Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. VIII ZR 372/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1601

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[X.]IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] [X.] ZR 372/04 Verkündet am: 28. [X.]eptember 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 572 [X.]atz 2 a.F. Verlangt der Mieter von dem Erwerber eines vor dem 1. [X.]eptember 2001 veräußer-ten Grundstücks die Rückgewähr einer an den früheren Vermieter geleisteten [X.], so trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleiste-te [X.]icherheit dem Erwerber ausgehändigt worden ist.

[X.], Urteil vom 28. [X.]eptember 2005 - [X.] - LG Bonn

AG [X.]iegburg
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. [X.]eptember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Rich-ter Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger mieteten im Jahre 1991 eine Wohnung in [X.].

. [X.]ie verpflichteten sich, eine Kaution in Höhe von 4.050 DM (2.070,73 •) an die da-malige Vermieterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu zahlen. Nachdem zunächst die Zwangsverwaltung angeordnet worden war, erwarb der Beklagte das Grundstück im Jahre 1996 im Wege der Zwangsversteigerung. Das Miet-verhältnis ist seit Ende des Jahres 2003 beendet. Mit [X.]chreiben vom 4. März 2004 forderten die Kläger den Beklagten vergeblich zur Auszahlung des ver-zinsten Kautionsguthabens auf, das sie unter Abzug einer Gegenforderung des Vermieters auf 2.418,30 • bezifferten. Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen verlangt. [X.]ie haben vorgetragen, die vereinbarte [X.]icherheit zu Beginn des [X.] an die frühere Vermieterin geleistet zu haben; es sei davon [X.] 3 - zugehen, dass der Beklagte die Kaution von dieser oder dem Zwangsverwalter erhalten habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietsicherheit ge-gen den Beklagten nicht zu. Das gelte auch dann, wenn zu ihren Gunsten un-terstellt werde, dass sie die Kaution an die frühere Vermieterin geleistet hätten. Die Frage, ob der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei, beurteile sich nach § 57 [X.] in Verbindung mit § 572 [X.]atz 2 [X.] a.F., wonach der Erwerber zur Rückgewähr der [X.]icherheitsleistung nur verpflichtet sei, wenn sie ihm ausge-händigt werde oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernehme. Die neue Vorschrift des § 566 a [X.]atz 1 [X.] sei nicht anzuwenden, weil der Beklagte das Grundstück bereits im Jahre 1996 erwor-ben habe. Die Kläger hätten ihre Behauptung, die Kaution sei dem Beklagten aus-gehändigt worden, nicht näher substantiiert und auch nicht unter Beweis ge-stellt. Dies gehe zu ihren Lasten, weil der Mieter die Darlegungs- und Beweis-last für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 572 [X.]atz 2 [X.] a.F. trage. Der Umstand, dass die zur Begründung des Anspruchs notwendigen Tatsachen - 4 - in der Regel in der [X.]phäre des Vermieters und des Erwerbers lägen, rechtferti-ge es nicht, von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, wonach der Gläu-biger die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale darlegen und bewei-sen müsse. I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Kläger haben kei-nen Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung der nach ihrer Behauptung an die frühere Vermieterin geleisteten Kaution. Die Voraussetzungen des § 57 [X.] (a.F.) in Verbindung mit dem hier anzuwendenden § 572 [X.]atz 2 [X.] a.F. liegen nicht vor. Die Revision der Kläger ist daher zurückzuweisen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Beklagte nicht nach § 57 [X.] (n.F.) in Verbindung mit § 566 a [X.]atz 1 [X.] zur Rückzah-lung der Kaution verpflichtet ist. Gemäß § 566 a [X.]atz 1 [X.], der durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ([X.]l. I [X.]. 1149) mit Wirkung ab dem 1. [X.]eptember 2001 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist, haftet der Erwerber dem Mieter für die Rückzahlung einer an den früheren Vermieter geleisteten Mietsicherheit auch dann, wenn er die Kaution nicht [X.] hat (vgl. BT-Drucks. 14/5663, [X.]. 