Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. VI ZR 284/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7971

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618UVIZR284.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

12. Juni 2018

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 823 Abs. 1 ([X.]), § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

a)
Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort ent-fallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich
der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, ge-wöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltenswei-sen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion
nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011
-
VI [X.], [X.], 771, 772).

b)
Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende [X.] bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen.
[X.], Urteil vom 12. Juni 2018 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
12.
Juni 2018
durch den Vorsitzenden [X.],
die Richterinnen von [X.], [X.], [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Juni 2017 im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer [X.] in Anspruch, die sich unter anderem mit seinen familiären Verhältnissen befasst.
Der Kläger ist ein in [X.] bekannter Schauspieler und Musiker. Vater des [X.] ist der bereits verstorbene K.

L.

, ein Schauspie-ler und Regisseur. Nach der frühen Trennung der Eltern des [X.] lebte der Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin
H.

B.

zusammen, die ihren [X.] aus einer anderen Beziehung mit in die Lebensgemeinschaft brachte. 1
2
-

3

-

Dieser [X.] des [X.], M.

B.

, ist ebenfalls Schauspieler
und einem breiteren Fernsehpublikum bekannt.
Im Jahre 2009 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel "[X.] meiner Kindheit", in dem er unter anderem seine Kindheit in der [X.] schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft.
M.

B.

wird an einer Stelle des Buches erwähnt wie folgt:
"Von da an war mein Vater nur noch zu Gast in meiner Kindheit. Er zog nach [X.], wurde Regieassistent an der [X.], arbeitete mit [X.], [X.] und [X.] und lebte viele Jahre zusammen mit der Bühnen-
und Kostümbildnerin H.

B.

, die einen [X.] mit in die Beziehung brachte. M.

B.

ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen uns bestens und nennen uns Halbbrüder."
Wenn man die Suchbegriffe "L.

" und "B.

" bei der [X.] eingibt, erhält man zahlreiche Treffer, von denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder Halbbrüder seien.
Die Beklagte betreibt die Internetseite [X.].
Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie anlässlich eines Filmprojektes, an dem M.

B.

mit der Ehefrau des [X.]
([X.] L.)
zusammenarbeitete, den
folgen-den Artikel:
"[X.] L.:
Begegnung mit dem verlorenen
Bruder
Autor: Freizeitrevue Redaktion
Ein Fall von Familien-Zusammenführung? Könnte man so sagen. Denn bei den Dreharbeiten zur
ARD-Miniserie 'Die Stadt und die Macht'
lernte
[X.]
L.
den lange verlorenen [X.] ihres Mannes J.

L.

so richtig [X.]. M.

B.

spielt in dem sechsteiligen Werk den [X.] der [X.]er
Bürgermeisterkandidatin, die [X.] L.
darstellt.
Da kommt 3
4
5
-

4

-

man sich schon mal familiär nahe. [X.] wird's. Denn lange wusste M.

überhaupt nichts von der Existenz
seines Bruders. Dessen Vater K.

L.

-

hatte auch M.

für seinen leiblichen Vater gehalten. Schließlich lebte K.

mit ihm und seiner Mutter. Doch mit 12 entdeckte M.

Unterlagen im Schrank und merkte: Stimmt alles nicht.
[X.] verheimlicht
Dass K.

noch einen richtigen [X.] hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war J.

L.

. Den hatte K.

bis dahin unterschlagen. 'J.

durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte', so M.

zum [X.]. J.

war schon 15, als M.

die [X.]. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen [X.] zu
kriegen. Und J.

brachte dem jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht. Doch richtig Familie wurde das nicht mehr. 'Wenn wir uns heute sehen, freuen wir uns, aber es ist kein gewachsenes fami-liäres Verhältnis.'
Was für eine schöne Gelegenheit für die warmherzige [X.] L., nun bei den Dreharbeiten zu 'Die Stadt und die Macht'
den
kleinen Bruder ihres Mannes endlich in ihre große Patchwork-Familie einzugemeinden."
Auf Antrag des [X.] hat das [X.] der Beklagten untersagt,
erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen
und/oder verbreiten zu lassen:
"[X.] L.: Begegnung mit dem verlorenen
Bruder
... lange verlorenen
[X.] ihres Mannes J.

