in Erscheinung, sondernbeliefert Landmaschinen-Reparaturbetriebe mit ihren Waren.Die Klägerin verwendet zur Kennzeichnung ihrer kompletten [X.] ein Nummernsystem mit den Baugrößen aufsteigend 2000, 2100 [X.] normale Gelenkwellen, 2270, 2370 usw. 2280, 2380 usw. für [X.] von 70° bzw. 80°.Die in den jeweiligen Gelenkwellen verwendeten Kreuzgarnituren [X.] die Klägerin mit Nummern passend zur Baugröße der jeweiligen [X.] beispielsweise 20.00, 21.00 usw. Diese Nummern sind auf [X.] unter dem Firmensymbol "W" in den Stahl eingelassen underkennbar. Abgeleitet von diesen Bezeichnungen verwendet die Klägerin fürdie Kreuzgarnituren sogenannte [X.], die aus [X.] je zwei Ziffern gebildet werden, beispielsweise [X.] bezeichnet die Klägerin abhängig von der [X.] Ausgestaltung des inneren und äußeren [X.] beispielsweise mit"00a", "0v", "[X.]", "1s" (inneres Rohr) oder "0a", "1", "[X.]", "2s" (äußeres Rohr).Für ihre Gelenkwellenschutzrohre benutzt die Klägerin die Buchstaben-kombinationen "SC" oder "SD" in Verbindung mit zweistelligen Nummern wiezum Beispiel "05", "15" usw.- 5 -Die Identifizierung der Gelenkwellenteile der Klägerin kann anhand derjeweiligen Einzelteilbeschreibung erfolgen, in der die Teile mit ihren Formenund Abmessungen eindeutig angegeben sind und in der neben der [X.] gesamten Baugrößenbezeichnungen und [X.] den jeweiligenTeilen zugeordnet werden. Neben den [X.] weist die von derKlägerin herausgegebene Liste zusätzlich sogenannte Bestellnummern aus,die nicht mit den Baugrößenbezeichnungen oder [X.] oder ein in sich geschlossenes Nummernsystem erkennen lassen.Die Beklagte benutzt in ihrem Katalog "Stand Mai 96" zur Kennzeich-nung ihrer Gelenkwellen eigenständige Bestellnummern, zu denen in einerSpalte "ersetzt" die Baugrößenbezeichnungen der Klägerin, beispielsweise"Baugröße [X.], Kreuz 10.01, Rohr 00a/0a, Artikelnummer 39000", genanntwerden.Zur Bezeichnung der Einzelteile von Gelenkwellen verwendet die [X.] ebenfalls eigenständige Bestellnummern und gibt an, daß ihr [X.] jeweilige Teil der Klägerin, welches mit seiner Baugröße oder Ersatzteil-nummer bezeichnet wird, ersetzt. Auf der Verpackung ihrer Ersatzteile verwen-det die Beklagte ebenfalls das [X.]system der Klägerin, bei-spielsweise "Kreuzgarnitur, ersetzt 11.03.00, 3.41". Eine technische Beschrei-bung, aus der sich Form, Abmessungen oder weitere technische Daten zur[X.]übertragung usw. ergeben, enthält der Ersatzteilkatalog der Beklagtennicht. Auf den Katalogseiten wird zudem darauf hingewiesen, daß die angebo-tenen Teile [X.] seien und die Originalbezeichnungen nur [X.] 6 -Die [X.] Muttergesellschaft der Beklagten verwendete in ihrer da-maligen [X.] Niederlassung bereits 1981 das Kennzeichnungssystemder Klägerin und wurde deshalb von dieser mit Schreiben vom 6. April 1981abgemahnt. Auch nach einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 27. [X.] setzte die Muttergesellschaft der Beklagten ihre Praxis fort und wurde [X.] Klägerin erst mit Schreiben vom 25. Juni 1996 erneut abgemahnt.Die Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Baugrößenbezeichnungenoder der weitgehend daraus abgeleiteten [X.] durch die [X.] eine unzulässige Rufausbeutung. Sie hat Ansprüche auf Unterlassung,Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung geltend gemacht.Sie hat die Auffassung vertreten, es sei für die Beklagte nicht erforderlich, [X.]n und Ersatzteile unter Bezugnahme auf ihre, der Klägerin, Kenn-zeichnungen anzubieten. Das jeweilige Teil könne anhand seiner Maße undtechnischen Eigenschaften hinreichend genau bezeichnet werden, um für [X.] eine sichere Ersatzteilbeschaffung zu gewährleisten. [X.] durch die Angabe "ersetzt" wolle die Beklagte an dem guten Ruf [X.] der Klägerin teilhaben.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, aufdem Ersatzteilmarkt für Gelenkwellen habe sich die Notwendigkeit herausge-bildet, die Bezeichnungen der Klägerin zur Kennzeichnung des eigenen Bau-teils zu verwenden, weil die Klägerin praktisch marktbeherrschend sei und ihrKennzeichnungssystem den Charakter einer Norm habe. Deshalb komme- auch unabhängig von dem [X.] - niemand auf die Idee, die [X.] Beklagten könnten Originalware sein, zumal die Teile nur an [X.] -vertrieben würden. Mit ihrer Kennzeichnung halte sich die Beklagte im [X.], was alle anderen Anbieter von Gelenkwellenteilen täten und zum [X.] der Produkte auch zwangsläufig tun müßten. Ein Übergang auf die [X.] der Beklagten sei nicht ohne Nennung der [X.] der Klägerin möglich. Eine technische [X.] nicht zur hinreichenden Identifizierung des benötigten Teils dienen. EinHinweis darauf, welche Gelenkwellen für welche Landmaschine paßten, [X.] nicht praktikabel, weil es eine unübersehbare Vielfalt von [X.] gebe und ein Katalog dafür nicht erstellt werden könne. Ein Verbotihres Verhaltens würde gegen Art. 28 [X.] verstoßen. Schließlich sei der [X.] verwirkt, weil sie nach Abmahnung der Muttergesellschaftder Beklagten 1981/83 das Verhalten unbeanstandet hingenommen habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Ansprüche der [X.] verjährt, jedenfalls verwirkt.Die Berufung der Klägerin hatte weitgehend Erfolg.