Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. XII ZR 124/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 806

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 16. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 566a; 572 a.F.; EGBGB Art. 229 § 3 a) Zur Anwendbarkeit des § 572 a.F. BGB, wenn das vermietete [X.] schon vor Inkrafttreten des neuen Mietrechts zum 1. September 2001 veräußert und das Mietverhältnis vor diesem Zeitpunkt beendet war (im [X.] an [X.] Urteil vom 9. März 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 962). b) Zur Darlegungs- und Beweislast des Mieters eines vor dem 1. September 2001 veräußerten [X.], wenn er vom Erwerber eine an den Vorvermieter gezahlte Kaution zurückverlangen will (im [X.] an [X.] Urteil vom 28. September 2005 - [X.] - NJW 2005, 3494). [X.], Urteil vom 16. November 2005 - [X.]/03 - [X.]
LG Halle - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger (Mieter) verlangt von den [X.] die Rückzahlung einer der Vorvermieterin gezahlten Mietkaution. 1 Der Kläger mietete mit schriftlichem Vertrag vom [X.] 1992 von der E.-GmbH Büroräume in [X.] zu einem monatlichen Mietzins von 10.000 DM fest auf fünf Jahre. Das Mietverhältnis begann am 15. November 1992. Der Kläger zahlte die vereinbarte Kaution von 10.000 DM an die E.-Gmb[X.] Durch Erwerb des Grundstücks wurde die Beklagte zu 1, eine GbR, mit Wirkung zum 1. August 1994 Vermieterin. Die [X.] zu 2 und 3 sind die beiden Gesell-schafter der [X.] zu 1. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis, das un-streitig jedenfalls am 15. November 1997 endete, fristlos zum 31. August 1997. Er verlangt von der [X.] die Rückzahlung der an die E.-GmbH gezahlten Kaution mit der Behauptung, die E.-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte 2 - 3 - zu 3 gewesen sei, habe die Mietsicherheit der [X.] zu 1 ausgehändigt. Die [X.] bestreiten dies. Sie machen geltend, der Kläger sei zur fristlosen Kündigung des [X.] nicht berechtigt gewesen. Die Beklagte zu 1 rechnete deswegen gegen die Klageforderung hilfsweise mit Mietzinsforderun-gen für die Zeit von September bis Mitte November 1997 auf. 3 Das [X.] hat die [X.] zur Rückzahlung der Kaution in Höhe von 5.112,92 • (= 10.000 DM) verurteilt. Die Hilfsaufrechnung der [X.] zu 1 hat es als nicht durchgreifend erachtet, weil die fristlose Kündigung des [X.] wirksam gewesen sei. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, weil dem Kläger gegen die [X.] nach § 572 Satz 2 BGB a.F. kein An-spruch auf Rückzahlung der Kaution zustehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sucht der Kläger die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils zu erreichen. Entscheidungsgründe: [X.] Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. 4 Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.] seien nicht passiv legitimiert. Zwar sei nach § 566 a BGB i.V. mit § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB der Erwerber von Mieträumen zur Zurückzahlung der Kaution ver-pflichtet, die der Mieter dem Veräußerer gestellt habe. Doch kämen diese ab 1. September 2001 geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung, weil die [X.] der Mieträume vor diesem Zeitpunkt stattgefunden habe. In diesem 5 - 4 - Fall bleibe es, auch wenn das Mietrechtsreformgesetz für die zeitliche Geltung des § 566 a BGB keine Vorschrift enthalte, aufgrund des allgemeinen [X.] entsprechend Art. 170 EGBGB bei der Anwendung des § 572 Satz 2 BGB a.F. Nach dieser Vorschrift aber sei der Erwerber zur Rückgewähr der Kaution, die der Mieter dem Veräußerer geleistet habe, nur verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt worden sei oder er dem Veräußerer gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen habe. Diese Voraussetzungen lä-gen hier nicht vor. Zwar sei der Beklagte zu 3 auch Geschäftsführer und Ge-sellschafter der E.-Gmb[X.] Auch habe er als Vertreter der neuen Vermieter den Wechsel in der [X.] ausgehandelt. Dies lasse es zwar nahe lie-gend erscheinen, dass die Kaution von der E.-GmbH an die [X.] ausge-händigt worden sei; für einen entsprechenden Nachweis reiche dies jedoch nicht aus. I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 6 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf die Frage der Rückge-währ der Kaution sei im Gegensatz zur Meinung des [X.]s § 566 a BGB und nicht § 572 BGB a.F. anzuwenden. Denn aus dem Fehlen einer Übergangsvorschrift für § 566 a BGB folge, dass seit dem 1. September 2001 diese Vorschrift auch dann anwendbar sei, wenn die vermieteten Räume vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes veräußert worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. 7 Vielmehr verneint die ganz herrschende Meinung zu Recht die Anwen-dung des § 566 a BGB auf Veräußerungsvorgänge vor seinem Inkrafttreten am 8 - 5 - 1. September 2001 selbst dann, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand ([X.] Grundeigentum 2002, 596; [X.], 586; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 8. Aufl. § 566 a BGB [X.]. 4; [X.]/[X.] Miete 2. Aufl. § 566 a BGB [X.]. 