L.

so richtig kennen. ... [X.] wird's Denn lange wusste M.

überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders.
Dass K.

noch einen richtigen [X.] hatte, er-fuhr er erst jetzt.
Es war J.

L.

. Den hatte K.

bis dahin [X.]. J.

durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht 6
-

5

-

sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte, so M.

zum [X.]. J.

war schon 15, als M.

die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J.

brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht"
wie geschehen auf [X.] in dem Artikel mit der Über-schrift "[X.]L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten überwiegend zu-rückgewiesen und lediglich den Satz "Und J.

brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht," nicht beanstandet.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ih-ren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die [X.] ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in dem genannten Umfang aus §
1004 Abs.
1 Satz
1 BGB analog i.V.m. §
823 Abs.
1 BGB, Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 GG zu. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre des [X.] vor, diese erfasse insbesondere auch Vorgänge und Lebensäuße-rungen aus
dem familiären Bereich wie das Verhältnis zu Familienmitgliedern. Mitgeteilt würden Details aus dem Privatleben des [X.] wie etwa das Verbot des [X.] zur Offenlegung der Verwandtschaftsverhältnisse und die damit [X.] inneren Konflikte des [X.]. Dies habe gegenüber dem bekannten Umstand, dass es sich bei dem Kläger und M.

B.

um sogenannte 7
8
-

6

-

Stiefbrüder handle,
einen eigenständigen Eingriffsgehalt und lasse sogar nega-tive Rückschlüsse auf die Vater-[X.]-Beziehung und die moralische
Integrität des [X.] des [X.] und dessen Verhalten in der zumindest gefühlt abträgli-chen Familienkonstellation zu. Der Kläger müsse sich eine umfassende Be-richterstattung über sein Verhältnis zu M.

B.

unter dem Gesichts-punkt einer Selbstöffnung nicht gefallen lassen. Da die Selbstäußerung zu die-sem Teil der Familiengeschichte bewusst
vage und substanzlos gehalten ge-wesen sei, führe dies nicht dazu, dass in beliebiger Detaildichte über die weite-ren Familieninterna
aus diesem Bereich frei und ungehindert berichtet werden dürfe. Die Äußerungen zum "verlorenen
Bruder" und zum "Unterschlagen" des [X.]s seien auf den [X.] gestützt, dass M.

B.

lan-ge nicht gewusst habe, dass der Kläger der leibliche [X.] von K.

L.

sei, die beiden sich lange auch nicht hätten begegnen dürfen und der Kläger dabei später nicht habe sagen dürfen, dass er leiblicher [X.] von K.

L.

sei,
und dass eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und M.

B.

sich erst entwickelt habe, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Dies seien vertrauliche Details zu den persönlichen Verhältnissen, die den Kläger (mit)beträfen und die er bisher auch allesamt nicht der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Auch in den anderen Passagen der Biographie habe der Kläger sich nicht beliebig zu allen Details aus seiner Familiengeschichte geöff-net. Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass zumindest M.

B.

die berichteten Tatsachen selbst der Öffentlichkeit im Interview preisgegeben haben solle. Dem Kläger sei eine Selbstöffnung seines [X.]s nicht zuzu-rechnen, sondern für jede Information müsse weiterhin eine Abwägung durch-geführt werden, ob im konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht ei-ner
der Parteien eine
Wiedergabe der fraglichen Details verbiete oder ob dage-gen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege.

