Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. I ZR 113/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 418

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR 113/13
Verkündet am:

11. Dezember 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Bezugsquellen für [X.]blüten
[X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1
Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit [X.]n zu einer bestimmten Therapie (hier: Original [X.]-Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher ei-nen elektronischen Verweis ([X.]) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] vor.
[X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 -
I ZR
113/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11.
Dezember 2014 durch [X.] Dr.
Büscher,
die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Feddersen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die in [X.] ansässige Klägerin vertreibt nach ihrem Vortrag auf dem [X.] Markt
neben Nahrungsergänzungsmitteln
auch sogenannte [X.]-Blüten-Produkte. Diese werden von verschiedenen Herstellern angebo-ten, wobei die [X.] [X.] [X.]. und die für
den Vertrieb in [X.] zuständige N.

GmbH für sich in Anspruch nehmen, die "Ori-
ginal
[X.]-Blüten"-Produkte
zu vertreiben.

1
-
3
-
Die Beklagte zu
2,
die Geschäftsführerin der
Beklagten zu
1
ist,
enga-giert sich seit langem für die Verbreitung der [X.] nach dem eng-lischen Arzt Dr.
[X.]. Die Beklagte zu
1 war Betreiberin der [X.] "[X.]", auf der das "[X.] M.

S.

"
vorgestellt und Informationen über
die "Original
[X.]-Blütentherapie"
bereitgehalten wurden. Unter dem Stichwort "Bezugsquellen" fanden sich auf der Internetseite folgende Angaben:

Seine letzten Lebensjahre verbrachte [X.] in "[X.]", einem kleinen Haus in der [X.] [X.] in [X.]. Das Haus ist inzwischen als "The [X.] Centre"
bekannt geworden. Dort werden auch heute noch
von den Kustoden des Werkes des Dr.
[X.] die sog. "Mothertinctures"
(die Urtink-turen der [X.]-Blüten für die weitere Verdünnung und Abfüllung) wie zu seinen Lebzeiten zubereitet. Sie werden größtenteils von Pflanzen gewonnen, die hier in der Gegend natürlich wachsen, von Standorten, die vielfach von [X.] selbst bestimmt wurden.

Abfüllung und weiterer Vertrieb sind in den Händen des homöopathischen Her-stellers A.
N.

&
Co in [X.]. Die Original [X.]-Blütenkonzentrate erken-
nen Sie am [X.] [X.].

Bezugsquellen in [X.]

Die Original [X.]-Blütenkonzentrate ([X.] = Verkaufsflaschen) können in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden. Die Preise müssen dort erfragt werden.

Der Bezug der Original [X.]-Blütenkonzentrate über das Institut für [X.]-Blütentherapie, [X.], ist nicht möglich.

Alle [X.]blüten können Sie auch direkt bestellen bei [X.].

Das Wort "[X.]"
ist über
einen elektronischen Verweis ([X.]) mit [X.] Internetseite des Versandhandelsunternehmens [X.] verbunden. Beim Anklicken öffnet sich eine
Produktseite, auf
der
ausschließlich
"Original [X.]-Blüten"-Produkte der N.

GmbH angeboten werden.

Die Klägerin meint, die Beklagten förderten den Wettbewerb der N.

GmbH. Sie hat
die Beklagten wegen behaupteter Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs und der Verordnung
([X.]) 2
3
4
-
4
-
Nr.
1924/2006
über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über [X.] auf Unterlassung
einer Vielzahl von Aussagen auf deren
[X.] im Zusammenhang mit als "[X.]-Blüten"
bezeichneten
Tropfen
in Anspruch genommen.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Bezeichnung "[X.] M.

S.

"
als irreführend bean-
standet.

Die
Beklagten
sind der Klage
unter anderem mit der Begründung entge-gengetreten, die angegriffenen Aussagen
stünden nicht in
objektivem
Zusam-menhang mit dem Absatz von Waren, sondern dienten allein der Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über
die [X.].

