Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. 4 StR 51/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15339

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[X.]:[X.]:BGH:2016:010316B4STR51.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 51/16
vom
1. März 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 einstimmig [X.]:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 3.
November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat

349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 3.
Februar 2016, wonach die Entscheidung den Anforderungen an die Darstellung von [X.] nicht genüge, verweist der Senat darauf, dass dort zwar die aber die vom [X.] unter anderem vermisste Angabe, wie viele
Systeme untersucht wurden, in den Entscheidungsgründen findet (UA S.

.

geboren ist und seine Familie (ersichtlich) aus dem
I.

stammt, wurde von der
Sachverständigen und der [X.] hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu:
Senat, Beschluss vom 1.
Dezember 2015

4
StR
397/15, juris Rn.
4).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 51/16

01.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. 4 StR 51/16 (REWIS RS 2016, 15339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15339

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