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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:151216B3STR341.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 341/16
vom
15. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember
2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 21.
März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch wird
aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen der [X.] dahin ergänzt, dass
von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
[X.] Schäfer
Tiemann
Berg Hoch
Meta
15.12.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 3 StR 341/16 (REWIS RS 2016, 656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 656
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