Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. 5 StR 592/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4509

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5 StR 592/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend
berichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur [X.] in zwei Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen —Beihilfe zum [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
[X.]

Nach den Feststellungen des [X.] war der Angeklagte ge-schäftsführender Gesellschafter einer GmbH, welche in der Nähe des [X.] unter anderem Lagerfläche für Container vermiete-te. Gegen das Versprechen, jeweils in etwa das Doppelte des gewöhnlich erzielbaren Entgeltes zu erhalten, beteiligte sich der Angeklagte im Auftrag von Mitgliedern einer Schmuggelbande in zwei Fällen an der Abwicklung des Transports jeweils eines Containers aus dem Freihafen auf das Gelände der GmbH. In den Containern befanden sich unversteuerte und unverzollte Ziga-retten, die aus dem Freihafen [X.] worden waren. [X.] 3 - samt verursachten die Täter einen Steuerschaden von rund zwei Millionen Euro.

Das [X.] hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte vom tatsächlichen Inhalt der Container positive Kenntnis hat-te. Der Angeklagte habe aber —von vornherein mit der Möglichkeit (gerech-net), daß sich in den Containern Zigaretten befandenfi. Er habe dies [X.] so die Urteilsfeststellungen [X.] —geahntfi. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten hat der Tatrichter ausdrücklich verneint. Feststellungen zu einem gewerbs-mäßigen Handeln des Angeklagten oder zu weiteren [X.] über seine gewöhnli-che Geschäftstätigkeit hinausgehenden [X.] [X.] hat das [X.] nicht getroffen.

Rechtlich seien die Handlungen des Angeklagten als —Beihilfe zum Grundtatbestand des Schmuggelsfi zu werten. Der Tatrichter hat die Strafen daher jeweils dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 373 Abs. 1 [X.] entnommen und dabei einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahre neun Monate zugrunde gelegt. Im Rah-men der konkreten Strafzumessung hat das [X.] —den bestreitenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine ausschlaggeben-de Bedeutung für die Strafhöhe zugemessenfi und auf Einzelstrafen von [X.] zehn Monaten erkannt.
I[X.]

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. [X.] zum Grundtatbestand des Schmuggelsfi ist rechtsfehlerhaft. Bei § 373 [X.] handelt es sich um eine un-selbständige tatbestandliche Abwandlung des § 370 [X.], so daß es einen - 4 - —Grundtatbestand des Schmuggelsfi schon begrifflich nicht gibt. Die straf-schärfenden Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und Bandenzugehörigkeit in § 373 [X.] stellen besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB dar ([X.], 30). Mithin kommt § 373 [X.] nur dann zur An-wendung, wenn der Täter oder Teilnehmer die besonderen persönlichen Merkmale in seiner Person verwirklicht. Da das [X.] eine Bandenzu-gehörigkeit des Angeklagten ausdrücklich verneint und ein gewerbsmäßiges Handeln nicht festgestellt hat, stellt der [X.] den Schuldspruch auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung um. Da der Angeklagte sich nicht anders als [X.] hätte verteidigen können, steht § 265 StPO dem nicht entgegen.
2. Die Berechnung der hinterzogenen Einfuhrabgaben, die das Land-gericht in einer dem Urteil beigefügten, nicht unterschriebenen Anlage mitge-teilt hat, begegnet unter mehreren Gesichtspunkten erheblichen Bedenken: Zum einen können durch diese Verfahrensweise Zweifel am von den richter-lichen Unterschriften gedeckten Urteilsinhalt entstehen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1), zum anderen liegt nahe, daß der [X.] seiner Aufgabe zur umfassenden Feststellung und Prüfung der Be-steuerungsgrundlagen (vgl. BGHR [X.] § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstel-lung 5 m.w.N.) nicht gerecht geworden sein könnte. Vorliegend ist jedoch durch die Bezugnahme im Urteil auf die Tabellen im Anhang gerade noch eine ausreichende Verklammerung zwischen [X.] und Anhängen hergestellt; auch hat der Angeklagte keine Einwendungen gegen die steuerli-chen Berechnungen erhoben. Der [X.] sieht daher trotz der aufgezeigten Bedenken von einer Aufhebung ab.
3. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite halten gerade noch sachlichrechtlicher Prüfung stand. Bei [X.] neutralen Handlungen läßt es der [X.] für den [X.] allerdings nicht ausrei-chen, daß der Hilfeleistende lediglich die Möglichkeit eines strafbaren Han-delns durch den Haupttäter erkennt. Vielmehr muß hinzukommen, daß das von dem [X.] erkannte Risiko strafbaren Tuns des von ihm [X.] 5 - stützten derart hoch ist, daß er sich die Förderung eines erkennbar [X.] Täters angelegen sein läßt (BGHSt 46, 107, 112 m.w.N.). Der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich auch der ungewöhnlichen Höhe des jeweils versprochenen Entgelts, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind.
4. [X.] ist ebenfalls nicht frei von [X.].
Bereits der vom [X.] herangezogene Strafrahmen ist fehlerhaft bestimmt worden. Die nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Milderung des § 373 Abs. 1 [X.] führt zu einer Mindeststrafe von einem Monat (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB), nicht zu der vom [X.] angenommenen Mindeststrafe von drei Monaten.
Darüber hinaus hätte das [X.] den Angaben des bestreitenden Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung nicht nur keine —ausschlaggebende [X.], sondern überhaupt keine strafschärfende Bedeutung beimessen dürfen. Zulässiges Verteidigungsverhalten ist grund-sätzlich nicht geeignet, das Maß der individuellen Schuld zu vertiefen ([X.]/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 50 ff. m.w.N.). Ein Fall, in dem das [X.] ausnahmsweise als Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung strafschärfend berücksichtigt werden kann (vgl. [X.]/[X.]), liegt nach den Feststellungen des [X.] ersichtlich nicht vor.
Der [X.] sieht gleichwohl von der Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ab, weil die verhängte Rechtsfolge - 6 - angesichts der Höhe des von den [X.] verursachten Steuerschadens aus Rechtsgründen nicht noch geringer hätte ausfallen können.

[X.] Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 592/04

15.03.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. 5 StR 592/04 (REWIS RS 2005, 4509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4509

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