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen [X.] gegen § 1 UWG gesehen und dazu [X.] -Es sei anerkannt, daß es Drittanbietern grundsätzlich erlaubt sei, [X.] und Zubehör zu einer fremden Hauptware herzustellen und zuverbreiten, wenn die unterschiedliche Herkunft eindeutig erkennbar sei. [X.] es auch zulässig, als Drittanbieter sachliche Hinweise zu geben, um denVerwendungszweck des Bauteils deutlich zu machen. Es sei aber nicht alssachlicher Hinweis anzusehen, wenn der Drittanbieter seine Ware ausdrücklichals Ersatz für die Produkte des Marktführers anbiete, und damit seine Werbungdarauf abziele, sich die Werbebemühungen des anderen zunutze zu machen,um dadurch die Nachfrage auf die eigenen Produkte oder die Gütevorstellun-gen des Verkehrs bezüglich des anderen Produkts auf die eigene Ware [X.]. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sei eine derartige [X.] wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen.Die Beklagte setze dadurch, daß sie ihre Gelenkwellen und Ersatzteilefür Gelenkwellen unter Verwendung des Baugrößensystems der Klägerin oderderen [X.] am Markt anbiete, ihre Teile in eine unmittelbare Be-ziehung zu den am Markt bestens eingeführten Produkten der Klägerin. Dieanlehnende Bezugnahme auf Baugrößen und [X.] sei unge-achtet dessen, daß sie durch die Verwendung des Begriffs "ersetzt" noch ver-stärkt werde, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei eine [X.] des [X.] festzustellen, diese gebe jedoch keinen [X.] sachlichen Grund. Es sei möglich, Gelenkwellen anhand [X.] Merkmale zu klassifizieren. Deshalb sei es nicht unerläßlich, auf [X.] eines anderen Herstellers als Orientierungshilfe zurückzugreifen.- 9 -Da die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei auch der Anspruch [X.] der Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. Der Anspruch [X.] folge als Hilfsanspruch aus dem Schadensersatzanspruch,weil die Klägerin diesen sonst nicht beziffern könne.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten führt zur Wiederher-stellung des die Klage abweisenden [X.]eils des [X.]s.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zur [X.] und zum Schadensersatz verpflichtet sei, kann im Hinblick auf die nachErlaß des angefochtenen [X.]eils in [X.] getretene Bestimmung des neuen § 2UWG und die schon zuvor geänderte Rechtsprechung des [X.] vergleichenden Werbung nicht aufrechterhalten bleiben.1. Durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderungwettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 ist der neue § 2UWG mit Wirkung vom 14. September 2000 in [X.] getreten (Art. 1 Nr. 1-3 undArt. 4 des Gesetzes, BGBl. [X.]). Diese Vorschrift ist bezüglich des indie Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs zugrunde zu legen.Danach verstößt die Werbung der Beklagten nur gegen die guten [X.].S. von § 1 UWG, wenn der Vergleich eine der in Absatz 2 Nummern 1 bis 6aufgeführten Voraussetzungen erfüllt oder irreführend ist (§ 3 Satz 2 UWG).Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.Bei der beanstandeten Werbung für die Gelenkwellen und die Ersatz-teile der Beklagten handelt es sich um eine vergleichende Werbung i.S. von- 10 -§ 2 Abs. 1 UWG, weil mit ihr unmittelbar die Waren der Klägerin als eines [X.] der Beklagten kenntlich gemacht werden.a) Diese Werbung kann nach Inkrafttreten des neuen § 2 UWG nichtschon deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil für eine Gegen-überstellung der eigenen Bestellnummern der Beklagten mit den [X.] Klägerin ein sachlich rechtfertigender Anlaß gefehlt habe.Vergleichende Werbung ist nach den geltenden Normen, die die [X.]/55/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997zur Änderung der Richtlinie 84/450/[X.] über irreführende Werbung zwecksEinbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. [X.] Nr. L 290 v. 23.10.1997,S. 18 = [X.], 117) umsetzen, vielmehr grundsätzlich zulässig. Nach derzweiten Begründungserwägung der Richtlinie soll sie dazu beitragen, die [X.] der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellenund so den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistun-gen im Interesse der Verbraucher zu fördern (vgl. [X.] GRUR 2002, 354, [X.]. 36 = [X.], 1432 - [X.]