Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 4 StR 640/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8695

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Gegenstand

Bindungswirkung der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils gegen die Täter eines Betäubungsmitteldelikts im Verfahren gegen den Gehilfen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des [X.] bei dem [X.] vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte den anderweitig Verfolgten [X.] und S. [X.]. einen ihm gehörenden Pkw [X.] in Kenntnis davon, dass diese das Fahrzeug zum Transport von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln aus den [X.] in die [X.] verwenden würden. Am 7. August 2008 führten [X.] und [X.]. 3.657 [X.] (Wirkstoffmenge: 2.150 g) und 138 g Kokaingemisch (Wirkstoffmenge: 110 g) nebst ca. 4,5 kg Streckmittel, die jeweils in Hohlräumen des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten [X.] versteckt waren, von den [X.] nach [X.] ein. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten - für sich gesehen rechtsfehlerfrei - als Beihilfehandlung gewertet. Zur Haupttat hat es im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt: „Die für eine Beihilfehandlung erforderliche Haupttat liegt in der von den Zeugen [X.] und [X.]. begangenen Tat, festgestellt durch das rechtskräftige Urteil 29 [X.], welches im [X.]uldspruch Bindungswirkung entfaltet“. [X.] und [X.]. waren in diesem Urteil auf Grund des Tatgeschehens vom 7. August 2008 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge ([X.]) bzw. wegen Beihilfe hierzu ([X.].) verurteilt worden.

3

2. Die Annahme einer Bindungswirkung des früheren Urteils hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu früheren Tatgeschehen einschließlich der [X.], die in einem späteren Verfahren von Bedeutung sein können, binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht (BGHSt 43, 106, 107 f.; Senat, [X.] 17. Juni 2008 - 4 [X.], [X.], 685; [X.] 52. Aufl. [X.]. [X.]. 170 m.w.N.). Das [X.] hätte sich daher in Bezug auf das Tatgeschehen vom 7. August 2008 - ohne Bindung an das frühere Urteil - eine eigene Überzeugung verschaffen müssen. Feststellungen aus früheren rechtskräftigen Strafurteilen können zwar gegebenenfalls im Wege des [X.] gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; der neue Tatrichter darf sie jedoch nicht ungeprüft übernehmen (BGH aaO).

4

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob mit der durch Urteil des [X.] vom 31. März 2009 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 StGB). Dies wäre der Fall, wenn - wozu sich das Urteil nicht verhält - diese Strafe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war. Die zur Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen werden zudem Anlass geben, die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) einer Prüfung zu unterziehen.

[X.]

                                [X.]

Meta

4 StR 640/09

09.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 8. September 2009, Az: II-21 KLs 34 Js 986/08 - 3/09, Urteil

§ 249 Abs 1 StPO, § 261 StPO, § 27 StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 4 StR 640/09 (REWIS RS 2010, 8695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8695

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Referenzen
Wird zitiert von

2 B 75/16

4 StR 640/09

3 StR 288/19

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