Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. VIII ZB 15/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4176

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 15/10 vom 10. August 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 15a; [X.] VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Der [X.]. Zivilsenat schließt sich zur Frage der Anrechnung einer vorgerichtlich ent-standenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV [X.] der eine An-wendung des § 15a [X.] befürwortenden Rechtsprechung anderer Zivilsenate ([X.] vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101; 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 1375; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106; vom 11. März 2010 - [X.], juris; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach § 132 [X.] an. [X.], Beschluss vom 10. August 2010 - [X.] ZB 15/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.] vom 2. November 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Urteils des [X.] vom 10. Juli 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 318,68 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2009 fest-gesetzt werden. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 318,68 •. Gründe: [X.] Die Parteien haben um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug gestritten. Das [X.] hat die Klage durch [X.] Urteil vom 10. Juli 2009 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des 1 - 3 - Rechtsstreits nach einem Streitwert von 8.000 • auferlegt. Hierauf gestützt hat die Beklagte unter dem 15. Juli 2009 die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.359,58 • gegen den Kläger beantragt. In ihrem Ansatz, dem sie einen Streit-wert von 8.028,02 • zu Grunde gelegt hatte, war eine 1,3-fache Verfahrensge-bühr gemäß § 13 [X.], Nr. 3100 VV [X.] in Höhe von 583,70 • netto enthal-ten. Das [X.] hat die nach einem Streitwert von 8.000 • bemessenen Kosten der Beklagten auf insgesamt 930,82 • festgesetzt und dabei die Verfah-rensgebühr mit Rücksicht auf das vorprozessuale Tätigwerden ihrer Prozess-bevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (267,80 • netto = 318,68 • [X.]) in Ansatz gebracht. Ihre mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde, die Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu beseitigen, hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung einer ungekürzten 1,3-fachen Verfah-rensgebühr weiter. 2 I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 575 ZPO) hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem [X.] der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zu einer Kürzung der von der [X.] angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse. Daran ändere auch § 15a [X.] nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 [X.] hier keine Anwendung finde. Denn die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] [X.], die allein das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant betreffe, sei durch § 15a [X.] nicht außer [X.] gesetzt worden. [X.] - 4 - mehr habe der Gesetzgeber mit § 15a Abs. 2 [X.] erstmals eine Regelung zu der Frage getroffen, wann sich ein Dritter auf eine Anrechnungsvorschrift wie diejenige in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] berufen könne. Entgegen der Auf-fassung des I[X.] Zivilsenats des [X.] (Beschluss vom [X.] 2009 - [X.], [X.], 3101) habe der Gesetzgeber mit § 15a [X.] auch keine Vorschrift geschaffen, die die bisher schon geltende Rechtslage le-diglich klarstelle. Der Gesetzgeber habe vielmehr erstmals die von ihm zuvor nicht bedachte Frage geregelt, ob und inwieweit die im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt intern vorzunehmende Anrechnung auch für das auf eine Kostenerstattung gerichtete Außenverhältnis zwischen den Parteien eines Rechtsstreits Geltung beanspruchen könne. Darin habe eine lediglich in die Zukunft wirkende Gesetzesänderung gelegen, deren Inkrafttreten sich we-gen einer sonst eintretenden (unechten) Rückwirkung, die der Gesetzgeber an-gesichts der daraus resultierenden weitreichenden Folgen mit seiner Gesetzes-änderung nicht beabsichtigt haben könne, allein nach § 60 Abs. 1 [X.] bestimme. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des [X.] in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a [X.] beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen [X.], zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in [X.] getreten ist. 6 - 5 - a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] die in einem anschlie-ßenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vermindert, war bislang umstrit-ten und ist auch nach Einfügung des § 15a [X.] umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Gebühr, dass in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den [X.] verminderten Gesamtbetrag der bei-den Gebühren. Absatz 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. 7 b) Der Senat hat bis zum Erlass des § 15a [X.] in ständiger Rechtspre-chung die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV [X.] anfallende [X.] vermindert und dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-chen ist oder nicht (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07, [X.], 1323, [X.]. 6 ff.; vom 10. März 2009 - [X.] ZB 111/07, juris, [X.]. 6; [X.] m.w.[X.]). Dem sind mehrere Zivilsenate des [X.] ([X.] vom 14. August 2008 - [X.] 103/07, [X.] 2008, 574, unter [II] 1 b; vom 30. April 2008 - II[X.] 8/08, NJW-RR 2008, 1095, [X.]. 4; vom 16. Juli 2008 8 - 6 - - [X.], [X.] 2008, 377, unter [II] 2 b, c; vom 3. Juni 2008 - V[X.] 55/07, NJW-RR 2008, 1528, [X.]. 5 f.; vom 25. September 2009 - VI[X.] 93/07, juris, [X.]. 5; vom 25. September 2008 - [X.], [X.], 3641, [X.]. 12) sowie das [X.] ([X.] 2009, 594) gefolgt. 9 c) Der I[X.] Zivilsenat des [X.] (Beschluss vom [X.] 2009 Œ [X.], aaO, [X.]. 6 ff.) hat sich dem nicht anzuschließen ver-mocht, seine Bedenken jedoch nicht näher ausgeführt, weil er den zwischen-zeitlich in [X.] getretenen § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begrün-det, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 15a [X.] das [X.] nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor dessen Einfügung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] grundsätzlich im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im [X.], nicht auswirke, sondern nur das Innenverhältnis zwischen An-walt und Mandant betreffe. Dieser vor allem in der Instanzrechtsprechung seit-her umstrittenen Sichtweise haben sich mittlerweile mehrere Zivilsenate des [X.] angeschlossen (Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 1375, [X.]. 11 ff. m.w.[X.] zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106, unter [III] 3; vom 11. März 2010 - [X.], juris, [X.]. 6; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263, unter [III] 1), während der [X.] (Beschluss vom 29. September 2009 - [X.], [X.], 76, [X.]. 23 f.) dagegen - allerdings in einer nicht entscheidungstragenden Erwägung - Bedenken erhoben hat. Der Senat schließt sich zur Vermeidung eines der Sache nicht angemes-senen Vorgehens nach § 132 [X.] der vorgenannten, eine Anwendung des § 15a [X.] befürwortenden Rechtsprechung ebenfalls an. Danach ist auch für 10 - 7 - die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine ob-siegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensge-bühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann. 3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] nur ge-kürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der [X.] keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach [X.] vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. 11 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 55/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 W 40/10 -

Meta

VIII ZB 15/10

10.08.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. VIII ZB 15/10 (REWIS RS 2010, 4176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4176

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