/[X.]).Die Angabe der Baugrößenbezeichnungen der Klägerin neben den Be-stellnummern der Beklagten unter der Angabe "ersetzt" ermöglicht es dem [X.], die Erzeugnisse der Beklagten, die den Erzeugnissen der Klägerin ent-sprechen, eindeutig zu identifizieren. Eine solche Angabe stellt nach [X.] des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Be-hauptung einer Gleichwertigkeit hinsichtlich der technischen Eigenschaften derbeiden Erzeugnisse dar, das heißt einen Vergleich wesentlicher, relevanter,nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Erzeugnisse i.S. des § 2 Abs. 2Nr. 2 UWG (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 84/450/[X.]: [X.]- 11 -GRUR 2002, 354, 355 [X.]. 38 f. - [X.]/[X.]). In der von der Klägerin bean-standeten konkreten Verwendung ihrer eigenen Baugrößenbezeichnungen inder angegriffenen Gegenüberstellung mit der Angabe "ersetzt" kann daher [X.] gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG gesehen werden.b) Aus dem Vortrag der Klägerin sind auch sonst keine Anhaltspunkte zuerkennen, die einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG begrün-den könnten.Insbesondere sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt,daß die Gegenüberstellung der Bezeichnungen zu Verwechslungen zwischender Beklagten und der Klägerin oder zwischen den von diesen angebotenenWaren führt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Im Gegenteil hat das Berufungsgerichtfestgestellt, daß die durch die Werbung angesprochenen [X.] fachkundige Abnehmer - nicht über die Herkunft der Gelenkwellen oder [X.] getäuscht werden. Sie nähmen den Hinweis in dem Katalog "Diessind [X.], die Originalnummern dienen nur zu Vergleichszwecken" trotzfehlender drucktechnischer Hervorhebung - anders als ein flüchtiger Leser -wahr und ordneten ihn entsprechend ein. Von einer Irreführung i.S. von § 3Satz 2 UWG kann nicht ausgegangen werden.c) Auch Tatsachen, die eine über den bloßen Vergleich hinausgehendeunlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des von der Klägerin verwende-ten Kennzeichens i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG erkennen ließen, sind nichtersichtlich. Mit der Nennung des Nummernsystems der Klägerin partizipiert [X.] an dem guten Ruf der bezeichneten Produkte. Das allein ist aber [X.] unlautere Ausnutzung des guten Rufs ([X.]Z 139, 378, 387 - Vergleichen- 12 -Sie; vgl. auch [X.] GRUR 2002, 354, 356 [X.]. 53 ff. - [X.]/[X.]). Auf [X.], ob der Begriff des "Kennzeichens" in der Bestimmung den Wortlaut "[X.], eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen" inArt. 3a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie zutreffend umsetzt, kommt es [X.] an. Auch für eine sonstige Herabsetzung oder Verunglimpfung der Kläge-rin oder von deren Waren (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) ist nichts ersichtlich.2. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit es um den geltend gemachtenSchadensersatzanspruch nebst dem Auskunftserteilungsanspruch geht. Inso-weit kommt es zwar auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 2 [X.]. Der [X.] hatte aber schon vor diesem Zeitpunkt die Grund-sätze zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung, auf die sich das [X.] bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegeben, soweit diesenicht mit der Richtlinie 97/55/[X.] vom 6. Oktober 1997 in Einklang standen([X.]Z 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378 - Vergleichen Sie). Auch für denvon den [X.] erfaßten Zeitraum ab Mai 1996 bis zur Veröffentli-chung der Richtlinie im Oktober 1997 hat der [X.] bereits ausgesprochen,daß der Hinweis, wonach die eigenen Produkte die Erzeugnisse des auf demMarkt eingeführten Mitbewerbers "ersetzen", ohne weitere werbende [X.] als eine unlautere Rufausbeutung verstanden werden kann ([X.], [X.]. [X.], [X.], 781, 784 = [X.], 713 - Verbrauchs-materialien; vgl. auch [X.] zur zweiten Revision in [X.] vom 10. Oktober 2002 - I ZR 322/01). Das ist im Streitfall, wie den [X.] oben zu Ziffer 1 zu entnehmen ist, nicht [X.] 13 -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Berufunggegen das landgerichtliche [X.]eil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidungberuht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.][X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 90/00

02.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. I ZR 90/00 (REWIS RS 2002, 1323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1323

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Vergleichende Werbung: Herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichens - Teddybär


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