Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 5 StR 42/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4727

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5 StR 42/07 [X.] vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] in [X.] vom 26. September 2005 und der [X.] aus dem Urteil dieses Gerichts vom 3. Januar 2006 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer weite-ren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei [X.]. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

- 3 - [X.]e
Die Verurteilungen, deren Strafen vom [X.] einbezo-gen worden sind, sind untereinander gesamtstrafenfähig. So wurden die dem Urteil vom 3. Januar 2006 zugrunde liegenden Taten am 11. März 2005 und damit vor dem Urteil vom 26. September 2005 begangen. Mithin hätten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 3. Januar 2006 in die erste [X.] einbezogen werden müssen, die zweite Gesamtstrafe hätte lediglich aus den Einzelstrafen für die Fälle 9 bis 16 gebildet werden dürfen. Auf Antrag des [X.] bildet der Senat die Gesamtstrafen neu und [X.] ebenfalls antragsgemäß [X.] auf die aus dem Tenor ersichtlichen an-gemessenen, den Angeklagten hinsichtlich des Gesamtstrafübels nicht [X.] Gesamtfreiheitsstrafen, § 354 Abs. 1a [X.] (i.V.m. Abs. 1b S. 3) StPO. 1 [X.] Gerhardt Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 42/07

15.03.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 5 StR 42/07 (REWIS RS 2007, 4727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4727

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