Das [X.] hat die Klage
wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der [X.] zurückgewiesen, dass
es
die Klage als unbegründet abgewiesen
hat
([X.], [X.], 466). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klä-gerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, aber unbegründet.
Hierzu hat es ausgeführt:

Angesichts der geringen
Umsätze und der Reaktion der Klägerin auf die von den Beklagten bei ihr veranlassten Testkäufe
bestünden
Zweifel, ob die Klägerin ernsthaft beabsichtige, [X.]-Blüten-Produkte in [X.] zu ver-5
6
7
8
-
5
-
treiben. Bei einer
Gesamtwürdigung der von den
Beklagten vorgetragenen Um-stände lasse
sich aber
nicht sicher
feststellen, dass die Klägerin mit ihrer
Klage rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge.

Der Klägerin stünden die
geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedoch in der Sache nicht zu, weil die
angegriffenen
Äußerungen keine
[X.]n Handlungen im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] darstellten. Soweit die Beklagten mit dem beanstandeten Internetauftritt eigene geschäftliche Inte-ressen im Zusammenhang mit dem Angebot von Seminaren oder dem Vertrieb von Büchern zur
[X.]-Blüten-Therapie
verfolgten, bestehe zwischen den [X.] kein konkretes [X.]verhältnis.
Ob ein solches [X.]ver-hältnis zwischen der Klägerin und der N.

GmbH vorliege, könne offen
bleiben, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Äußerungen der Beklagten im Rahmen ihres Internetauftritts vorrangig der Förderung fremden [X.] dienten. Aus den beanstandeten Äußerungen, die lediglich eine Darstellung der Grundgedanken der [X.] enthielten, und den Be-gleitumständen lasse sich kein Hinweis auf die "Original"-Produkte und kein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Absatz
der Produkte der N.

GmbH feststellen. Ein hinreichender Bezug zu deren Produkten ergebe
sich auch
nicht aus den Hinweisen zu
den Bezugsmöglichkeiten, weil gleichzei-tig allgemein auf Apotheken als Bezugsquellen verwiesen werde. Allein das Setzen eines [X.]s zu den Angeboten der N.

GmbH stelle kein gewichti-
ges Indiz dafür dar, dass die Beklagten deren Absatz
fördern wollten.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet und
führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Dieses hat die Klage zwar zu Recht als zulässig an-gesehen (dazu unten unter I[X.]1). Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, die beanstandeten Äußerungen der Beklagten stellten keine 9
10
-
6
-
geschäftlichen Handlungen im Sinne
von
§
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] dar (dazu unten unter I[X.]2).

1. Das Berufungsgericht hat
die
Klage mit Recht als zulässig angesehen.

a) Die Revisionserwiderung rügt
ohne Erfolg, die Klage sei schon [X.] unzulässig, weil die Klägerin über keine
ladungsfähige
Anschrift
verfüge. Sie beruft sich hierfür auf eine von der N.

GmbH erfolglos
betriebene
Vollstreckung
gegen die Klägerin aus einem in einem anderen Verfahren er-gangenen Versäumnisurteil. Damit kann die Revisionserwiderung keinen Erfolg haben.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]
gehört zu
der in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der
Revisionsinstanz von Amts wegen
zu prüfenden
Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung (§
253 Abs.
2 und 4, §
130 ZPO) grundsätzlich auch die [X.] der [X.] Anschrift des [X.]. Fehlt es daran, ist die Klage unzu-lässig, wenn die Angabe schlechthin und ohne zureichenden Grund verweigert wird
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1987
IVb
ZR
4/87, [X.]Z 102, 332, 334
ff.; Urteil vom 17.
März 2004
VIII
ZR
107/02, NJW-RR 2004, 1503; Urteil vom 19.
März 2013 -
VI
ZR
93/12, NJW 2013, 1681 Rn.
12 mwN).

bb)
Die Revisionserwiderung macht allerdings
nicht geltend, die Vor-aussetzungen
einer ordnungsgemäßen Klageerhebung hätten im dafür maß-geblichen Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Dezember 2010 nicht vorgele-gen. Es ist nicht ersichtlich, dass Schriftstücke
des Gerichts wie etwa Ladungen oder Gerichtskostenrechnungen die Klägerin unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht haben. Sollte die
Vollstreckung aus einem gegen die Klägerin am 14.
September 2011 vor dem [X.] [X.] erwirkten Versäumnisurteil 11
12
13
14
-
7
-
zu einem von den Beklagten nicht genannten Zeitpunkt unter der von der Klä-gerin angegebenen
Anschrift erfolglos geblieben sein, folgt daraus
nicht, dass
die für eine wirksame Klageerhebung erforderliche
ladungsfähige Anschrift der Klägerin bereits
im Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren nicht gegeben war.
Der mögliche
Wegfall der [X.] Anschrift nach Klageerhebung hat auf die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. [X.], NJW 2013, 1681 Rn.
13 mwN). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihre Anschrift verbergen wollte, um sich ne-gativen prozessualen Folgen zu entziehen (vgl. [X.], NJW
2013, 1681 Rn.
13).

b) Entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung steht der Zulässigkeit der Klage nicht der [X.] nach §
8 Abs.
4 Satz
1 [X.] entge-gen, der auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen
ist
(vgl. [X.],
Urteil vom 20.
Dezember 2001
I
ZR 215/98, [X.], 715, 717 =
[X.], 977

Scanner-Werbung, zu §
13 Abs.
5 [X.]
aF).

[X.]) Von einem Missbrauch im Sinne des §
8 Abs.
4 [X.] ist auszuge-hen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des [X.] allein oder zumindest überwiegend von sachfremden Motiven leiten lässt
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
April 2000
I
ZR
76/98, [X.]Z 144, 165, 170

Missbräuchliche Mehrfachverfolgung, zu §
13 Abs.
5 [X.]
aF; Urteil vom 22.
April 2009
I
ZR
14/07, [X.], 1180 Rn.
20 =
[X.], 1510
0,00 Grundgebühr; Urteil vom 22.
Oktober 2009 -
I
ZR
58/07, [X.], 454 Rn.
19 =
[X.], 640 -
Klassenlotterie;
Urteil vom 6.
Oktober 2011

I
ZR
42/10, [X.], 286 Rn.
13 =
[X.], 464

Falsche Suchrubrik). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine eingehende
Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen die Art und Schwere des [X.]verstoßes sowie das Verhalten des [X.] nach dem Verstoß. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers 15
16
-
8
-
bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen (vgl. [X.]Z 144, 165, 170

Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2011

I
ZR
174/10, [X.], 730 Rn.
15 =
[X.],
930

Bauheizgerät).

bb) Im Streitfall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden, die eine missbräuchliche Rechtsverfolgung durch die Klägerin belegen. Das [X.] hat eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen und dabei Gesichtspunkte einbezogen, die

wie Zweifel an der Lieferbereitschaft der Klägerin und ihrer Absicht, [X.]-Blüten-Produkte in [X.] zu
vertreiben

für ein missbräuchliches Verhalten sprechen [X.]. Es hat indes angenommen, die Umstände ließen in ihrer Gesamtschau nicht den Schluss zu, die Klägerin verfolge mit der Klage rechtsmissbräuchliche Ziele. Diese von den getroffenen Feststellungen getragene Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, die Klägerin greife den [X.] der "Original [X.]-Blüten"-Produkte mit einer Vielzahl koordinierter Ver-fahren an, wobei
sie die Anspruchsgegner nicht nach sachlichen Kriterien aus-wähle, sondern sich allein gegen die N.

GmbH
wende, um dieser
zu
schaden. Damit kann die Revisionserwiderung schon
deshalb
nicht durchdrin-gen, weil
die Klägerin sich nicht allein gegen den Hersteller der "Original"-Produkte wendet,
sondern

wie im der Senatsentscheidung "Original [X.]-Blüten"
zugrundeliegenden Fall
(vgl. Urteil vom 24.
Juli 2014
I
ZR
221/12, [X.], 1013 =
[X.], 1184)

