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PDF anzeigen[X.]/99vom29. März 2000in der Strafsachegegen [X.] schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.]und [X.]und des [X.] am 29.März 2000 beschlossen:Eine Erstreckung der auf die Revisionen der AngeklagtenDr. M. ŒE. und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 1999 ergangenen Senatsentschei-dung vom 26. Januar 2000 (Schuldspruchänderung und Aufhe-bung im Strafausspruch) auf die Mitangeklagten, die keine Revi-sion eingelegt haben, kommt nicht in Betracht.Gründe:Abgesehen davon, daß dem Senat eine nachträgliche Änderung seinerEntscheidung grundsätzlich nicht möglich ist ([X.] in [X.], [X.] 4. A. § 357Rdn. 20, [X.] in [X.], [X.] 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Klein-knecht/[X.], [X.], 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, [X.] in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357[X.] nicht vor. Da die Revisionen der Angeklagten Dr. M. ŒE. und[X.]aufgrund unzulänglicher Feststellungen zur subjektiven [X.] 3 -begründet waren, die das Tatgericht für jeden Tatbeteiligten individuell zu [X.] hatte, ist ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. [X.] hat der Senat in seiner Entscheidung eine Aufhebungserstreckung nichtvorgenommen.[X.] [X.] Otten Rothfuß Ernemann
Meta
29.03.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. 2 StR 541/99 (REWIS RS 2000, 2671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2671
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