81). Der [X.]enat hat bereits entschieden, dass § 566 a [X.]atz 1 [X.] auf Veräußerungsgeschäfte, die - wie hier - vor dem 1. [X.]eptember 2001 abgeschlossen wurden, keine Anwendung findet (Urteil vom 9. März 2005 - [X.] ZR 381/03, [X.], 404, unter [X.] (1)); dies gilt auch für einen Erwerb in der Zwangsversteigerung. Danach können die Kläger nicht gemäß § 566 a [X.]atz 1 [X.] Rückzahlung der Kaution verlangen. 2. Das Rückzahlungsverlangen der Kläger beurteilt sich vielmehr nach § 57 [X.] (a.F.) in Verbindung mit § 572 [X.]atz 2 [X.] a.F.. Nach dieser Bestim-mung ist der Erwerber des Grundstücks zur Rückgewähr der [X.]icherheit nur - 5 - verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter ge-genüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger sind für ihre vom Beklagten bestrittene Be-hauptung beweisfällig geblieben, der Beklagte habe die nach ihrem Vorbringen an die frühere Vermieterin geleistete Kaution von ihr oder dem Zwangsverwalter erhalten. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Aushändigung der geleisteten [X.]icherheit an den Erwerber des Grundstücks trägt (ebenso [X.], [X.], 31; [X.], NJW-RR 2002, 657, 658 m.w.Nachw.; [X.]/[X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, [X.], 2. Aufl., § 572 Rdnr. 4; [X.]cheuer in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 321; [X.]/[X.], [X.] (1997), § 572 Rdnr. 25; a.A. KG, [X.] 2001, 851; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 572 Rdnr. 7). a) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen ([X.] 113, 222, 224 f.; [X.]enatsurteil [X.] 116, 278, 288; [X.]enat, Urteil vom 18. Mai 2005 - [X.] ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter II 3 a m.w.Nachw.). [X.] obliegt es dem Mieter, die Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 572 [X.]atz 2 [X.] a.F. darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass dem Erwerber die an den früheren Vermieter geleiste-te [X.]icherheit ausgehändigt worden ist. b) Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. [X.]ie ist insbesondere nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Weiterleitung der Kaution an den Erwerber in dessen [X.]phäre liegt und der Mieter davon häufig keine unmittelbare Kenntnis haben wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es dem Mieter regelmäßig unzumutbare [X.]chwierigkeiten bereiten würde, die Frage, ob die Kaution an den Erwerber weitergeleitet [X.] - den ist, aufzuklären und die entsprechenden Tatsachen unter Beweis zu stel-len. Zur Beweisführung kann der Mieter beispielsweise den früheren Vermieter oder einen mit der Vermietung beauftragten Hausverwalter als Zeugen benen-nen, den Antrag stellen, dem Gegner die Vorlage vorhandener Urkunden über den Erwerbsvorgang aufzugeben (§ 142 ZPO; §§ 421 ff. ZPO), sowie die [X.] des beklagten Erwerbers als [X.] beantragen (§ 445 ZPO). Die Revision zeigt keine Umstände auf, die vorliegend eine andere Ver-teilung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen könnten; solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Im Wohnungsmietvertrag vom 7. August 1991 sind die Namen und der Wohnort beziehungsweise der [X.]itz der beiden Gesellschaf-ter der früheren Vermieterin aufgeführt; in einer notariellen Urkunde vom 9. [X.]eptember 1991, in der sich die Kläger hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur Zahlung der Miete und der Kaution der sofortigen Zwangsvollstreckung [X.] haben, ist zusätzlich die damalige Postanschrift des Gesellschafters der Vermieterin, [X.], angegeben. Des weiteren hat das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt, dass die für den Beklagten tätige Hausverwaltung den Klägern bereits mit [X.]chreiben vom 8. März 2004 - vor [X.] - den Zwangsverwalter namentlich benannt und ihnen mitgeteilt hat, dass dieser dem Beklagten zwar die von ihm selbst vereinnahmten Kautio-nen, nicht jedoch die noch an die Voreigentümerin gezahlten [X.]icherheiten - 7 - übergeben habe. Die Kläger hätten sich daher sowohl an ihre frühere Vermiete-rin als auch an den Zwangsverwalter wenden können, um diese Angaben zu überprüfen, und hätten gegebenenfalls die Gesellschafter der Vermieterin und den Zwangsverwalter als Zeugen für ihren [X.]achvortrag benennen können.
[X.] Dr. Leimert [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VIII ZR 372/04

28.09.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. VIII ZR 372/04 (REWIS RS 2005, 1601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1601

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