Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZR 78/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 411

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 78/98Verkündet am:23. November 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. November 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin vertreibt Operationsleuchten ([X.]n) und die dazu-gehörenden Leuchtmittel ([X.]). Sie ist nach ihrer Darstellung bei [X.]n Marktführerin. Für ihre [X.]n, die sie selbst herstellt, [X.] die Marke "[X.]", für die von ihr dazu vertriebenen Lampen die [X.]". Für das [X.] der Klägerin hat die [X.] in[X.]eine Genehmigung zur Führung des [X.] (Verbandszei-chens) erteilt.Nachdem Wettbewerber - u.a. der Beklagte - bestimmte [X.] fürdie [X.]n "[X.]" der Klägerin preisgünstig auf dem Markt angebotenhatten, warnte die Klägerin ihre Abnehmer in einer Werbekampagne dringenddavor, in ihrem Operationslichtsystem "[X.]" andere Leuchtmittel alsihre Lampen "H. [X.]" einzusetzen. Dabei behauptete die Klägerin u.a., mitdem Einsatz von [X.] werde das Erlöschen der Garantie undsämtlicher [X.] riskiert. Falls für Verschleiß- und Ersatzteile, diefür die Funktionssicherheit und Einhaltung von Spezifikationen maßgebendseien, nicht originale Ersatzteile verwendet würden, bedürfe es einer [X.] Freigabe durch das [X.] und [X.].Der Beklagte verbreitete daraufhin ein [X.], das u.a. folgen-de Sätze enthielt:"[X.] entsprechen lichttechnisch, geometrischund fotometrisch dem Original. Das bedeutet für Sie, daß Sie keineProbleme mit der [X.] Ihrer Leuchte bekommen. Mit- 4 -dem Einsatz von [X.] erhalten Sie sich dievolle Garantie des [X.], da diese Lampen absolutbaugleich [X.] Klägerin beanstandet es als irreführend, wenn der Beklagte wie indem [X.] behaupte, die von ihm vertriebenen [X.] ent-sprächen lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch dem Original, und erklä-re, seine [X.] seien mit denen des [X.] baugleich. [X.] Behauptungen lehne sich der Beklagte auch unzulässig an ihren [X.] und den guten Ruf ihrer Erzeugnisse an. Der Beklagte werbe weiter irre-führend, wenn er - wie in dem beanstandeten [X.] geschehen -beim Anbieten, Bewerben und Vertreiben von Lampen für [X.]n vomTyp "[X.]" nicht darüber aufkläre, daß die [X.] der [X.] dieser [X.] nicht gelte, wenn für sie andere Lampen alsdiejenigen der Klägerin verwendet würden.Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung,beantragt,[X.]den Beklagten zu [X.] zu unterlassen, in der [X.] imgeschäftlichen Verkehr zu [X.]) im Zusammenhang mit der Werbung für und/oder [X.] von nicht von der Klägerin stammender [X.], insbesondere [X.], zumZwecke des Einsatzes in [X.]n der Klägerin,insbesondere in Operationsleuchten vom Typ "[X.]",- 5 -aa)zu behaupten, [X.] entsprächenlichttechnisch, geometrisch und fotometrisch demOriginal;bb)zu behaupten, [X.] seien mitdenen des [X.] baugleich, insbeson-dere wenn dies wie folgt formuliert [X.] dem Einsatz von [X.] er-halten Sie sich die volle Garantie des Leuchtenher-stellers, da diese Lampen absolut baugleich [X.])[X.] für [X.]n der Klägerin vom Typ"[X.]" anzubieten, zu bewerben oder zu vertrei-ben, ohne dabei darauf hinzuweisen, daß bei Verwen-dung anderer [X.] als derjenigen der Klägerindie [X.] der Normgerechtigkeit der [X.] nicht gilt;2.der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang derunter Ziffer [X.] 1. bezeichneten Handlungen unter [X.] einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter [X.] Adressaten der Empfänger von schriftlichen Werbe-mitteln, die Angaben gemäß vorstehender Ziffer [X.] 1. ent-halten;I[X.]festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer [X.] 1. bezeich-neten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die beanstandeten Anga-ben seien zutreffend, da die von ihm vertriebenen [X.] identisch mitden Lampen der Klägerin seien. Die Zeichengenehmigung, die von der [X.] in [X.]für die Leuchte der Klägerin erteilt worden sei, erlöschenicht, wenn eine Ersatzlampe eingesetzt werde, die nicht von dem [X.] Leuchte geliefert worden sei.