auch gegen in den Vertriebsweg
ein-geschaltete Dritte

in jenem Fall
gegen den Betreiber einer Apotheke

vorgeht.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang
zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festgestellt, dass die von der Beklagten für ihren Standpunkt
angeführten Verfahren von verschiedenen [X.]en auf Klä-gerseite
geführt werden
und
jedenfalls
teilweise unterschiedliche (behauptete) 17
18
-
9
-
[X.]verstöße zum Gegenstand haben.
Dass die Klägerin dabei als Teil eines Unternehmensnetzwerks an Stelle eines Dritten vorgeht, der maßgebli-chen Einfluss auf das Verfahren ausübt, hat das Berufungsgericht nicht festzu-stellen vermocht. Sonstige Anhaltspunkte, die eine im Vordergrund stehende Behinderung der Beklagten nahelegen, sind weder
hinreichend dargetan noch ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt eine andere Beurtei-lung nicht aus der unterbliebenen Ausführung der
von den Beklagten veranlass-ten Testkäufe. Das Berufungsgericht hat
diesen Gesichtspunkt in seine Be-trachtung mit
einbezogen, ohne dass es allein hieraus auf eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung durch die Klägerin zu schließen vermocht hat. Ein An-haltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsan-sprüche ergibt sich im Streitfall weiterhin
nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die Klägerin versuche mit der vorliegenden Klage rechtsmissbräuchlich Einfluss auf eine zwischen den [X.]en im Ausland geführte markenrechtliche Ausei-nandersetzung zu nehmen. Die Beklagten haben schon nicht näher dargelegt, inwiefern
der vorliegende Rechtsstreit zu einer solchen Einflussnahme geeignet sein sollte.

2. Die
Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine geschäftliche
Handlung
der Beklagten im Sinne von §
2
Abs.
1 Nr.
1 [X.] verneint hat, [X.] der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand.

a)
Nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unterneh-mens vor, bei oder nach
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem [X.] oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistun-19
20
21
-
10
-
gen objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs"
ist dabei funktional zu verstehen;
es
setzt voraus, dass die Handlung bei objek-tiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder
eines fremden [X.] zu fördern (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013

I
ZR
190/11, [X.], 945 Rn.
17 =
[X.], 1183
Standardisierte Mandatsbearbeitung, mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 32.
Aufl., §
2 Rn.
48; [X.] in Gloy/[X.]/[X.], Handbuch des [X.]-rechts, 4.
Aufl.,
§
31 Rn.
59).

b) Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der
gebotenen
objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient
(vgl. [X.], [X.], 945 Rn.
18
Standardisierte Mandatsbearbeitung; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
2 Rn.
48 und 51; ähnlich
Fezer/Fezer, [X.], 2.
Aufl., §
2 Nr.
1 Rn.
168, wo-nach die Absatz-
oder Bezugsförderung nicht nur eine Nebenfolge des Markt-verhaltens sein darf; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl. §
2 Rn.
38). Soweit die Revision demgegenüber meint, für eine
geschäftliche
Hand-lung genüge
es, wenn der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wett-bewerbs nicht vollständig hinter anderen Beweggründen zurücktrete, bezieht sie sich auf die Rechtsprechung zu §
1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 7.
Juli 2004 gegolten hat (ebenso allerdings
Keller in Harte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
2 Rn.
73). Da
die Bestimmung des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] der Umsetzung von Art.
2 Buchst.
d der Richtlinie 2005/29/[X.]
über unlautere Geschäftspraktiken dient, ist sie
im
Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinienbestimmung
auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR
218/12, [X.], 682
Rn.
16 = 22
-
11
-
[X.], 835

Nordjob-Messe; Urteil vom 30.
April 2014

I
ZR
170/10, [X.], 1120
Rn.
15 =
[X.], 1304

Betriebskrankenkasse
II). Nach ihrem Erwägungsgrund
7
bezieht sich die Richtlinie nicht auf Geschäftsprakti-ken, die vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Ent-scheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte dienen und sich lediglich reflexartig auf die Absatz-
oder Bezugsförderung auswirken
(vgl. [X.], [X.], 945 Rn.
29
Standardisierte Mandatsbearbeitung; [X.], [X.], 47, 48).

c)
Nach
diesen Maßstäben
kann eine geschäftliche Handlung der [X.] nicht verneint werden.

[X.]) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass eine Haftung der Beklagten für eine [X.] Handlung unter dem Gesichtspunkt der
Förderung des eigenen Ab-satzes von Seminaren und Büchern zur [X.]-Blüten-Therapie nicht in Betracht kommt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nicht gegen den Vertrieb der eigenen Waren und Dienstleistungen der
Beklagten, sondern gegen die Förde-rung des [X.] der N.

GmbH.

bb) Nicht zugestimmt werden kann jedoch den Ausführungen, mit denen
das Berufungsgericht ein geschäftliches Handeln der Beklagten unter dem Ge-sichtspunkt der Förderung fremden [X.]
abgelehnt hat.