30; [X.], 239; [X.] 2002, 182, 193; a.A. Franke ZMR 2001, 951, 952). Dieser Meinung hat sich auch der für Wohnraummiete zuständige VII[X.] Zivilsenat des [X.] (Urteil vom 9. März 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 962) angeschlossen und ausgeführt, dass der [X.] in der Regelung des Art. 229 § 3 EGBGB zum Ausdruck gebracht habe, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für Miet- und Pachtverträge [X.] erforderlich seien. Es entspreche daher dem Willen des Gesetzgebers, das berechtigte Vertrauen eines Grund-stückserwerbers zu schützen, die dem Veräußerer gezahlte Kaution nur aus den in § 572 BGB a.F. genannten Gründen erstatten zu müssen, wenn der [X.] vor dem 1. September 2001 abgeschlossen sei. Eine Erstre-ckung der Regelung des § 566 a Satz 1 BGB stellte eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar. Diese Ausführungen, denen sich der [X.] auch für den Bereich der Gewerberaummiete anschließt, gelten erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht nur der Erwerbsvorgang, sondern auch das Mietverhältnis als [X.] bereits vor dem 1. September 2001 abgeschlossen und beendet war. Der Gesetzgeber hat in Art. 229 § 3 EGBGB bestimmt, dass auf am 1. September 2001 bestehende Mietverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen altes Recht anzuwenden ist. Daraus aber ist zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auf Mietverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet waren, das bis dahin bestehende Recht entsprechend dem in Art. 170 EGBGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken und dem verfassungsrechtlich gel-tenden Verbot echter Rückwirkung anzuwenden ist. 9 - 6 - 2. Zu Recht ist das [X.] im Übrigen davon ausgegangen, dass der Mieter im Rahmen von § 572 Satz 2 BGB a.F. darlegungs- und be-weispflichtig dafür ist, dass dem Erwerber die Mietsicherheit vom Veräußerer ausgehändigt worden ist oder er dem Veräußerer gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hat. Dies wird von der Revision hingenommen. Allerdings wird zum Teil die Meinung vertreten, dass im Streitfall der Erwerber beweisen müsse, dass er die Kaution nicht erhalten habe (vgl. [X.] Mietrecht 3. Aufl. Teil III [X.]. 237; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 572 [X.]. 7; Bub/ [X.]/v. [X.] Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. [X.]. III A [X.]. 784; Wolf/[X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. [X.]. 1429). [X.] wird dabei darauf, dass der um-strittene Vorgang in der Sphäre des Erwerbers liege. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Abweichung von der allgemeinen Regel, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale einer Norm nachweisen muss (vgl. [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. vor § 284 [X.]. 17 a). § 572 Satz 2 BGB a.F. formuliert die Aushändigung der Mietsicherheit an den Erwerber als ein solches anspruchsbegründendes Merkmal. Es ist daher der Meinung zu folgen, die die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Mieter belässt (vgl. [X.], 385, 386; [X.], 31; [X.] 2002, 182, 193; [X.]/[X.] Miete § 572 BGB [X.]. 18; [X.] Handbuch der Beweislast im [X.], 2. Aufl., § 572 BGB [X.]. 4; [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. § 572 [X.]. 25; Bub/[X.]/[X.] aaO [X.]. V [X.]. 321; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 7. Aufl. § 572 [X.]. 25). Dies [X.] auch der VII[X.] Zivilsenat für das Wohnraummietrecht (Urteil vom 28. September 2005 - [X.] - NJW 2005, 3494). 10 Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Grund-stückserwerbers besteht kein Anlass, da es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass der Grundstückserwerber seinen Anspruch auf Auszahlung der vom 11 - 7 - Mieter an den Grundstücksveräußerer gezahlten Kaution auch tatsächlich ge-gen letzteren durchsetzt und die Kaution erhält (Bub/[X.]/[X.] aaO). Es lassen sich vielmehr auch Fälle denken, in denen - etwa bei drohender oder bestehender Insolvenz des Veräußerers - die Kaution von diesem nicht mehr zu erlangen ist. 12 Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche und perso-nelle Verflechtung zwischen der E.-GmbH als ehemaliger Grundstückseigentü-merin und Vermieterin und der GbR als Erwerberin und neuer Vermieterin vor-lag ([X.]O. war Geschäftsführer und Gesellschafter der E.-GmbH und [X.] und schloss den [X.] über den Eintritt der GbR in die [X.]), ist noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Kaution von der alten auf die neue Vermieterin übertragen wurde, und kann daher keine Beweislastumkehr zu Lasten der [X.] rechtfertigen. Der Mieter wird dadurch auch nicht unzumutbar benachteiligt. Wie der VII[X.] Zivilsenat aaO ausführt, kann er zum Beweis für die [X.] 13 - 8 - etwa den früheren Vermieter oder andere Personen aus dessen Umfeld als Zeugen benennen oder unter den Voraussetzungen des § 445 ZPO auch die Vernehmung des beklagten Erwerbers als [X.] beantragen. [X.] [X.] [X.] [X.] Bundesrichter Dr. [X.] ist krankheitsbedingt

verhindert zu unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 288/02 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2003 - 9 U 17/03 -

Meta

XII ZR 124/03

16.11.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. XII ZR 124/03 (REWIS RS 2005, 806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 806

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