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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/09 vom 9. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] bei dem [X.] vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der Beihilfe zur unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei [X.] verhängt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrü-ge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte den anderweitig Verfolgten [X.]und S.
[X.]. einen ihm gehörenden Pkw [X.] in Kenntnis davon, dass diese das Fahrzeug zum Transport von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln aus den [X.] in die [X.] verwenden würden. Am 7. August 2008 führten [X.]und [X.]. 3.657 [X.] (Wirkstoffmenge: 2.150 g) und 138 g Kokaingemisch (Wirkstoffmenge: 110 g) nebst ca. 4,5 kg Streckmittel, die 2 - 3 - jeweils in Hohlräumen des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten [X.] versteckt waren, von den [X.] nach [X.] ein. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten - für sich gesehen rechtsfehlerfrei - als Bei-hilfehandlung gewertet. Zur Haupttat hat es im Rahmen der rechtlichen Würdi-gung ausgeführt: —Die für eine Beihilfehandlung erforderliche Haupttat liegt in der von den [X.]und [X.]. begangenen Tat, festgestellt durch das rechtskräftige Urteil 29 [X.], welches im [X.]uldspruch Bindungswirkung entfaltetfi. [X.]und [X.]. waren in diesem Urteil auf Grund des Tatgeschehens vom 7. August 2008 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln je-weils in nicht geringer Menge ([X.]) bzw. wegen Beihilfe hierzu ([X.]. ) ver-urteilt worden. 2. Die Annahme einer Bindungswirkung des früheren Urteils hält rechtli-cher Nachprüfung nicht stand. Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu früheren Tatgeschehen einschließlich der [X.], die in einem späteren Ver-fahren von Bedeutung sein können, binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht ([X.]St 43, 106, 107 f.; Senat, [X.]. vom 17. Juni 2008 - 4 [X.], [X.], 685; [X.] 52. Aufl. [X.]. [X.]. 170 m.w.N.). Das [X.] hätte sich daher in Bezug auf das Tatgeschehen vom 7. August 2008 [X.] ohne Bindung an das frühere Urteil [X.] eine eigene Überzeugung verschaffen müssen. Feststellungen aus früheren rechtskräftigen Strafurteilen können zwar gegebenenfalls im Wege des [X.] gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; der neue Tatrich-ter darf sie jedoch nicht ungeprüft übernehmen ([X.] aaO). 3 - 4 - 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob mit der durch Ur-teil des [X.] vom 31. März 2009 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 StGB). Dies wäre der Fall, wenn [X.] wozu sich das Urteil nicht verhält [X.] diese Strafe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht erle-digt war. Die zur Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen werden zudem Anlass geben, die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) einer Prüfung zu [X.]. 4 Tepperwien Athing [X.] [X.]
Meta
09.03.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 4 StR 640/09 (REWIS RS 2010, 8669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8669
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