(1) Eine geschäftliche Handlung kann sich nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] auch auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleis-tungen eines fremden Unternehmens beziehen. Die Richtlinie 2005/29/[X.]
steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des [X.] zugunsten frem-23
24
25
26
-
12
-
der Unternehmen nicht entgegen.
Die Förderung des Absatzes eines anderen Unternehmens, die nicht in dessen Namen oder Auftrag erfolgt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. Art.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2005/29/[X.]; [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2013 -
C-391/12, [X.], 1245 Rn.
40 =
[X.], 1575 -
RLvS Verlagsgesellschaft/[X.]; [X.], Urteil vom 15.
Januar 2009
I
ZR
123/06, [X.], 878 Rn.
11 =
[X.], 1082
Fräsautomat; Urteil vom 6.
Februar 2014

I
ZR
2/11, [X.], 879 Rn.
13 =
[X.], 1058
GOOD NEWS
II; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
2 Rn.
8 und 54; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
2 Rn.
103).

(2) Im Streitfall
besteht allerdings die Besonderheit, dass sich ein [X.]s Handeln in Form der Förderung fremden [X.] nicht schon unmittelbar aus den
beanstandeten Äußerungen als solchen ergibt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, die Äußerun-gen der Beklagten
enthielten
allgemeine Darstellungen der Grundgedanken der [X.]
in Form einer
Beschreibung
der einzelnen Blüten und ihrer
Wirkung, ohne dass ein Bezug zu den von der N.

GmbH vertriebenen

Produkten vorliege. Soweit einzelne Äußerungen den Bezug auf ein konkretes Produkt ("Rescue"-Spray/-Tropfen) erkennen ließen, stehe dabei die Wirkweise im Vordergrund.

Diese Gegebenheiten stehen
der Annahme
einer geschäftlichen Hand-lung jedoch nicht entgegen. Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förde-rung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienst-leistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es nicht nur auf die eigentlich in Rede stehende Handlung -
wie vorliegend den
Inhalt der angegriffenen Äußerungen
-
an,
sondern auch auf die
Begleitumstände. Der 27
28
-
13
-
Umstand, dass
der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder an-deren Marktteilnehmern hat,
stellt dabei nur ein
wenngleich
maßgebliches

Indiz für das Vorliegen einer
geschäftlichen
Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] dar (vgl. [X.], [X.], 47, 48; [X.] in Gloy/[X.]/[X.] [X.]O §
31 Rn.
60; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
2 Rn.
51).

(3) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob die
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme der Re-vision tragen, die Beklagten hätten
ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Absatz von "Original [X.]-Blütenkonzentraten"
durch die N.

GmbH, weil
sie vom Absatz der Bücher und der Veranstaltung der Seminare über diese Produkte profitierten. Die Förderung fremden [X.] durch die Beklagten ergibt sich hier jedenfalls
aus
den Begleitumständen, unter denen
die angegrif-fenen Äußerungen
gefallen sind.

Nach den getroffenen Feststellungen enthält der Internetauftritt der [X.] außer
Informationen über die von diesen angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der umfassend dargestellten
"Originial-[X.]-Blüten-Therapie"
auch Angaben dazu, wo entsprechende [X.]-Blüten-Produkte erworben werden können. Ob allerdings bereits
der durch einen ein-fachen "Klick"
auf der
Unterseite "Bezugsquellen"
abrufbare Hinweis darauf, dass der weitere Vertrieb der
"Original [X.]-Blütenkonzentrate"
durch die eng-lische A.
N.

& Co
erfolgt, für sich genommen hinreichend
geeignet ist, de-
ren Vertrieb in [X.] durch die N.

GmbH zu fördern, erscheint
zweifelhaft, weil
die zwischen diesen beiden Unternehmen bestehende Verbin-dung
sich aus
dem angegriffenen Internetauftritt
allein
nicht erkennen lässt. Die
Frage
bedarf
allerdings keiner abschließenden Entscheidung.
Es ergibt sich 29
30
-
14
-
bereits aus
dem Gesamtzusammenhang, dass sich
der Hinweis auf die Be-zugsmöglichkeiten
nicht auf alle
auf dem Markt erhältlichen [X.]-Blüten-Produkte, sondern
nur
auf die "Original [X.]-Blütenkonzentrate"
der A.
N.

& Co und
der [X.] [X.]. sowie

in [X.]

der N.