-

7

-

II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Anspruch aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 BGB analog i.V.m. Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG auf Unterlassung der
beanstandeten Teile des Berichts über den "verlore-nen Bruder" zu.
1.
Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die [X.] der angegriffenen Textpassage das durch Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
1 Abs.
1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlich-keitsrecht des [X.] beeinträchtigt. Betroffen ist dieses in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres [X.] typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das [X.] als peinlich empfunden wird oder nachteilige
Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2017 -
VI [X.], [X.], 959 Rn. 19; vom 29.
November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 365 Rn.
9; vom 5.
Dezember 1995 -
VI
ZR 332/94, [X.], 137, 138; vom 14.
Oktober 2008
-
VI
[X.], [X.], 610 Rn.
20; -
VI
ZR 256/06, [X.], 606 Rn.
20 und -
VI
ZR 260/06, [X.], 511 Rn.
19; vom 18.
September 2012 -
VI
ZR 9
10
11
-

8

-

291/10, [X.], 551 Rn.
12; [X.] 32, 373, 378; 101, 361, 382). Zur [X.] gehören grundsätzlich auch -
regelmäßig in Abhängigkeit von Detail-reichtum und Tiefe der Informationen
-
Vorfälle aus dem Familienbereich, fami-liäre Auseinandersetzungen
und die Ausgestaltung und eigene Bewertung fami-liärer Beziehungen (vgl. nur Senatsurteile vom 26.
Januar 1965 -
VI
ZR 204/63, [X.] 1965, 411; vom 22.
November 2011 -
VI
ZR 26/11, [X.], 763; Stau-dinger/[X.] (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn.
[X.]; Wanckel in Göt-ting/[X.]/[X.], Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 5).
2.
Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die
beanstandete Passage das Recht des [X.] auf Achtung der Privatsphäre.
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser [X.] (vgl. Senatsurteil vom 12.
April 2016 -
VI
ZR 505/14, [X.], 938 Rn.
11; [X.] NJW 2013, 217, 218) teilt die [X.] in dem Artikel
mit, dass M.

B.

lange Zeit nichts von der Existenz des [X.] gewusst habe, dass der Vater des [X.] M.

B.

länge-re Zeit nichts von der Existenz des [X.] erzählt habe, dass der Kläger der neuen Familie seines [X.] nie
habe
begegnen dürfen, wenn er aber mal da gewesen sei, nicht habe sagen dürfen, wer er sei, dass das aus Sicht von M.

B.

für ihn wahnsinnig schwer gewesen sei, weil dieser den
Vater gehabt habe, den er nicht gehabt habe, dass der Kläger schon 15 Jahre alt ge-wesen sei, als M.

B.

die Wahrheit erfahren habe,
und dass dieser
versucht
habe, einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu bekom-men. Auch wenn die Beklagte nicht durchgängig den Begriff des "[X.]s" verwendet, sondern auch von einem "Bruder" spricht, wird im Gesamtkontext
-
"dessen Vater K.

L.

hatte auch M.

für seinen leiblichen Vater gehalten"
-
ersichtlich, dass es sich bei M.

B.

nicht um einen Bluts-verwandten des [X.] handelt. Die Ausführungen, dass die Ehefrau des Klä-12
13
-

9

-

gers, die Schauspielerin
[X.]
L., diesen nun "so richtig" kennen lerne, macht
dem verständigen Leser deutlich, dass eine Bekanntschaft der beiden schon vorher bestand. Dargestellt wird dann, für den durchschnittlichen
verständigen Leser
erkennbar aus Sicht des M.

B.

,
wie dieser die Gefühlslage des [X.] in der Folge des väterlichen Verhaltens einschätzt.
Diese Informationen sind der Privatsphäre zuzuordnen. Gegen ihre Wahrheit wendet sich der Kläger nicht.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Beeinträchtigung des Rechts des [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre nicht deshalb zu vernei-nen, weil er in seiner
Autobiographie mitgeteilt hat, dass sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter von M.

