Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. VII ZR 122/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10691

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517UVIIZR122.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 122/14
Verkündet am:

18. Mai 2017

Mohr,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 179 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1
Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu er-weitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des [X.] vor ([X.] an [X.], Urteile vom 14.
Mai
2012 -
II
ZR
130/10, [X.]
2012, 1644 = [X.], 567; vom 24.
Januar
2002 -
III
ZR
63/01, [X.]Report 2002, 397; vom 17.
Juni
1992 -
I
ZR
107/90, [X.]Z
119, 20; vom 9.
Oktober
1991 -
VIII ZR 88/90, [X.]Z 115, 286).
Es stellt danach keine Änderung des [X.] dar, wenn ein Kläger seinen gemäß §
179 Abs.
1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse ([X.]) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.
[X.], Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 -
VII ZR 122/14 -
OLG [X.]

LG [X.] II

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Mai
2017
durch den Vorsitzenden
Richter Dr.
Eick, den
Richter Dr.
Kartzke und die Richterinnen [X.],
Sacher
und Borris
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]
wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.]
vom 18.
Februar
2014
im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des [X.] gegen die teilweise Abweisung der ge-gen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerde-
und Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger nimmt
den Beklagten zu 1 -
aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau
-
auf Zahlung in Anspruch.
1
-
3
-

Der Kläger und seine Ehefrau interessierten sich für den Bau eines Eigenheims und nahmen auf eine Anzeige hin Kontakt zu
dem Beklagten zu
1 auf.
Am 2.
Mai 2001 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau als Auftrag-geber einen Bauvertrag über die Errichtung einer Null-Energie-Doppelhaus-hälfte
für einen Pauschalpreis von 598.000
DM brutto. Nach §
5 des Vertrags sollten Zahlungen der Auftraggeber nach Erteilung einer Abschlagsrechnung/
Schlussrechnung durch den Auftragnehmer auf ein von dem Beklagten zu
2 geführtes anwaltliches Treuhandkonto erfolgen. Der Beklagte zu
1 zeichnete das
Vertragsformular am 5. Mai 2001 gegen und sandte es an den Kläger und seine Ehefrau zurück.
Zwischen den Parteien ist streitig, wer als Auftragnehmer des [X.] vorgesehen war. Der Kläger behauptet, die D.
GmbH habe

-
wie in der von ihm vorgelegten Vertragsurkunde ausgewiesen
-
Auftragnehmerin sein sollen.
Der Beklagte zu 1 behauptet dagegen
unter Bezugnahme auf eine andere Vertragsurkunde, er persönlich sei Auftragnehmer gewesen.
Der Kläger und seine Ehefrau zahlten insgesamt 554.774
DM auf das im Bauvertrag bezeichnete Treuhandkonto, die der Beklagte zu 2 in Teilbeträgen an den Beklagten zu
1 oder von diesem benannte Dritte ausbezahlte. Bis November 2001 wurden Leistungen für das Bauvorhaben erbracht, deren Umfang streitig ist.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau auf Nachfrage von der D.
GmbH erfahren hatten, dass diese nur als Subunternehmerin tätig sei, von einem zwischen ihnen geschlossenen Bauvertrag keine Kenntnis habe und einen solchen auch nicht geschlossen hätte, untersagten sie mit Anwaltsschreiben vom 11.
November
2001 dem Beklagten zu
1 das Betreten des Bau-
grundstücks.
Am 18.
November
2001 nahmen sie
die Doppelhaushälfte in Besitz und ließen die Schlösser austauschen.
Mit Klage vom 7.
November 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten zu
1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Anspruch auf Schadensersatz, 2
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hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung, in Höhe von 197.329,44

geltend gemacht und zunächst darauf gestützt, dass der Beklagte zu
1 in dieser Höhe überzahlt sei. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 27.
April 2012 hat er seinen Schaden sodann mit dem erforderlichen Mehraufwand für die Fertigstellung des Bauvorhabens begründet.
Das [X.] hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung des [X.]
zurückgewiesen. Mit der vom [X.] in Richtung gegen den Beklagten zu 1 teilweise zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen aberkannten Zahlungsanspruch gegen diesen in Höhe von 164.528,65

weiter.
Er macht erstrangig Ersatz des Mehraufwandes für die Fertigstellung des [X.] einschließlich der
Kosten für den Austausch der Adsorptionsanlage
und zweitrangig zur etwaigen Auffüllung des Betrages Ersatz des merkantilen Minderwertes des Hauses in Höhe von 30.000

geltend.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.]
führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu
1 ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungs-vorschriften in Art.
229 §
6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31.
Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art.
229 §
5 Satz
1 EGBGB.

