Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2003, Az. 5 StR 160/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2650

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Nachschlagewerk: ja[X.]St : neinVeröffentlichung : ja[X.] § 370a aF[X.] § 373StGB § 221. Der gewerbs- und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 [X.] stellt gegenüber § 370a [X.] aF die speziel- lere Norm dar.2. Soll bei [X.]n die beabsichtigte [X.] kürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahr- heitswidrigen - weil unvollständigen - Zollanmeldung.[X.], Beschluß vom 19. Juni 2003 - 5 StR 160/03 LG [X.] -5 StR 160/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. Juni 2003in der [X.] gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juni 2003beschlossen:[X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das [X.] [X.] vom 29. November 2002nach § 349 Abs. 4 [X.] hinsichtlich des Angeklagten Da) aufgehoben, soweit er in zwei Fällen wegenVerabredung zur Begehung eines [X.] gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhin-terziehung verurteilt worden ist (Fälle I[X.] 7 und 8der Urteilsgründe); in diesem Umfang wird [X.] [X.]freigesprochen; die aus-scheidbaren Kosten des Verfahrens und not-wendigen Auslagen des Angeklagten werdender [X.]) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß erwegen gewerbsmäßigen Schmuggels in sechsFällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßi-gen Schmuggels verurteilt ist,c) im [X.] [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.] aufgehoben,a) soweit er wegen Verabredung zur Begehungeines Verbrechens der gewerbs- und banden-mäßigen Steuerhinterziehung verurteilt worden- 3 -ist (Fall I[X.] 8 der Urteilsgründe); in diesem [X.] wird der Angeklagte freigesprochen; dieausscheidbaren Kosten des Verfahrens undnotwendigen Auslagen des Angeklagten wer-den der [X.]) im [X.].I[X.] Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten wer-den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.].II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die ver-bleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßi-gen Schmuggels in sechs Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßigerSteuerhinterziehung sowie in zwei Fällen wegen Verabredung zur Begehungeines Verbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehungzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, Beihilfe zur Steuerhin-terziehung sowie wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens dergewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im übrigen hat es die Angeklagten frei-gesprochen. Diese wenden sich jeweils mit der Sachrüge gegen ihre Verur-teilung. Der Angeklagte [X.] erhebt darüber hinaus [X.] 4 -Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichenUmfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet.[X.]Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte [X.]schmuggelte zwischen September 2000 undDezember 2001 in sechs Fällen große Mengen Zigaretten [X.] Ur-sprungs in Containern hinter Tarnladung verborgen über die [X.] [X.] und [X.] nach [X.] ein; er verkürzte dadurchEingangsabgaben in Höhe von mindestens 4,2 Mio. Euro. Dabei ließ er beider Abfertigung durch die [X.] Zollbehörden jeweils (unauffällige) [X.] wie Kleidung und Haushaltsartikel [X.] anmelden, die im Versand-verfahren nach [X.] und [X.] geliefert werden sollten.In fünf Fällen wurden die im Container verborgenen, nicht angemel-deten Zigaretten anschließend in Lagerhallen bei [X.] umgeladen undverkauft (Fälle I[X.] 1 bis 5 der Urteilsgründe). Die übrigen angemeldeten undabgefertigten Waren wurden bestimmungsgemäß weiterbefördert; die jewei-ligen Zollverfahren wurden entsprechend abgeschlossen. Der Angeklagte[X.] war in den Fällen I[X.] 1 bis 3 Mittäter, im Fall I[X.] 4 leistete er dem An-geklagten [X.]Beihilfe.In einem weiteren Fall, der vom [X.] als versuchte [X.] bandenmäßige Steuerhinterziehung ausgeurteilt worden ist (Fall I[X.] 6 [X.]), beschlagnahmten die Zollbehörden am 18. Januar 2002 ei-nen Container, nachdem der mit der Abholung beauftragte