B.

und diesem wie in einer Familie zusammen lebte. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. [X.] 80, 367, 374; 101, 361, 385; [X.], [X.], 365 Rn.
25). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der
Ab-wägung zurücktreten, wo
sich der Betroffene selbst damit einverstanden ge-zeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten [X.] gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent
zum Ausdruck gebracht werden (vgl. [X.] 101, 361, 385; [X.], NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteile vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, [X.], 84, 85; vom 5.
Dezember 2006 -
VI
ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn.
21; vom 29.
November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 365 Rn.
12; vom 6.
Februar 2018 -
VI
ZR 76/17, [X.], 554
Rn.
27). Indes umfasst die Selbstöffnung des [X.] nicht die beanstandeten Details der im Übrigen offengelegten per-sönlichen und familiären Beziehungen.
Nach den Feststellungen des Beru-14
-

10

-

fungsgerichts erfolgt eine weitere Erwähnung von M.

B.

in der Au-tobiographie des [X.] nicht.
Obwohl der Artikel die Begegnung der Ehefrau des [X.] und des [X.]s in den Vordergrund rückt
und vor allem das Verhalten des [X.] des [X.] darstellt, kann der Kläger auch nicht, wie die Revision meint,
nur dem Kreis der mittelbar Betroffenen zugerechnet werden, da er namentlich [X.] wird und seine Beziehungen zu seinem Vater und dem [X.] the-matisiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15.
April 1980 -
VI
ZR 76/79, [X.], 679
f.).
c) Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Kläger eine Selbstbege-bung des M.

B.

wie eine eigene zurechnen lassen müsste. Eine solche mag beispielsweise bei (Ehe)Partnern,
minderjährigen
Kindern, Vertre-tern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des Betroffenen zu erwägen sein (vgl. [X.], NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil vom 29.
No-vember 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 365 Rn.
13; vgl. auch die Darstellung bei Tofall, [X.], 399
ff.). Ob und ggf. wie die Voraussetzungen einer Zu-rechnung grundsätzlich
beschrieben und eingegrenzt werden können, muss jedoch hier nicht entschieden werden, da Aspekte für eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten,
eine freiwillige Mitveranlassung oder
eine ähnliche
Zurechnungsgrundlage
nicht ersichtlich sind.
3.
Die Beeinträchtigung des Rechts des [X.] auf Achtung seiner [X.] durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungs-
und Pressefreiheit aus Art.
5 Abs.
1 GG und ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit überwiegen hier das Inte-resse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit.
15
16
17
-

11

-

a)
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] Menschen-rechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013 -
VI
ZR 211/12, [X.]Z 199, 237 Rn.
22; vom 30.
September 2014 -
VI
ZR 490/12, [X.], 534, 536; vom 15.
Sep-tember 2015 -
VI
ZR 175/14, [X.]Z 206, 347 Rn.
20; vom 29.
November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 365 Rn.
15).
b)
Im Streitfall ist das durch Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 GG, Art.
8 Abs.
1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art.
5 Abs.
1 GG, Art.
10 Abs.
1 [X.] verankerten Recht der [X.]n auf Meinungs-
und Pressefreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über die "neue Familie" des [X.] des [X.], das Verbot des [X.] zur Offenlegung des [X.], die nach Einschät-zung des M.

B.

daraus folgende emotionale Belastung des [X.] und
seine Beziehung zu seinem [X.] um wahre Tatsachenbehauptungen
bzw. Werturteile mit wahrem [X.]. Da sie aber die Privatsphäre be-treffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 29.
November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 365 Rn.
16; [X.] 99, 185, 196
f.; [X.], [X.], 445, 447).
Davon ist im Streitfall nach Abwägung der maßgeblichen Interessen
auszugehen.
18
19
-

