Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. IX ZR 66/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1543

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 66/10

vom

10. November 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin
Möhring

am
10. November 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12.
Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor.

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Die
allgemein aufgeworfene Frage, welche Beratungs-
und
Rechtsmittel-belehrungspflichten den [X.] treffen, dessen Mandant
mit einem negativen Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO konfrontiert ist, ist vom Einzelfall abhängig und einer generellen Klärung nicht zugänglich. Die in diesem Zu-sammenhang weiter angeführte Frage, ob dann,
wenn das Berufungsgericht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache bei einer Entscheidung nach §
522 Abs.
2 ZPO verkennt, die hieraus folgende fehlende Revisionszulassung im Wege der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann, ist geklärt. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass das verfassungsrechtliche Gebot
wirksamen Rechtsschutzes verletzt sein kann, wenn das Berufungsgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Verfahren nach §
522 Abs.
2 ZPO entscheidet ([X.],
NJW 2009, 572, 573; [X.], 794, 795).

2. Der
geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, eine Pflichtverletzung des Beklagten scheide aus, bezieht sich auf sämtliche geltend gemachte Teilansprüche.

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4

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 13.03.2009 -
28 O 162/08 -

KG [X.], Entscheidung vom 12.02.2010 -
21 U 63/09 -

5

Meta

IX ZR 66/10

10.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. IX ZR 66/10 (REWIS RS 2011, 1543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1543

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