Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 2 StR 519/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 169

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2008 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin er-gänzt wird, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Auslie-ferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in [X.] erlitte-nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. 1 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 [X.] Fischer Appl Cierniak

Meta

2 StR 519/08

17.12.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 2 StR 519/08 (REWIS RS 2008, 169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 169

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.