12

-

aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen kön-nen (Senatsurteile vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.], 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 -
VI ZR 36/07, [X.], 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 -
VI [X.], [X.]Z 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; [X.] 99, 185, 197). Zum [X.] der Presse-
und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsur-teile vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], [X.]Z 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 -
VI [X.], [X.]Z 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 -
VI [X.], [X.], 1411 Rn.
14; [X.] 120, 180, 197; 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhal-tende Beiträge, etwa über das Privat-
und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. No-vember 2011 -
VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 -
VI [X.], aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.], 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 -
VI [X.], NJW 2004, 762, 764; [X.] 120, 180, 197, 205; [X.], [X.], 2194, 2195; [X.] 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 -
VI [X.], aaO Rn. 11 mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bie-ten sowie Leitbild-
und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsur-teile vom 10. März 2009 -
VI [X.], aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008

-
VI ZR 307/07, [X.]Z 178, 213 Rn. 13; [X.] 120, 180, 204; 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es 20
-

13

-

nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um ei-ne andere Person des öffentlichen Lebens handelt ([X.] 101, 361, 391).
bb) Im Rahmen der
Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse [X.] und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; [X.], [X.], 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009
-
VI [X.], aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 -
VI [X.], aaO Rn. 15; [X.] 101, 361, 391; 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um-so schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. [X.]e vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], aaO
Rn. 10; vom [X.] 2003 -
VI [X.], aaO mwN).
cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die [X.] einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher In-formationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, [X.] Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der [X.] unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/[X.]"), wobei einer [X.] über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker 21
22
-

14

-

am schwächsten sei (vgl. [X.], NJW 2015, 1501; NJW 2010, 751;
Urteile
vom 30. März 2010, [X.]. 20928/05, BeckRS 2012, 18730; vom 17.
Oktober 2006, [X.]. 71678/01; [X.], 745). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Ak-teure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umstän-den im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. [X.], NJW 2010, 751; NJW 2004, 2647; [X.], 745).
Auch der Senat hat für Personen des poli-tischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagsle-bens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinte-resse
der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom [X.] 2011 -
VI ZR 26/11, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008
-
VI [X.], [X.]Z 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf [X.] 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die [X.] Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten [X.]bereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betref-fen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören ([X.] vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, aaO Rn. 19).
Stets abwä-gungsrelevant ist die
Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeits-recht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 -
VI [X.], aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 -
VI [X.], aaO Rn. 22; [X.] AfP 2010, 562 Rn. 64; [X.] 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, -

15

-

die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des [X.] beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 -
VI [X.], aaO
Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 -
VI [X.], aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteile
vom 22.
November 2011 -
VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 2. Mai 2017 -
VI [X.],
[X.], 959
Rn. 28).
dd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger, einem bekannten [X.] Schauspieler und Musiker, um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines [X.] nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der [X.], insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild-
und [X.]. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Mei-nung zur Bewältigung von elterlicher Trennung und Scheidung und Ausbildung neuer Familienstrukturen kann dem Artikel auch bei überwiegend unterhalten-der Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden.
ee) Wie bereits dargelegt, kann der Schutz der Privatsphäre im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
Das hat der Kläger zwar nicht hinsichtlich der beanstandeten Details ge-tan. In seiner Autobiographie "Soundtrack meiner Kindheit"
hat
er
aber über das Privatleben seiner Eltern -
Trennung und Scheidung
-
und die neue Lebensge-meinschaft seines [X.] unter namentlicher Nennung der Lebensgefährtin und 23
24
25
-