GmbH bezieht. Dies wird daraus deutlich, dass die Beklagten darauf hinweisen, die "Original [X.]-Blütenkonzentrate"
seien am dort abgebildeten "[X.] [X.]"

unstreitig eine Wort-Bild-Marke der [X.] [X.].

erkennbar. Außerdem wird
der
Bezug zur
N.

GmbH und den von ihr

in [X.] angebotenen "Original [X.]-Blütenkonzentraten"
durch
den dort
gesetzten
[X.] hergestellt. Dieser [X.] führt nicht zu der
Ausgangsseite des Versandhandelsunternehmens
[X.], sondern zu
einer
Produktseite, auf der ausschließlich die Waren
der N.

GmbH
aufgeführt sind. Damit wird
ein
objektiver Zusammenhang zur Absatzförderung
nur eines
bestimmten
[X.]
vorliegend der N.

GmbH

hergestellt
(vgl. auch [X.], Urteil
vom 26.
Oktober 1989

I
ZR 242/87, [X.]Z 109, 153, 158
f.

[X.] durch Mieterverein).

Die Beklagten weisen in ihrem
Internet-Auftritt zwar auch
auf Apotheken als mögliche Bezugsquellen
hin. Dieser Umstand
rechtfertigt jedoch
nicht die Annahme des Berufungsgerichts, damit sei
auch die Möglichkeit des
Bezugs
von [X.]-Blüten-Produkten konkurrierender Anbieter angesprochen. Der
Hin-weis auf den Apothekenbezug ist im Zusammenhang mit den weiteren Informa-tionen
zu den Bezugsquellen
zu sehen, die

wie auch die
übrigen
Inhalte der Internetseite der Beklagten

allein
"Original [X.]-Blüten"-Produkte
zum Ge-genstand haben. Der Verkehr wird dies dahin
verstehen, dass die
solcherma-ßen
herausgestellten "[X.]"
in Apotheken erworben
werden
[X.]. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber davon ausgegangen ist, dass der angesprochene Verkehr nicht zwischen den hier in Rede stehenden, als "[X.]"
bezeichneten Erzeugnissen
und Konkurrenzprodukten
un-31
-
15
-
terscheidet, fehlt
es an Feststellungen, die diese Sichtweise stützen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein
solches Verkehrsverständnis vor. Die Revisionserwiderung geht selbst davon aus, dass die angesprochenen Ver-kehrskreise wegen
der Bekanntheit und Verbreitung der [X.]-Blüten-Produkte wissen, dass diese von unterschiedlichen Herstellern vertrieben werden.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht angenom-men werden, dass der Verweis auf die Produkte der N.

GmbH eine bloße
Reflexwirkung der auf der Internetseite enthaltenen Informationen
über die "Original [X.]-Blüten-Therapie"
darstellt und deshalb hinter diese zurücktritt. Das Verhalten der Beklagten ist im Zusammenhang mit den angegriffenen,
auf die "Original-[X.]blüten-Therapie"
bezogenen Äußerungen objektiv betrachtet
maßgeblich
darauf gerichtet, durch die Beeinflussung der geschäftlichen Ent-scheidung der Verbraucher
in Richtung auf die
"[X.]"
den Absatz von Waren eines bestimmten Herstellers
zu fördern.

(4) Die
vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Sichtweise angeführ-te Senatsentscheidung "Schöner Wetten" (Urteil vom 1.
April 2004

I
ZR
317/01, [X.]Z 158, 343) steht dem
nicht entgegen.

Der Senat hat in dieser Entscheidung
die
Haftung eines
Verlags
für den Fall verneint, dass ein Artikel der Online-Ausgabe einer Zeitschrift einen
[X.] zum Internetauftritt des Unternehmens enthielt, über das
in dem Artikel
berich-tet wurde. Er hat ein Handeln zu Zwecken des [X.]
im Sinne
des §
1 [X.]
aF
als nicht gegeben angesehen, weil die Beklagte beim Setzen des [X.]s
nicht in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb des Unternehmens
zu fördern, auf das sich der Bericht bezog
([X.]Z 158, 343, 347
f.). Dort
war
aller-dings
zu berücksichtigen, dass die beklagte [X.] als Medienunternehmen un-ter dem besonderen Schutz der Pressefreiheit (Art.
5 Abs.
1 GG) gehandelt hat. 32
33
34
-
16
-
Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1
[X.] mit der Förderung des Absatzes eines fremden [X.] zu verneinen, wenn der Beitrag allein der Information und Meinungs-bildung seiner Adressaten dient
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2011

