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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117BXII[X.].16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 447/16
vom
25. Januar 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 80; ZPO § 91
a)
Im Rahmen von §
80 Satz
1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein
verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfah-rensführung gilt.
b)
Erstattungsfähige Kosten im Sinne von §
80 Satz
1
FamFG sind auch solche, die der Antrags-
oder [X.] in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgren-zung zu [X.], 120 = [X.], 900).
[X.], Beschluss vom 25. Januar 2017 -
XII ZB
447/16 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Januar 2017
durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 11.
Zivilsenats
zugleich Familiensenat
des [X.] vom 30.
August 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Wert: 202
Gründe:
I.
Der Antragsgegner begehrt die Festsetzung von Anwaltskosten gegen die Antragstellerin.
Die miteinander verheirateten Beteiligten leben getrennt. Mitte Juli 2015 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind zu übertragen. Das Amtsgericht bestimmte am 9.
September 2015 Termin zur An-hörung auf den 29.
September 2015 und verfügte die Zustellung der [X.] an den Antragsgegner, der die Ladung und die Antragsschrift am 12.
September 2015 erhielt. Mit am 14.
September 2015 beim Amtsgericht ein-1
2
-
3
-
gegangenem Rechtsanwaltsschriftsatz nahm die Antragstellerin den [X.]. In Unkenntnis hiervon beauftragte der Antragsgegner einen Rechtsanwalt
mit der Vertretung in dem Verfahren. Dieser
reichte
ohne Kenntnis von der [X.] zu haben
am 23.
September 2015 beim Amtsgericht einen Schriftsatz ein, mit dem dem Antrag entgegengetreten und dessen Zurückwei-sung beantragt wurde. Mit Beschluss vom 16.
Dezember 2015 erlegte das Amtsgericht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.
Mit Antrag vom 20.
Januar 2016 hat der Antragsgegner
um Festsetzung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71
ersucht.
Dem hat das [X.] entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Antragstellerin
ihr auf Zurückweisung des [X.] gerichtetes Begehren weiter.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
85
FamFG, 104 Abs.
3 Satz
1,
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statt-haftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfah-ren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch §
70 Abs.
4 FamFG
begrenzten Instan-zenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist. Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige [X.] 3
4
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-
4
-
mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. [X.] Beschluss vom 20.
November 2012
VI
ZB
1/12 -
NJW 2013, 1369 Rn.
5
[X.]; [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
70
Rn.
48a; vgl. auch Senatsbeschlüsse
vom 30.
September 2015
XII
ZB
635/14
FamRZ 2015, 2147 Rn.
6 [X.]
und
vom 11.
September 2013
XII
ZA
54/13
FamRZ 2013, 1878 Rn.
7
[X.]).
2. Das [X.] hat seine in [X.], 138
veröffentlichte
Entscheidung wie folgt begründet:
Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss des [X.] die Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. [X.] die im Sinne von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO notwendigen Aufwendungen. [X.] §
91 Abs.
2 Satz
1 ZPO seien dabei die Gebühren des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] grundsätzlich zu erstatten und damit einer Überprüfung auf Notwendigkeit entzogen.
Zwar habe der [X.] mit Beschluss vom 25.
Februar 2016 ([X.], 120 =
[X.], 900) ausgesprochen, entscheidend sei darauf abzustellen, ob die kostenauslösende Maßnahme objektiv erforderlich sei, so dass es auf eine Unkenntnis des [X.]s von einer Berufungs-rücknahme nicht ankomme. Folgte man dem auch in der vorliegenden Konstel-lation und stellte daher auf die Rücknahme des Antrags ab, hätte der Antrags-gegner die zweifelsfrei angefallenen Anwaltskosten selbst zu tragen.
Diese einer Mindermeinung entsprechende Rechtsansicht sei jedoch von der Begründung wie auch insbesondere von der Wertung her nicht einleuchtend bzw. tragbar. Sie widerspreche der Rechtsprechung des [X.] und der ganz herrschenden Meinung, nach der die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfä-hig seien, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte 6
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8
9
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5
-
noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels gehabt hätten. Der Ausgangspunkt des Bundes-gerichtshofs sei bereits sprachlich unklar. Entscheidend sei aber, dass nach der Wertung des [X.] die mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene [X.] das volle Kostenrisiko tragen solle für den Fall, dass diese Prozesshandlungen zu einem von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt zurück-genommen würden. Die vom [X.] vertretene Ansicht, eine beste-hende Ungewissheit könne durch eine (telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos geklärt werden, erscheine bedenklich und praxisfremd.
Richtig sei demnach, mit dem [X.] nur auf die [X.] einer wirtschaftlich denkenden und das Gebot der Kostengeringhaltung be-achtenden [X.] abzustellen. Wisse diese unverschuldet nichts von einer zwi-schenzeitlichen Rücknahme, sei Erstattungsfähigkeit anzunehmen.
3. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bereits der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s ist unzu-treffend. Denn dieses hat die Erstattungsfähigkeit der vom Antragsgegner gel-tend gemachten Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage von §
91 ZPO geprüft, der im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar ist.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist mit der elterlichen Sorge eine Kindschaftssache nach §
151 Nr.
1 FamFG. Anders als in Ehesachen und Fa-milienstreitsachen, für die §
113 Abs.
1 ZPO anstelle der §§
80
ff. FamFG die entsprechende Geltung der Kostenbestimmungen in §§
91
ff. ZPO anordnet, richten
sich in [X.] als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Kosten
nach den §§
80
ff. FamFG. Der
auch vom [X.] zitier-te
§
85 FamFG ordnet lediglich für die Kostenfestsetzung die entsprechende
Anwendung der §§
103 bis 107 ZPO
an.
10
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13
-
6
-
Ob die streitgegenständlichen Kosten von der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts, nach der die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfasst sind, bestimmt sich vorliegend gemäß
§
80 Satz
1 FamFG, wonach
Kosten
neben den Gerichtskosten
die zur Durchführung des Verfah-rens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten
sind. §
91 Abs.
2 Satz
1 ZPO, den das [X.] zur Begründung der Notwendigkeit der Rechtsan-waltskosten herangezogen
hat,
ist nicht einschlägig, weil §
80 Satz
2 FamFG nicht auf ihn verweist. Vielmehr erfordert die Bejahung der Notwendigkeit die auf einer einzelfallbezogenen Prüfung beruhende Feststellung, dass die Hinzu-ziehung eines Anwalts notwendig war (vgl. [X.] 2016, 1198).
An einer solchen Feststellung fehlt es bislang.
4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif
ist (§
577
Abs.
5 Satz
1 ZPO).
a) Die vom Antragsgegner begehrte Festsetzung der [X.] ist vorliegend nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die kostenauslö-senden Maßnahmen erst erfolgten, als der für die begehrte Übertragung der elterlichen Sorge
nach §§
1671 Abs.
1 Satz
1 BGB, 51 Abs.
1 Satz
1 FamFG
erforderliche Antrag bereits wirksam (§
22 Abs.
1 FamFG) und nach §
22 Abs.
2 FamFG mit verfahrensbeendender Wirkung zurückgenommen war.
aa) Die vom [X.] kritisierte Rechtsprechung des
Bundes-gerichtshofs ist zum Umfang der Kostenerstattungspflicht im Rahmen des §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO ergangen. Nach dieser Norm hat die unterliegende [X.]
und gemäß §
516 Abs.
3 Satz
1 ZPO
im Falle der Berufungsrücknahme der Berufungskläger
dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-14
15
16
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-
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-
gung notwendig waren. Notwendig in diesem Sinne sind danach nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen [X.] aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der [X.] Handlung abzustellen ist ([X.], 120 =
[X.], 900 Rn.
8 [X.]; vgl. auch [X.] Beschluss vom 23.
November 2006
I
ZB
39/06
NJW-RR 2007, 1575 Rn.
17 [X.]).
Auf dieser Grundlage hat der [X.] entschieden, dass im Berufungsverfahren die Kosten für die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem die Zurückweisung des
bereits begründeten
Rechtsmittels beantragt wird, dann nicht erstattungsfähig sind, wenn dieser erst nach Rücknahme der Beru-fung bei Gericht eingeht. Denn die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels stellt keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO objektiv erforderliche Maßnahme dar. Auf die (verschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme kommt es nicht an. Die subjektive Unkenntnis des [X.]s ist nämlich nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung wie die Stellung eines [X.] nach Rücknahme der Berufung zu begründen. Die Frage, ob dem [X.] ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, bleibt davon unberührt ([X.], 120 =
[X.], 900 Rn.
9
f. [X.]; vgl. auch [X.] Beschluss vom 23.
November 2006
I
ZB
39/06
NJW-RR 2007, 1575 Rn.
17 zur Einreichung einer [X.] nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).
bb) Dies wird
von Teilen der
Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa [X.] 2013, 98,
100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 18
19
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8
-
190
f.; [X.] FamRZ 2015, 1227, 1228; [X.] 2013, 441, 442; [X.] FamRZ 2013, 1159; [X.], 503
f.; Hansens ZfS
2016, 287
f.; vgl. auch [X.] 2016, 1198; [X.] FD-RVG 2016, 381533;
Hk-ZPO/[X.] 7.
Aufl. §
516 Rn.
11).
