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PDF anzeigen[X.] vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat er-gänzend: Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es in dem [X.] Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der durch das Urteil des Senats vom 18. Oktober 2007 aufrecht-erhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im ersten in dieser Sache verkündeten Urteil des [X.] vom 22. De-zember 2006. Denn die von der teilweisen Aufhebung im [X.] nicht betroffenen Teile des [X.] behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere [X.] entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Er-wähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. [X.] bei [X.], [X.], 257, 260 Nr. 13 m. w. N.). [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
09.12.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 3 StR 519/08 (REWIS RS 2008, 351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 351
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