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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:130916B4STR214.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 214/16
vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13. September
2016
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Für die vom [X.] beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil ist kein Raum. Ein Fristversäumnis liegt selbst dann nicht vor, wenn man statt der am 18.
März 2016 er-folgten (erneuten) die am 16.
März 2016 erfolgte Urteilszustellung als maßgeblich ansehen würde. Denn der letzte Tag der dadurch in Lauf
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gesetzten Monatsfrist fiel auf einen Samstag (§
43 Abs.
1, 2 StPO), der Eingang der [X.] am 18.
April 2016 war danach in jedem Fall rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
13.09.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 4 StR 214/16 (REWIS RS 2016, 5629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5629
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