Die Kostenerstattung richte sich nämlich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab, sondern danach, ob eine verständig und kostenbewusst handelnde [X.] die konkrete Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen dürfe. Neben einem Hinweis auf die Vorschrift des §
91 Abs.
2 Satz
1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der ob-siegenden [X.] in allen Prozessen zu erstatten sind,
wird unter anderem auch darauf verwiesen, dass
nur durch Annahme der Erstattungsfähigkeit den be-rechtigten Interessen des Gegners an einer adäquaten Rechtsverteidigung Rechnung getragen werden könne.
Zudem habe es der Kläger bzw. [X.] selbst in der Hand, den Gegner durch frühzeitige Mitteilung der [X.] zu machen.
cc) Welcher dieser zu §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO vertretenen Auffassungen zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls im Rahmen des §
80 Satz
1 FamFG können auch nach Antrags-
oder Rechtsmittelrücknahme ent-standene Kosten des Antrags-
oder [X.]s erstattungsfähig sein.
(1)
Erstattungsfähige Kosten sind nach §
80 Satz
1 FamFG neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
§
80 Satz
2 FamFG verweist für letztere auf §
91 Abs.
1 Satz
2 ZPO (notwendige Reisen und Zeitversäumnis durch notwendige Terminswahrnehmung), nicht aber auf die Regelung des §
91 Abs.
2 ZPO zu Rechtsanwaltskosten.
Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet sich von §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO, gibt aber ebenso wie dieser auf die Frage, 20
21
-
9
-
inwieweit für die Notwendigkeit von Kosten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, keine eindeutige Antwort.
(2) Die Vorschrift des §
80 Satz
1
FamFG ist nicht §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO, sondern §
162 Abs.
1 VwGO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
215). Dieser regelt, dass Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Ausla-gen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens sind. Ob Aufwendungen der Beteiligten notwendig im Sinne des §
162 Abs.
1 VwGO sind,
bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, ob
ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die [X.] verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt
(BVerwG Rpfleger 2008, 666, 667; NJW 2000, 2832; NJW 1964, 686; BeckOK
VwGO/[X.] [Stand: 1.
Oktober 2016] §
162 Rn.
51 [X.]; [X.]/[X.] VwGO 22.
Aufl. §
162 Rn.
3; Kugele VwGO §
162
Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.] VwGO 4.
Aufl. §
162 Rn.
11). Maßgeblich ist mithin die "verobjektivierte"
Sicht eines verständi-gen Beteiligten ([X.] in [X.] VwGO 2.
Aufl. §
162 Rn.
11), nicht ein rein ob-jektiver Maßstab (BVerwG NJW 1964, 686; [X.]/[X.] VwGO 14.
Aufl. §
162 Rn.
3). Folgerichtig wird
soweit ersichtlich
die Frage, ob Rechtsan-waltsgebühren nach §
162 VwGO auch dann erstattungsfähig sein
können, wenn der Rechtsanwalt einen Schriftsatz einreicht, ohne die bereits erfolgte Rücknahme zu kennen oder kennen zu müssen, bejaht
(vgl. VGH
Mannheim NVwZ-RR 1998, 342
f.; [X.] in [X.]/[X.]/Bier VwGO [Stand: Juni 2016] §
162 Rn.
46).
22
-
10
-
(3) Nichts anderes gilt für §
80 Satz
1 FamFG.
Auch im Rahmen dieser Vorschrift sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig
anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten [X.] Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt (vgl. [X.] FamRZ 2015, 1743
f.; BeckOK
FamFG/[X.] [Stand: 1.
Dezember 2016] §
80 Rn.
7; [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
80 Rn.
21; [X.]/[X.] Fa-milienverfahrensrecht 3.
Aufl. §
80 FamFG Rn.
35; Prütting/[X.]/Feskorn
FamFG 3.
Aufl. §
80 Rn.
3a; Hk-ZPO/[X.] 7.
Aufl. §
80 FamFG Rn.
5;
Wittenstein in Bahrenfuss FamFG 2.
Aufl. §
80 Rn.
9; [X.]/Feskorn ZPO 31.
Aufl.
§
80 FamFG Rn.
3; so zu §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO auch [X.]Z 166, 117 = NJW 2006, 2260 Rn.
20 und [X.] Beschluss vom 16.
Oktober 2002
VIII
ZB
30/02
FamRZ 2003, 441, 443). Soweit in Rechtsprechung und Litera-tur sprachlich hiervon abweichend darauf abgestellt wird, dass die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung objektiv aufzuwenden sein müssten (vgl. [X.] FamRZ 2012, 735; [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
80 Rn.
5; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
80 Rn.
10; [X.]/
[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
80 Rn.
6), begründet dies keinen sachlichen Unterschied. Denn die allgemeine Verkehrsauffassung steht insoweit für den Beteiligten. Maßstab für die Erstattungsfähigkeit nach §
80 Satz
1 FamFG ist mithin kein rein objektiver. Die Frage, ob vom Antrags-
oder [X.] trotz bereits erfolgter Rücknahme verursachte Kosten notwendige Aufwendun-gen im Sinne des §
80 Satz
1 FamFG sind, ist nicht aufgrund der objektiven Verfahrenssituation, sondern von diesem "verobjektivierten"
Standpunkt aus zu beantworten.
