Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:010316B4STR51.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 51/16
vom
1. März 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 einstimmig [X.]:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 3.
November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 3.
Februar 2016, wonach die Entscheidung den Anforderungen an die Darstellung von [X.] nicht genüge, verweist der Senat darauf, dass dort zwar die aber die vom [X.] unter anderem vermisste Angabe, wie viele
Systeme untersucht wurden, in den Entscheidungsgründen findet (UA S.
.
geboren ist und seine Familie (ersichtlich) aus dem
I.
stammt, wurde von der
Sachverständigen und der [X.] hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu:
Senat, Beschluss vom 1.
Dezember 2015
4
StR
397/15, juris Rn.
4).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
01.03.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. 4 StR 51/16 (REWIS RS 2016, 15339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15339
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.