16

-

deren [X.]es sowie über deren Berufe berichtet. Er hat sein Verhältnis zum [X.] -
wenn auch oberflächlich
-
beleuchtet und selbst die Bezeichnung "Halbbruder" gewählt, die eine engere Beziehung als die zu einem [X.] nahelegt. Darüber hinaus wirft die Beschreibung des [X.] -
"zu Gast in [X.] Kindheit" -
ein aus seiner Sicht vorsichtig kritisches Licht auf diesen, wenn auch ein gewisser Stolz auf die Zugehörigkeit zu einer "Theaterfamilie" bei der Verknüpfung der väterlichen Arbeit mit den Namen bekannter Regisseure durchscheint. Der Kläger hat damit Teile seines Privatlebens bzw. des [X.] seines [X.] und seines [X.]s offengelegt. Eine Erwartung der Geheimhaltung weiterer Details über seine Informationen hinaus hat er schon nicht konsistent zum Ausdruck gebracht, denn er hat es nicht bei der [X.] der rechtlichen Beziehungen und faktischen Lebensverhältnisse belassen, sondern identifizierend berichtet und die Beziehungen aus seiner Sicht wertend eingeordnet.
Der bereits prominente Kläger hat mit seiner Autobiographie aktiv die Öf-fentlichkeit gesucht und identifizierend
über die Trennung seiner Eltern, die neue Familie seines [X.] und sein Verhältnis zum Vater berichtet. Er musste deshalb damit rechnen, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt wird und einer der von seinen Informationen Betroffenen der Öffentlichkeit einen etwas tieferen Einblick in die Familiengeschichte gibt. Darüber hinaus bewirbt er mit seiner Autobiographie seine musikalischen und schauspielerischen Fähigkeiten und Aktivitäten und kommerzialisiert damit auch teilweise seine familiären [X.] (vgl. [X.], [X.], 1500 Rn.
37).
ff) Soweit im Zusammenhang mit der Rechtsschutz beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung gefordert wird, dass die jeweilige [X.] grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich ge-machten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss (vgl. [X.], 26
27
-

17

-

Praxis des Presserechts, 2014, §
2 Rn.
71), ist eine solche thematische Korres-pondenz hier gegeben. Auch die "Intensität der Selbstbegebung" (vgl. [X.], aaO, §
2 Rn.
72) bzw. die
Informationstiefe hat das Berufungsgericht zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29.
November 2016 -
VI
ZR 382/15, [X.], 365 Rn.
11
ff.; vgl. [X.] AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur Bildberichterstattung insoweit Senatsurteile
vom 6.
Februar 2018 -
VI
ZR 76/17, [X.], 534
Rn.
26, 27; vom 9.
Dezember 2003 -
VI
ZR 404/02, [X.], 525 zu Luftbildaufnahmen, die "in der Sache kaum neues hinzufügen"; [X.],
NJW 2006, 2838).
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die beanstandeten [X.] zum Verhältnis des (Stief)[X.]
zu [X.] und [X.], zum Verhalten des [X.] bzw. [X.] und zu der Beurteilung, dessen Anordnung oder die Situation sei für den Kläger "wahnsinnig schwer" gewesen, auf Informationen beruhen, die M.

B.

bei einem Interview der Presse gegeben hat. Dies ist deshalb zu Gunsten der Revision zu unterstellen. Grundlage der
bean-standeten Äußerungen sind danach Angaben, die
M.

B.

öffentlich gemacht hat und in denen
er seine
-
vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene
-
Sicht auf die familiären Verhältnisse schildert.
Gegenüber der Darstellung in der Autobiographie des [X.] handelt es sich bei dieser Schilderung um eine thematisch korrespondierende, wenig in-tensive Vertiefung der Informationen, die nicht der Intimsphäre zuzuordnen ist (vgl. dazu auch [X.], NJW 1990, 1980).
28
29
-

18

-

III.
Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da noch weite-re Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob M.

B.

die ihm zu-geschriebenen Äußerungen öffentlich gemacht hat, ist die Sache nicht [X.] und deshalb gemäß §
562 Abs. 1, §
563 Abs.
1 ZPO an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen.
Galke
von [X.]

Oehler

Roloff

Klein
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 09.11.2016 -
28 [X.]/16 -

O[X.], Entscheidung vom 22.06.2017 -
15 [X.] -

30

Meta

VI ZR 284/17

12.06.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. VI ZR 284/17 (REWIS RS 2018, 7971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 284/17

VI ZR 261/10

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VI ZR 230/08

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