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I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar stehe dem Kläger ein auf das Erfüllungsinteresse des gescheiterten Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu
1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu, §
179 Abs.
1 BGB. Das Erfüllungsinteresse umfasse dabei grundsätzlich auch den
geltend gemachten Mehraufwand
für die Fertigstellung des Bauvorhabens. Der Anspruch könne jedoch wegen des Durchgreifens
der vom Beklagten zu 1 erhobenen Einrede der Verjährung nicht zuerkannt werden.
Der Schadensersatzanspruch gemäß
§
179 Abs.
1 [X.] inner-halb der Frist, die für den Erfüllungsanspruch gegolten hätte, mithin in fünf [X.]. Die Verjährungsfrist habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem die D.
GmbH im Jahr 2001 die Genehmigung des Vertrags abgelehnt habe.
Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt worden. Mit der Klageschrift
vom 7.
November 2002 habe der Kläger lediglich Rückzahlung zu viel bezahlten Geldes beansprucht, weil der erhaltene Gegenwert hinter dem bezahlten Betrag zurückgeblieben sei. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung stelle aber einen anderen Streitgegenstand dar als der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz
des auf das Erfüllungs-interesse gerichteten Mehraufwandes.
Zwar sei derselbe Lebenssachverhalt betroffen,
die hieraus resultierenden Ansprüche seien jedoch unterschiedlich ausgestaltet, so dass der Kläger sich auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch habe beschränken können.
An dieser Beurteilung
ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger den Antrag als solchen nicht geändert habe. Er habe jedenfalls den "Schaden"
in der Klageschrift
anders berechnet als er dies sodann in [X.] getan habe. Die mit der Klageschrift
geltend ge-machte Rückzahlung der Überzahlung und der nunmehr beanspruchte Mehr-9
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aufwand für ein vertragsgemäßes Haus stellten sich als unterschiedliche
Scha-densfolgen eines einheitlichen Ereignisses dar. Der Streitgegenstand habe sich in der Weise geändert, dass Schadensersatz statt Bereicherung geltend ge-macht werde. Die Klageschrift
vom 7.
November 2002 habe daher die
Verjäh-rung für die nunmehr im Wege der Klageänderung verfolgten Schadensersatz-ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes nicht gehemmt.
Diese Ansprüche seien erstmals mit Schriftsatz vom 27. April 2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht und berechnet worden.
Auch
hinsichtlich eines Anspruchs des [X.] auf Erstattung der Wert-differenz zwischen einem Null-Energie-Haus und einem herkömmlichen Haus gemäß §
179 Abs.
1 BGB greife die Einrede der Verjährung durch. Dieser Anspruch sei von der Klage nicht umfasst gewesen, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 8. August 2013 geltend gemacht worden.

II.
Dies
hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Berufung des [X.] gegen die teilweise Abweisung der gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage nicht zu-rückgewiesen werden.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte zu
1 dem Kläger grundsätzlich auf Schadensersatz gemäß §
179 Abs.
1 BGB
haftet, weil er den Bauvertrag im Namen der D.
GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen und diese die Genehmigung des Vertrags verweigert hat. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Scha-densersatzanspruch des [X.] gemäß §
179 Abs.
1 BGB sei verjährt, ist unzutreffend.
a) Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gemäß §
179 Abs.
1 [X.] innerhalb einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit der Ablehnung der Genehmigung durch die D.
GmbH im Jahr 2001,
zutrifft, oder ob mit der Revision von der Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§
195, 199 BGB, Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz
1 EGBGB auszugehen ist.
Denn die danach frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 eintretende Verjährung des Schadensersatzanspruchs des [X.] gemäß §
179 Abs.
1 BGB ist
durch die Klageschrift
vom 7.
November 2002, dem Beklagten zu 1 am 14.
November 2002 zugestellt, rechtzeitig gehemmt worden, §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB, Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1 EGBGB.
b) Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, dass das Berufungs-gericht fehlerhaft von einer Änderung des [X.] ausgegangen ist.
aa) Nach der
Rechtsprechung des [X.] hemmt die Erhe-bung der Klage nach §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Mai
2005 -
VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005, juris
Rn.
15
m.w.[X.]). Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Klagegrund bestimmt. Klagegrund ist der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Hierzu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, 16
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unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen sind oder nicht (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], Urteile
vom 10.
September 2009
-
VII [X.]/08,
[X.] 2009, 1901 Rn.
13 = NZBau 2009, 771; vom 24.
Januar 2008 -
VII ZR 46/07, [X.], 869, 870, juris Rn.
15 = [X.], 325;
vom 19.
Dezember 1991 -
IX ZR 96/91, [X.]Z
117, 1, 5
ff., juris
Rn.
14 ff., jeweils m.w.[X.]).
Nach diesen
Maßstäben
hat sich der Streitgegenstand nicht geändert. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift
vom 7.
November 2002 den Zah-lungsantrag
in Höhe von 197.329,44