- 6 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurück-weisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten in teilweiser Abänderungdes landgerichtlichen Urteils nach dem im Berufungsverfahren gestellten [X.] und den darauf rückbezogenen Anträgen zu [X.] (Verurteilung [X.]) und zu II (Feststellung der Schadensersatzpflicht) verurteiltund im übrigen die Berufung zurückgewiesen.Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das landgerichtliche Urteil invollem Umfang wiederherzustellen. Die Klägerin hat Anschlußrevision einge-legt, mit der sie ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge im [X.] ihrer Beschwer weiterverfolgt. Beide Parteien beantragen, die [X.] der Gegenseite zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Revision des Beklagten1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch zu [X.], weil sich der Beklagte durch die mit diesem Antrag beanstandetenAussagen zur Empfehlung der eigenen Ware offen an die Klägerin und derenProdukte angelehnt habe. Er habe mit den Worten "dem Original" und "des[X.]" erkennbar auf die Klägerin und deren unter der Marke"H. [X.]" vertriebene Lampen für die [X.]n "[X.]" Bezug ge-nommen. Die Angabe, seine Lampen entsprächen "lichttechnisch, geometrisch- 7 -und fotometrisch" den Lampen der Klägerin für die Leuchten "[X.]" undseien mit diesen "absolut baugleich", betreffe die entscheidenden Kriterien fürderartige Lampen. Sie erwecke deshalb bei den angesprochenen Verkehrs-kreisen nicht nur den Eindruck, die [X.] des Beklagten könnten für dieentsprechenden Leuchten der Klägerin verwandt werden, sondern auch [X.], diese Lampen seien in Güte und Beschaffenheit denen der Kläge-rin "absolut" gleichwertig.Eine solche Werbung sei als anlehnende Werbung selbst dann wettbe-werbswidrig, wenn sie inhaltlich richtig sei. Nach den Regeln des [X.] sei es geboten, daß sich ein Wettbewerber auf die Werbung [X.] eigenen Waren beschränke und eine Bezugnahme auf die Waren ande-rer unterlasse. Ohne sachlich zu rechtfertigenden Anlaß dürfe der Name undder gute Ruf der Ware eines Wettbewerbers auch im Ersatzteil- und Zubehör-geschäft nicht zu dessen Lasten und zum eigenen wettbewerblichen Vorteilgenutzt werden. Der Beklagte hätte sich darauf beschränken können, auf [X.] der von ihm angebotenen Lampen für [X.]n der [X.]. Um die Eignung seiner Lampen zu diesem Zweck zu betonen,hätte er deren konkrete Eigenschaften werblich herausstellen können; es [X.] ihn nicht notwendig gewesen, sich in seiner Werbung an die entsprechen-den [X.] der Klägerin anzulehnen mit den Angaben, seine Lampenentsprächen diesen "lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch" und seien"absolut baugleich". Diese offene Rufanlehnung sei auch nicht gerechtfertigtals Abwehr gegen die Werbekampagne der Klägerin, mit der diese vor [X.] nicht von ihr stammender Lampen in ihren [X.]n gewarnt habe.Da das Unterlassungsbegehren schon unter dem rechtlichen [X.] wettbewerbswidrigen offenen Rufanlehnung begründet sei, könne offen-- 8 -bleiben, ob die beanstandeten Werbeaussagen auch als irreführend zu ver-bieten seien.2. