Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 541/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16603

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[X.]:[X.]:BGH:2017:260117B5STR541.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 541/16

vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2016 mit den zugehörigen Feststellun-gen im [X.] der Urteilsgründe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, wegen Zuhälterei in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Kör-perverletzung in drei Fällen unter [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde ge-stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen war sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 4. Januar 2017 zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin M.

(Fall 2) hält revisionsgerichtli-cher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die damals 17 Jahre al-te Zeugin mit deren Freund von [X.] nach [X.]. Dort angekommen brachte er sie unter Hinweis auf bestehende Schulden dazu, sich für ihn zu prostituieren. Er nahm ihr ein Ausweispapier ab und gab ihr eine Kopie, in der das Geburtsdatum geändert
war, so dass sich ein Alter der Zeugin von 19 statt 17 Jahren ergab. Die Zeugin war bis dahin nicht der Prostitution nachgegangen und wollte in [X.] als Reinigungskraft arbeiten. Nach ihrer Flucht vor dem [X.] prostituierte sie sich weiterhin.
b) Das [X.] hat die Verurteilung maßgebend auf die Aussage der Zeugin gestützt. Die Einlassung des Angeklagten, wonach sie und ihr Freund, bei dem es sich um ihren Zuhälter gehandelt habe, von vornherein zu Zwecken der Prostitutionsausübung nach [X.] mitgefahren seien, hat es als unwahre Schutzbehauptung bewertet. Das Gleiche gilt für seine Angabe, die Zeugin für mindestens 18, wahrscheinlich aber 19 Jahre alt gehalten, ihr die verfälschte Kopie des Ausweispapiers nicht gegeben sowie den [X.] nicht ein-behalten zu haben.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich dabei, dass die Strafkammer entge-gen der Anklageschrift den [X.] des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB sowie die Tatbestände der Zuhälterei und der gefährlichen Körperverlet-zung nicht angenommen hat, weil sie insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hatte ([X.], 36). Wegen des weiteren Vorwurfs einer Vergewaltigung und Körperverletzung zu deren Nachteil hat sie den [X.] aus demselben Grund freigesprochen. Aus der Ablehnung eines 2
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Hilfsbeweisantrags geht ferner hervor, dass die Zeugin in der [X.] Behauptung, er habe ihr mit Rasierklingen und Zigaretten Verletzungen
nicht verurteilt bzw. freigesprochen worden ([X.]).
c) Die durch das [X.] vorgenommene Beweiswürdigung ent-spricht nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden stellt. Danach hat das Tatgericht das [X.] eines lügenden Zeugen vollständig darzulegen und anzugeben, weshalb es ihm gleichwohl folgen will (vgl. dazu LR StPO/[X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 83c; [X.][X.], 2016, § 261 StPO Rn. 225 f., 236, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Maßgaben werden die sehr kargen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht, zumal hier nach den Urteilsgründen wohl noch weitere widersprüchliche Angaben hinzukamen.
Zwar weist der [X.] mit Recht darauf hin, dass wegen der später bei der Zeugin gefundenen verfälschten Ausweiskopie und des [X.] des Angeklagten gegenüber anderen Prostituierten gewisse Beweisan-zeichen außerhalb der Aussage der Zeugin vorliegen, die für seine Kenntnis vom wahren Alter der Zeugin und für eine Abnahme des Ausweispapiers durch ihn sprechen. Indessen geben diese

in erster Linie für den durch das [X.] nicht ausgeurteilten Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen [X.] (§ 180 Abs. 2 StGB) entscheidungserheblichen

Indizien nichts für die Frage her, ob der Angeklagte die Zeugin entgegen seiner Einlassung zur Ausübung oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF; § 232a Abs. 1 StGB nF). Gerade zu den Umständen der Aufnahme 6
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der Prostitution hatte das [X.] aber durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugin. Es hätte ihm [X.] oblegen, deren Bekundungen im Detail mitzuteilen und in einer für das Re-visionsgericht nachvollziehbaren Weise zu würdigen. Daran fehlt es.
2. Die Sache bedarf daher im dargestellten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Damit ist der insoweit verhängten [X.] (ein Jahr und vier Monate) die Grundlage entzogen. Entsprechendes gilt für die Ge-samtfreiheitsstrafe. Der [X.] kann nicht gänzlich ausschließen, dass das [X.] eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es im [X.] der Urteilsgründe zu einem Freispruch oder zu einem weniger schwer wiegenden Schuldspruch gelangt wäre.

[X.] Dr. Mutzbauer
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
[X.]

Schneider

Dölp König

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Meta

5 StR 541/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 541/16 (REWIS RS 2017, 16603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16603

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