Fahrer die vomAngeklagten [X.]vorbereiteten und inhaltlich unrichtigen Abfertigungs-papiere beim Zollamt [X.] Hafen eingereicht hatte. In dem [X.] zuvor be-reits von den Zollbehörden im [X.] überwachten [X.] Container, [X.] [X.] -Den als —Verabredung zum Verbrechen der gewerbs- und bandenmä-ßigen Steuerhinterziehungfi ausgeurteilten Fällen lag folgendes Geschehenzugrunde:Der Angeklagte [X.]traf zu einem nicht näher festgestellten Zeit-punkt vor dem 25. Januar 2002 mit zwei anderweitig verfolgten [X.], erneut einen weiteren Container mit Tarnladung und9,2 Mio. Zigaretten, der im Januar 2002 im [X.] [X.] eingetroffenwar, in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Unmittelbar bevor der Fahrerdie von [X.]vorbereiteten unrichtigen Abfertigungsdokumente beim Zolleinreichen und den Container übernehmen konnte, erfuhr der Angeklagte[X.]auf telefonische Nachfrage, daß der Container von den [X.] —gesperrtfi worden war. Er forderte deshalb seinen Mittäter [X.]auf,den Container nicht abholen zu lassen, da er davon ausging, daß die [X.] geschöpft hatten und die Tat nicht mehr durchführbar war.Der Container wurde in der Folgezeit von den Zollbehörden beschlagnahmt(Fall I[X.] 7 der Urteilsgründe).Ferner verabredete der Angeklagte [X.]mit dem Angeklagten[X.] und dem anderweitig verfolgten [X.]zu einem nicht näher festge-stellten Zeitpunkt vor dem 2. April 2002, zwei weitere Container mit Tarnla-dung sowie 8.460.000 und 9.280.000 Zigaretten, welche bereits seit [X.] 2002 im [X.] [X.] lagerten, in das Gemeinschaftsgebiet [X.]. Bei den Reedereien erfuhr der Angeklagte [X.], daßein Container freigestellt worden war, der andere jedoch auf Anweisung desZollamtes in der [X.] überprüft werden sollte. Er er-kannte, daß die Zollbehörden hinsichtlich des zweiten Containers [X.] hatten, und er befürchtete, daß bei der Überprüfung die [X.] entdeckt werden würden. Er beschloß daher, diesen Container auf-zugeben. In Absprache mit dem Angeklagten [X.] beabsichtigte er, [X.] April 2002 nur noch den zuvor bereits freigegebenen Container aus [X.] zu verbringen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da [X.]und- 6 -[X.] am 10. April 2002 festgenommen wurden (Fall I[X.] 8 der Urteilsgrün-de).I[X.]Die Verurteilungen des Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßi-gen Schmuggels (§ 373 [X.]) in sechs Fällen und des Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 [X.]) in drei Fällen sowie wegenBeihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 27 StGB) haltenrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Angeklagten [X.] erhobenenVerfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 27. März 2003 unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2Satz 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat in-soweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.II[X.]Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten [X.]im Fall I[X.] 6der Urteilsgründe wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuer-hinterziehung nach § 370a [X.] einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Insoweit ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte [X.]des versuchten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach§ 373 [X.], §§ 22, 23 StGB schuldig ist. Das [X.] hat nicht bedacht,daß sich die Vorschrift des § 370a [X.] zwischen dem Zeitpunkt der [X.] und der Aburteilung geändert hat.1. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, [X.] bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändertworden ist. Bei der Ermittlung des milderen Rechts im Sinne des § 2Abs. 3 StGB kommt es dabei maßgebend darauf an, welche Regelung indem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen dieden Täter schonendere Beurteilung gestattet (vgl. [X.]St 20, 74, 75; [X.]R- 7 -StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 6; vgl. auch [X.] in [X.]. Komm.StGB 2003 § 2 [X.]. 