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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 72/14
vom
25.
März 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2014 beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten R.
wird das Urteil des [X.] vom 6.
September 2013 nach § 349 Abs.
4 StPO aufgehoben,
soweit eine Entscheidung über die [X.] gemäß §
67 Abs. 2 StGB unter-blieben ist.
Insoweit wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten R.
so-wie die Revision des Angeklagten K.
werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte K.
hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Beiden
Angeklagten werden
die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Zur Begründung der Aufhebungsentscheidung wird auf die zutreffenden [X.] in der Antragsschrift des [X.] vom 14. Febru-ar
2014 verwiesen.
Basdorf
Dölp
König
Berger
[X.]
Meta
25.03.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 5 StR 72/14 (REWIS RS 2014, 6806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6806
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