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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:260416B2STR97.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 97/16
vom
26. April
2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April
2016 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 18.
November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Grundlagen der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind ausschließlich die [X.] und die dort zulässig in Bezug genomme-nen Abbildungen ([X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
337 Rn.
22 mwN). [X.] muss das urteilsfremde Vorbringen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 30.
März und 11.
April 2016 außer Betracht bleiben.
Fischer
Appl Eschelbach
Ott [X.]
Meta
26.04.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 StR 97/16 (REWIS RS 2016, 12373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12373
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