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PDF anzeigen[X.] vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2008 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin er-gänzt wird, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Auslie-ferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in [X.] erlitte-nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. 1 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
17.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 2 StR 519/08 (REWIS RS 2008, 169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 169
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