20 m. [X.]).a) Der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmä-ßigen Steuerhinterziehung wurde durch Art. 2 des Steuerverkürzungsbe-kämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 ([X.], 3922) neu ge-schaffen und mit Wirkung vom 28. Dezember 2001 als § 370a in die [X.] eingefügt. Die Vorschrift hatte zu diesemZeitpunkt den folgenden [X.] oder bandenmäßige [X.] Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-setzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt [X.] sich oder für einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile [X.] massiver Kritik und erheblicher Zweifel an der Verfassungs-mäßigkeit der getroffenen Regelung (vgl. nur [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht 5. Aufl. Nachtrag § 370a [X.] [X.]. 4 m. [X.]) wurdedurch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Aus-bildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002(BGBl I 2002, 2715) mit Wirkung vom 27. Juli 2002 die Vorschrift dahin ge-ändert, daß nun erst eine Steuerverkürzung —in großem Ausmaßfi zur Qualifi-kation als Verbrechen führen soll; ferner wurde ein minder schwerer Fall ein-geführt, der insbesondere unter den Voraussetzungen einer Selbstanzeigenach § 371 [X.] gegeben sein soll.Die nunmehr geltende Fassung des [X.] oder bandenmäßige [X.] 8 -Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,wer in den Fällen des § 3701. gewerbsmäßig oder2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-cher Taten verbunden hat,in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderennicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällenist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [X.] schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzun-gen des § 371 erfüllt [X.]) Das [X.] hat ohne weitere rechtliche Erörterung die zumZeitpunkt der Entscheidung geltende Neufassung des § 370a [X.] der Verur-teilung des Angeklagten [X.]zugrunde gelegt und dabei das [X.] der Steuerhinterziehung —in großem Ausmaßfi ausdrücklichbejaht. Dies würde im Verhältnis der beiden Fassungen des § 370a [X.] zu-einander [X.] für sich betrachtet und jeweils ihre Verfassungsmäßigkeit unter-stellt [X.] keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Denn insoweit stellt sich [X.], die einerseits die Schwelle zum Verbrechenstatbestand durchschärfere Eingangsvoraussetzungen erhöht und andererseits einen minderschweren Fall eingeführt hat, als das mildere Gesetz im Sinne von § 2Abs. 3 StGB dar. Indessen ist zur Ermittlung des mildesten Gesetzes im [X.] von § 2 Abs. 3 StGB der gesamte Rechtszustand im Bereich desmateriellen Rechts heranzuziehen (vgl. [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 2[X.]. 8 ff.), so daß es bei dem vorzunehmenden [X.] vorliegendauch auf das rechtliche Verhältnis des neuen Verbrechenstatbestandes ge-mäß § 370a [X.] zum unverändert fortgeltenden Vergehenstatbestand des§ 373 [X.] ankommt, der den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und banden-mäßigen Schmuggel unter Strafe [X.] 9 -aa) Den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sind weder im Zu-sammenhang mit dem zunächst erlassenen [X.] noch mit dem nachfolgenden [X.] Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wie der Gesetzgeber die Konkurren-zen zwischen den genannten, sich weitgehend überschneidenden gesetzli-chen Vorschriften regeln wollte, wie sich der Verbrechenstatbestand des§ 370a [X.] in das System des Steuerstrafrechts einfügen sollte, und ob [X.] überhaupt erkannt wurden (verneinend: [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 370a [X.]. 38).bb) Infolgedessen ist auf die allgemeinen Grundsätze in [X.] zurückzugreifen. [X.] liegt nach der Rechtspre-chung des [X.] ([X.]St 31, 380 m. [X.]) dann vor, wenn [X.] einer Handlung durch einen von mehreren dem [X.] anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. [X.] die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der [X.] richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt.Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsgutsmuß eine [X.] wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige [X.] Erscheinungs-form der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein.Diese Voraussetzungen sind jedenfalls im Verhältnis zwischen§ 370a [X.] aF und § 373 [X.] gegeben, der bei gleichem allgemeinenSchutzgut [X.] der Sicherung des vollständigen Steueraufkommens [X.] und beiidentischem Anwendungsbereich hinsichtlich der gewerbsmäßigen und ban-denmäßigen Strukturen und Begehungsweisen als lex specialis vorgeht.Denn der ausdrückliche Schutz von Eingangsabgaben bzw. Ein- und Aus-fuhrabgaben (geänderte Fassung durch das Steueränderungsgesetz 2001vom 20. Dezember 2001, [X.], 3794) läßt den Tatbestand [X.] als die speziellere und damit vorrangige Norm erscheinen (soauch: [X.], [X.] mit [X.] 67 [X.]. 2; ders. [X.], 146, 148 f.; [X.] wistra 2002, 1, 3; vgl. auch:- 10 -[X.] in [X.]/Gast/[X.] aaO [X.]. 55; [X.], [X.]. § 370a [X.] [X.]. 30). Dabei kommt es nicht darauf an, daß dieseszusätzliche Merkmal zu einer Privilegierung, d. h. zum Vorrang des [X.] gegenüber dem (neueren) Verbrechenstatbestand des§ 370a [X.] aF führt (vgl. [X.] in [X.]. Vor § 52 ff.[X.]. 73).cc) Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Vorrang des§ 373 [X.] auch im Verhältnis zum neugefaßten § 370a [X.] gilt oder ob durchdas zusätzliche Tatbestandsmerkmal des —großen Ausmaßesfi nunmehr die-se Norm zum spezielleren Tatbestand wird, weil das Merkmal der [X.] dadurch enger gefaßt wird (so [X.] aaO). Denn zum hier maßgebli-chen Zeitpunkt der Tatbegehung im Januar 2002 war jedenfalls der Tatbe-stand des Schmuggels nach § 373 [X.] die speziellere Strafnorm, der [X.] gebührte. Damit stellt sich bei einem [X.] die [X.] zur Tatzeit als die im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dem Angeklagten gün-stigere dar.2. Der Senat kann im Fall I[X.] 6 der Urteilsgründe den [X.] ändern, da weitergehende Feststellungen nicht zu erwartensind. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossenwerden, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf [X.] als geschehen hätte verteidigen können.Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unbe-rührt. Das [X.] hat angesichts des Umfangs der angestrebten Steu-erverkürzung in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro eine sehr maßvolle Einzel-freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Der Senatschließt aus, daß diese Einzelstrafe bei der nun gefundenen rechtlichen Ein-ordnung der Tat geringer ausgefallen [X.] 11 -IV.Soweit die Angeklagten wegen Verabredung zur Begehung einesVerbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung gemäߧ 370a [X.] nF, § 30 Abs. 2 StGB verurteilt worden sind (Fälle I[X.] 7 und 8 be-treffend den Angeklagten [X.]und Fall I[X.] 8 betreffend den Angeklagten[X.]), hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die Ange-klagten sind in diesen Fällen aus Rechtsgründen freizusprechen.1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden diebeiden letzten Container mit [X.] im Januar 2002 unter [X.] Angeklagten [X.](Fall I[X.] 7) sowie im März 2002 unter [X.] Beschwerdeführer (Fall I[X.] 8) jeweils mit falschen Schiffsladepapierenin den [X.]er [X.] verbracht, ohne daß die Angeklagten in der [X.] bis zu ihrer Verhaftung am 10. April 2002 noch eine Einfuhr in [X.] bewirken konnten. Für diesen Zeitraum, in dem§ 370a [X.] aF noch in [X.] war, gelten dieselben Grundsätze zu den Kon-kurrenzverhältnissen wie im Fall I[X.] 6, so daß die Angeklagten sich allenfallsnach der vorrangigen Vorschrift des § 373 [X.] wegen (versuchten) Schmug-gels strafbar gemacht haben könnten. Indessen haben die Angeklagten[X.] anders als im Fall I[X.] 6 [X.] zur Begehung solcher Taten noch nicht unmittel-bar angesetzt im Sinne von § 22 StGB.a) Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung strafloser Vor-bereitungshandlungen vom strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Anset-zen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der [X.] ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen odermit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ste-hen ([X.] NStZ 1989, 473). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn [X.] subjektiv die Schwelle zum —jetzt geht es [X.] überschreitet, es einesweiteren [X.] nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestands-mäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß [X.] ohne Zwischenakte in- 12 -die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (st. Rspr., vgl. [X.]St 48, 34, 35 [X.] [X.]). Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betrach-tung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Be-dacht zu nehmen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 22 [X.]. 11, 13).b) Danach gilt für [X.], bei denen die beabsichtigte [X.] durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtli-chen Abfertigung bewirkt werden soll, daß erst mit der Vorlage der wahr-heitswidrigen [X.] weil unvollständigen [X.] Zollanmeldung der Versuch beginnt.Zwar wurden in den hier zu beurteilenden Fällen die [X.] schon bei der Verladung der Container in [X.] nicht in [X.] aufgenommen, die insoweit nur die jeweilige Tarnladung ent-hielten. Indes beginnt bei [X.] der vorliegenden Art der kon-krete Angriff auf das geschützte Rechtsgut [X.] das öffentliche Interesse amvollständigen Aufkommen der einzelnen Steuern [X.] erst mit Erreichen [X.]. Denn erst zu diesem Zeitpunkt haben die Zollbehörden [X.] der inländischen und gemeinschaftsrechtlichen Fiskalinteressen [X.] und Zugriffsrechte, denen andererseits zollrechtlich ausdrücklich gere-gelte Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen entsprechen, die bis zum [X.] nicht bestehen (vgl. [X.] aaO Abschnitt B[X.]. 76.4).Auch die Tatsache, daß die Container im [X.] [X.] abge-stellt waren und von dort aus in irgendeiner Weise [X.] naheliegend wie zuvorin einem Zollverfahren auf dem Landweg [X.] weiterbefördert werden mußten,führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf [X.] zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch des Schmuggels.Zwar ist der [X.] als Freizone nach Art. 166 Zollkodex (ZK) Teil desZollgebiets der [X.] und kein (zoll-)rechtsfreierRaum. Die dort befindlichen Waren werden aber als nicht im [X.] befindlich angesehen (Art. 166 lit. a ZK) mit der Folge, daß sie grund-sätzlich weder den Zollbehörden zu gestellen sind noch eine Zollanmeldung- 13 -für diese Waren abzugeben ist (Art. 170 Abs. 1 ZK). Daß im vorliegendenFall aufgrund abweichender Regelungen zu besonderen Zollverfahren eineAusnahme gelten könnte, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteilsnicht zu entnehmen.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß bei steuerlichen Einfuhrde-likten [X.] anders als bei Betäubungsmitteldelikten (vgl. [X.]St 31, 252,253 f.) [X.] die Verbringung von zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren inden [X.] selbst dann noch nicht als versuchte oder sogar vollendeteHinterziehung von Einfuhrabgaben zu werten ist, wenn der Täter plant, [X.] zu einem späteren Zeitpunkt mit falschen Zollanmeldungen in [X.] weiterzubefördern.2. In den Fällen I[X.] 7 und 8 der Urteilsgründe wurden von den Ange-klagten entsprechende Erklärungen gegenüber den Zollbehörden nicht ab-gegeben. Vielmehr veranlaßte der Angeklagte [X.]im Fall I[X.] 7, daß [X.] nicht aus dem [X.] abgeholt wurde, nachdem ihm [X.] war, der Container sei —gesperrtfi worden. Im Fall I[X.] 8 gaben[X.]und [X.] ihren Plan, die Zigaretten aus dem [X.] [X.], im Hinblick auf den Container auf, der mit Hilfe der Container-prüfanlage kontrolliert werden sollte. Bezüglich des zweiten, [X.] kam es aufgrund des Zugriffs der Zollbehörden und der [X.] nicht mehr zu einer zollamtlichen Abfertigung, so [X.] geplanten Taten jeweils in der Phase der Vorbereitungshandlung verblie-ben.- 14 -3. Die Aufhebung der in diesen beiden Fällen erfolgten Schuldsprücheläßt die jeweils verhängten Einzelstrafen entfallen. Dies zieht die [X.] gegen die beiden Beschwerdeführer getroffenen Aussprüche über [X.] nach sich. [X.] GerhardtRi[X.] Dr. Brause Schaalist durch Urlaubs-abweisenheit ander [X.].[X.]

Meta

5 StR 160/03

19.06.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2003, Az. 5 StR 160/03 (REWIS RS 2003, 2650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2650

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