(a) Den Kostenbestimmungen der §§
80
ff. FamFG liegt ein anderes Re-gelungskonzept
als den §§
91
ff. ZPO zugrunde. Während nach der Zivilpro-23
24
-
11
-
zessordnung die Kostenlast regelmäßig dem jeweiligen Obsiegen oder Unter-liegen folgt, haben die §§
80
ff. FamFG in viel stärkerem Maße den Einzelfall und dabei, wie §
81 Abs.
2 FamFG
belegt, subjektive Elemente der schuldhaf-ten Kostenverursachung im Blick.
Dies gewinnt nicht nur für die Kostengrun-dentscheidung, sondern auch für das Verständnis des Begriffs der [X.] in §
80 Satz
1 FamFG Bedeutung. Darf ein Beteiligter nach den Informatio-nen, die ihm
zur Verfügung stehen oder zumindest stehen müssten, bei [X.] und wirtschaftlich vernünftiger, eine sparsame Verfahrensführung be-rücksichtigenden Herangehensweise davon ausgehen, dass eine Maßnahme sachdienlich ist, so erwächst ihm aus der Vornahme der Maßnahme kein Vor-wurf. So aber verhält es sich, wenn er als Antrags-
oder [X.] davon ausgeht und ausgehen darf, sich in einem Verfahren zur Wehr setzen zu müssen. Eine Rücknahme, die er weder kennt noch kennen muss, hat hierauf keinen Einfluss. [X.] ist vielmehr letztlich allein der Antragsteller oder Rechtsmittelführer.
Jedenfalls im Rahmen des §
80
FamFG wäre es im Gegenteil system-fremd und auch unbillig, dem Antrags-
oder [X.], der auf den Rücknahmezeitpunkt keinen Einfluss hat, einen verfahrensrechtlichen Kosten-erstattungsanspruch zu versagen, wenn er bei Verursachung der Kosten auch vom Standpunkt eines
verständigen und wirtschaftlich vernünftigen, auf [X.] bedachten Beteiligten
von der Notwendigkeit dieser Kosten ausgehen durfte.
(b) Zu keinem anderen Ergebnis führt bei §
80 FamFG die Überlegung,
bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme im Kostenfest-setzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, sei eine typisierende Betrachtungsweise geboten.
Vor diesem Hintergrund sei es 25
26
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12
-
wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen
für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die
unter Umständen aufwändige
Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" von Beteiligtem
und Verfahrensbevollmächtigtem) zu belasten (vgl. [X.], 120 =
[X.], 900 Rn.
11; [X.] Beschluss vom 23.
November 2006
I
ZB
39/06
NJW-RR 2007, 1575 Rn.
17).
Im Kostenfest-setzungsverfahren nach §
85 FamFG, §§
103 bis 107 ZPO muss ohnehin stets eine Einzelfallprüfung danach erfolgen, ob notwendige Aufwendungen im Sinne des §
80 FamFG vorliegen. Dies gilt auch für Rechtsanwaltskosten, weil es an einer §
91 Abs.
2 ZPO entsprechenden Norm fehlt. Die für den Ausnahmefall der vor Kostenverursachung erfolgten Rücknahme erforderliche Prüfung, ob eine unverschuldete Unkenntnis des Antrags-
oder [X.]s vor-liegt, bedeutet in diesem Zusammenhang keine Überfrachtung des Kostenfest-setzungsverfahrens.
-
13
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b) Der Senat kann die Notwendigkeit der vom Antragsgegner geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht selbst beurteilen. Insoweit fehlt es be-reits an ausreichenden Feststellungen zur Schwierigkeit der Sache
(vgl. etwa [X.] FamRZ 2012, 735; [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
80 Rn.
28; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
80 Rn.
11; [X.]/
Weinreich/Keske FamFG 5.
Aufl. §
80 Rn.
50). Diese wird das Oberlandesge-richt nun zu treffen haben.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2016 -
2 [X.]/15 eA -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2016 -
11 [X.] -
27
Meta
25.01.2017
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. XII ZB 447/16 (REWIS RS 2017, 16728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16728
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 112/17 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 447/16 (Bundesgerichtshof)
Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder Rechtsmittelrücknahme verursachten Kosten
I ZB 112/16 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 112/17 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzung: Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer in Unkenntnis der Berufungsrücknahme eingereichten …
III ZB 66/15 (Bundesgerichtshof)