I
ZR
147/09, [X.], 74 Rn.
15 =
[X.], 77
[X.]; zur in solchen Fällen nach früherem Recht regelmäßigen Verneinung
der [X.] vgl. etwa [X.], Urteil vom 20.
März 1986

I
ZR
13/84, [X.], 812, 813 =
[X.], 547
Gastrokritiker; [X.] in Gloy/[X.]/[X.] [X.]O §
31 Rn.
67 mwN). Die für die Berichterstat-tung von Medienunternehmen geltenden speziellen Grundsätze
finden im [X.] auch dann keine Anwendung, wenn die beanstandeten Äußerungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Information über die "[X.]-Blüten-Therapie"

wie das Berufungsgericht angenommen hat

als Meinungsäuße-rungen ebenfalls
in den Schutzbereich des Art.
5 Abs.
1 GG fallen. Letzteres steht einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle von Äußerungen, die nicht aus-schließlich wirtschaftlichen Zwecken
dienen, nicht entgegen
(vgl. [X.], [X.] vom 12.
Juli 2007

1
BvR
2041/02, [X.], 81,
82; [X.], [X.], 812, 813
Gastrokritiker). Entgegen der Ansicht der
Revisi-onserwiderung besteht auch im Blick auf Art.
5 Abs.
1 GG kein anerkennens-wertes, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des [X.]rechts herausführendes
Interesse der Beklagten
daran, im Zusammenhang mit der Darstellung der "[X.]"
nicht nur über
das [X.]-Centre und die dort hergestellten Tinkturen berichten, sondern zudem
auf den Vertrieb der "Original"-Produkte
hinweisen zu können. Die grundrechtlichen Wertungen sind erst
bei der Beurteilung der Unlauterkeit der in Rede stehenden Handlungen
und nicht schon bei der Verneinung einer geschäftlichen Handlung zu beachten
(vgl. [X.], [X.], 74 Rn.
14
f. und 31
[X.];
[X.] in Gloy/[X.]/[X.] [X.]O §
31 Rn.
65; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
2 Rn.
51).

-
17
-

(5) Die
Senatsentscheidung "Werbung für Fremdprodukte"
(Urteil vom 17.
Oktober 2013
I
ZR
173/12, [X.], 573 =
[X.], 552)
rechtfer-tigt ebenfalls keine andere Bewertung. Die
Entscheidung betraf
einen
Sachver-halt, in dem ein [X.] auf der Internetseite des [X.] zu Produktseiten bei [X.] führte. Der Senat
hat
dazu entschieden, dass
dadurch
allein
kein kon-kretes [X.]verhältnis
zwischen der Klagepartei
und
einem Mitbewerber des von
ihr unterstützten Unternehmens begründet
worden
ist.
Die dortige
Konstellation lässt sich allerdings nicht mit der im
Streitfall
zu beurteilenden vergleichen, in dem es um eine geschäftliche Handlung der Beklagten
im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
geht.
Im Streitfall kommt es zudem allein auf das Bestehen eines konkreten [X.]verhältnisses zwischen der
von der [X.] geförderten
N.

GmbH
und der mit dieser in Wettbewerb stehen-
den
Klägerin
an (vgl. [X.], [X.], 573 Rn.
19
Werbung für Fremdpro-dukte, mwN).

II[X.] Da
das Berufungsurteil sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig darstellt, ist es aufzuheben (§§
561, 562 Abs.
1 ZPO).

35
36
-
18
-
Im Hinblick darauf, dass
das Berufungsgericht
von seinem Standpunkt aus folgerichtig

keine Feststellungen zur Unlauterkeit
der beanstandeten Äu-ßerungen getroffen
hat, ist die Sache zur Nachholung der in dieser Hinsicht noch gebotenen
Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2012 -
33 [X.]/10 -

[X.], Entscheidung vom 29.05.2013 -
6 [X.] -

37

Meta

I ZR 113/13

11.12.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. I ZR 113/13 (REWIS RS 2014, 418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 418

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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