nebst Zinsen angekündigt und ihn ausdrücklich in erster Linie darauf gestützt, dass er gegen den Beklagten zu
1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht "Schadensersatzansprüche
gem. §
177 BGB [richtig: §
179 Abs.
1 BGB]"
habe. Weder der [X.] noch [X.] des in der Klageschrift angeführten, dem Schadensersatzbegehren zugrunde liegenden
Lebenssachverhalts
haben sich im Laufe des Verfahrens geändert.
bb) Der Umstand, dass der Kläger die Berechnung seines Schadens ge-ändert hat, führt
zu keiner anderen Beurteilung.
Wechselt ein
Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des [X.] vor (vgl. [X.], Urteile vom 14.
Mai 2012 -
II ZR 130/10, [X.], 1644 Rn.
20 = [X.], 567 und vom 24. Januar 2002 -
III ZR 63/01, [X.]Report 2002, 397, juris
Rn.
10, jeweils zum Übergang vom positiven zum negativen Interesse; [X.], Urteil vom
9.
Oktober
1991 -
VIII ZR 88/90, [X.]Z
115, 286, 291
f., juris
Rn.
21, zum Übergang vom großen zum kleinen Schadensersatz; [X.], Urteil vom 17.
Juni
1992 -
I [X.], [X.]Z
119, 20, 23, juris
Rn.
23
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Tchibo/Rolex
II, zum Übergang vom [X.] auf entgangene Lizenz).
Es stellt danach keine Änderung des [X.] dar, wenn ein Kläger seinen gemäß
§
179 Abs.
1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen 21
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Interesse ([X.]) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr statt dessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.
Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Klageschrift vom 7.
November
2002 nicht auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch beschränkt. Er hat vielmehr von Beginn
an
einen Schadensersatzanspruch gemäß §
179 Abs.
1 BGB geltend gemacht. Der Anspruch gemäß §
179 Abs.
1 BGB umfasst das positive Interesse (Erfüllungsinteresse). Der Kläger hat jedoch seinen Schaden zunächst in der Weise berechnet, dass er von dem Gesamtbetrag der
von ihm im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erbrachten Zahlungen
den
seiner Auffassung nach gegebenen Wert der bereits ausgeführten Bauleistungen
abgezogen hat. Er hat damit Ersatz des negativen Interesses geltend gemacht. Nunmehr berechnet der Kläger stattdessen seinen Mehraufwand gegenüber der im unwirksamen Vertrag vorgesehenen Vergütung für die Fertigstellung des Objekts und begehrt damit das von §
179 Abs.
1 BGB umfasste
positive Interesse (Erfüllungsinteresse). Darin liegt eine bloße Änderung der Art der Schadensberechnung
mit geänderten Schadensfaktoren auf der Grundlage des auf dem gleichen
Lebenssachverhalt
beruhenden und
in unveränderter Höhe geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
gemäß §
179 Abs.
1 BGB.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, §
563 Abs.
3 ZPO.

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10
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des [X.] kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim [X.] Einspruch
einlegen. Der Einspruch muss von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Eick
Kartzke
[X.]

Sacher

Borris
Vorinstanzen:
LG [X.] II, Entscheidung vom 30.08.2012 -
1 O 6219/02 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2014 -
28 U 4028/12 Bau -

Meta

VII ZR 122/14

18.05.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. VII ZR 122/14 (REWIS RS 2017, 10691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10691

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Widerklage: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils


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VII ZR 122/14

II ZR 130/10

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