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot kann im Licht [X.] des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht mit dieser [X.] aufrechterhalten werden.a) Etwa zeitgleich mit dem Erlaß des Berufungsurteils hat der [X.] zur vergleichenden Werbung, auf die sich das Berufungsge-richt bei seiner Entscheidung gestützt hat (vgl. [X.], Urt. v. 6.4.1989- I ZR 59/87, [X.], 602, 603 = WRP 1989, 577 - Die echte Alternative,m.w.N.), aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/[X.] des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung [X.] 84/450/[X.] über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung dervergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = [X.] 1998,117 = [X.], 798) in Einklang stehen. Nach der inzwischen geändertenRechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3aAbs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/[X.] genannten Voraussetzungen erfülltsind ([X.]Z 138, 55 ff. - [X.]; 139, 378 ff. - Vergleichen Sie;[X.], Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.] 1999, 69 ff. = [X.], 1065- [X.]; Urt. v. 25.3.1999 - [X.], [X.] 1999, 1100, 1101= [X.], 1141 - [X.]). Die genannte Richtlinie ist [X.] der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung zum damaligenZeitpunkt wettbewerbswidrig war, noch nicht unmittelbar anzuwenden. [X.] war bis zum Ablauf des 23. April 2000 umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 [X.] 97/55/[X.]); dies ist durch das Gesetz zur vergleichenden Werbungund zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000- 9 -mit Wirkung vom 14. September 2000 geschehen (Art. 1 Nr. 1 bis 3 und Art. 4des Gesetzes, BGBl. [X.]) Die konkret angegriffene Werbung des Beklagten fällt unter den [X.] der vergleichenden Werbung (vgl. Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 97/55/[X.];[X.]Z 138, 55, 59 - [X.]; vgl. § 2 Abs. 1 UWG n.F.), weil sie - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Klägerin als [X.] wie ihre Erzeugnisse für die angesprochenen Verkehrskreise erkenn-bar gemacht hat.Danach kann die hier beanstandete Werbung für die [X.] [X.] nur dann als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn die [X.], unter denen bei Anwendung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie97/55/[X.] (vgl. § 2 Abs. 2 UWG n. F.) eine vergleichende Werbung zulässig ist,nicht gegeben waren. Ob dies hier der Fall war, kann der Senat auf der Sach-verhaltsgrundlage, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist, nicht selbstbeurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im Hinblick auf [X.] der rechtlichen Beurteilung einer vergleichenden Werbung in ei-nem erneuten Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen (vgl. auch [X.][X.] 1999, 69, 71 - [X.]).3. Aus denselben Gründen wie der [X.] zu [X.] die darauf rückbezogenen Aussprüche des Berufungsurteils zu [X.] ([X.]) und II (Feststellung der Schadensersatz-pflicht) keinen Bestand haben.- 10 -I[X.] Anschlußrevision der [X.] Mit ihrer Anschlußrevision wendet sich die Klägerin insbesondere ge-gen die Abweisung ihres [X.] zu [X.], der darauf gerichtet war,daß dem Beklagten verboten wird, Lampen für [X.]n der Klägerin vomTyp "[X.]" anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, ohne dabeidarauf hinzuweisen, daß bei Verwendung anderer Lampen als derjenigen derKlägerin die [X.] der Normgerechtigkeit der [X.] nicht gilt.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der mit dem [X.] zu [X.] gegen den Beklagten erhobene Vorwurf der irreführenden [X.] nicht begründet sei. Es könne offenbleiben, ob es für die Käufer von Er-satzlampen für eine [X.] der Klägerin so wesentlich sei, daß das für die[X.] erteilte [X.]-Zeichen auch bei Verwendung von Lampen andererHersteller gelte, daß sie darüber aufgeklärt werden müßten, wenn das nicht derFall sei. In der einschlägigen [X.] der [X.] (Anlage [X.])werde nämlich der Fall, daß für ein geprüftes Gerät ein nicht vom Genehmi-gungsinhaber in den Verkehr gebrachtes Zubehörteil verwendet werde, nichtunter den Gründen für das Erlöschen der Zeichengenehmigung aufgeführt (vgl.§ 4 Nr. 10 der [X.]). Es sei auch nichts dafür dargetan, daß das ge-prüfte Erzeugnis hier aus der [X.] (als der Hauptware) und der [X.] (als dem Zubehörteil) bestehe.b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Anschlußrevision nichtstand.(1) Aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts ist für das Revisi-onsverfahren davon auszugehen, daß die Frage, ob für das [X.]- 11 -der Klägerin die [X.] auch dann gilt, wenn [X.] Unternehmen als der Klägerin verwendet werden, für die möglichenKäufer eine so erhebliche Bedeutung hat, daß gegebenenfalls über das Nicht-fortbestehen der Zeichengenehmigung aufzuklären [X.]) Die Anschlußrevision weist zutreffend darauf hin, daß es - entgegender Ansicht des Berufungsgerichts - vorliegend nicht um die Frage geht, [X.] der Gründe des § 4 der [X.] der [X.] für das [X.] zur Führung des [X.] vorliegt, sondern dar-um, auf welchen Gegenstand sich die Genehmigung zur Benutzung des [X.], des Prüfzeichens des [X.] ([X.])e.V., bezieht. Dies ist durch Auslegung des Zeichengenehmigungs-Ausweisesder [X.] vom 3. Mai 1990 (Anlage [X.]) zu ermitteln. Nach [X.] Klägerin bezieht sich die Zeichengenehmigung auf ein "[X.] inmedizinischer Anwendung". Zu diesem geprüften [X.] gehöre aus-weislich von Blatt 14 und 15 des Genehmigungsausweises als geprüftes Ein-zelteil eine näher bezeichnete "H. [X.]"-Halogenlampe als Leuchtmittel. [X.] hat zudem beantragt, zum Inhalt der Zeichengenehmigung Beweis zuerheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch [X.] eines leitenden Ingenieurs der [X.] O. , die die [X.] erteilt hat.Das Berufungsgericht hat sich bisher noch nicht mit der Auslegung [X.] befaßt. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein. [X.] der Klägerin über den Gegenstand der [X.] nicht mit der Begründung, es handele sich um Behauptungen "[X.] hinein", als unbeachtlich behandelt werden. Die Behauptungen der Klä-gerin über den Gegenstand der Zeichengenehmigung stehen jedenfalls im Ein-- 12 -klang mit ihrem Vorbringen, die "[X.]"-[X.]e bildeten mit den zu-gehörigen Lampen jeweils eine Einheit, weshalb die Verwendung von anderenLampen aus Sicherheitsgründen bedenklich [X.]) Die erneute Überprüfung des Gegenstands der [X.] [X.] ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts -auch nicht im Hinblick auf die Antragsfassung entbehrlich. Aus dem Klagevor-bringen der Klägerin und insbesondere ihren Beweisanträgen ergibt sich, [X.] Klägerin ihren Berufungsantrag zu [X.] gerade auf die Behauptung stützt,daß das von der [X.] als Grundlage der Zeichengenehmigung ge-prüfte Erzeugnis ein [X.] ist, das nicht nur aus der Hauptware ([X.]), sondern auch aus dem Zubehörteil ([X.]) besteht.2. Aus den vorgenannten Gründen kann auch die Abweisung der [X.] der Klägerin auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Scha-densersatzpflicht des Beklagten, soweit sie auf den Berufungsantrag zu [X.]rückbezogen sind, keinen Bestand haben.- 13 -II[X.] Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläge-rin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 78/98

23.11.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZR 78/98 (REWIS RS 2000, 411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 411

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