Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2003, Az. V ZR 290/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3785

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02 Verkündet am:21. März 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 Buchst. e, § 12 Abs. 1, 2Die unentgeltliche Überlassung einer [X.] ist auch dann nicht als Ü-berlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzusehen, wenn [X.] die Lasten zu tragen und der [X.] die (nicht verwirklichte) Absicht hatte,die [X.] nach Durchsetzung eines Heimfallanspruchs an den [X.] auszugeben.[X.], Urt. v. 21. März 2003 - [X.]/02 - [X.]AG Halle-Saalkreis- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. März 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger werden das Urteil der [X.] aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2002 abgeändert.Der [X.] wird verurteilt, das Grundstück [X.]. 26 [X.]zu räumen und an die Kläger herauszugeben.Der [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind als Erben ihrer Eltern Eigentümer des von dem [X.] bewohnten Einfamilienhauses in [X.]. Die Eltern der Kläger hatten [X.] durch einen Kauf- und [X.]nvertrag vom 2. [X.] als [X.] erworben. [X.] war damals die [X.] GmbH, deren Rechtsnachfolger zuletzt der VEB VolkseigeneWohnungsunternehmen [X.] (VEB) war. Nach dem [X.] gaben- 3 -die Eltern der Kläger die Nutzung des Hauses auf und zogen in die Gegendvon [X.]. Mit ihrer Zustimmung nahm der [X.], ein Vetter des Vatersder Kläger, das Haus in Besitz. Auf sein Betreiben hin wollte der VEB einenHeimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger gerichtlich durchzusetzen. [X.] kam es nicht.Die Kläger verklagten den [X.]n auf Herausgabe des [X.] auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Sie unterlagen vor dem [X.] und dem [X.], dessen Urteil vom30. Januar 1996 rechtskräftig ist. In dem Urteil wurde auch eine auf Feststel-lung seines Eigentums gerichtete Widerklage des [X.]n abgewiesen. [X.] vertrat die Ansicht, dem [X.]n stünden Ansprüche nachdem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu, weil er wie ein Überlassungsnehmerzu behandeln sei. Seit dem 1. Januar 1995 gelte ein Überlassungsvertrag zwi-schen den Parteien als Mietvertrag fort. Diesen Mietvertrag kündigten die Klä-ger fristlos, weil der [X.] sich weigerte [X.] zu zahlen.Die Kläger haben den [X.]n auf Räumung und Herausgabe [X.] auf dem Grundstück [X.] in [X.] verklagt. [X.] ist vor dem Amtsgericht und dem [X.] in [X.] erfolglosgeblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Klä-ger ihr [X.] weiter. Der [X.] beantragt, die Revision [X.], weil er nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchs-berechtigt sei.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Meinung, daß der [X.] nach Art. 233§ 2a EG[X.] zum Besitz berechtigt und die von den Klägern ausgesprocheneKündigung wirkungslos sei. Dem [X.]n stünden Ansprüche nach dem [X.] zu. Zwar hätten die Parteien keinen Überlas-sungsvertrag abgeschlossen. Einem Überlassungsvertrag sei aber, wie [X.] im Anschluß an das Urteil des [X.] vom30. Januar 1996 zu Recht erkannt habe, der vorliegende Fall gleichzustellen.[X.] Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.Der [X.] ist nach §§ 1004, 985 [X.] verpflichtet, das Grundstück der Klä-ger zu räumen und herauszugeben, weil er nicht zum Besitz berechtigt ist. Ihmstehen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klä-ger die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen. Dem [X.] haben die Kläger zwar nur Räumung und Herausgabe des auf ihremGrundstück stehenden Gebäudes beantragt. Dies bringt das von den Klägernverfolgte Rechtsschutzziel aber nicht zutreffend zum Ausdruck. Unter solchenUmständen darf auch im [X.] nicht am buchstäblichen Sinn des [X.] gehaftet werden, vielmehr ist der wirkliche Wille der Parteien zu erfor-- 5 -schen ([X.], Urt. v. 30. Januar 1979, [X.], [X.], 373). [X.] und rechtliche Würdigung des Parteivorbringens unterliegt der [X.] Nachprüfung auch des Revisionsgerichts (vgl. [X.]Z 4, 328, 334; [X.],Urteil vom 19. Januar 1989, [X.], NJW-RR 1989, 766). Aus dem vor-prozessualen Kündigungsschreiben und Vorbringen der Kläger im Rechtsstreitergibt sich, daß sie nicht nur die Räumung des Gebäudes, sondern die [X.] des Grundstücks insgesamt anstreben. Denn sie wollen die Klärung [X.] erreichen, ob dem [X.]n die von ihm behaupteten Ansprüche nachdem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Diese Ansprüche beziehensich aber nicht nur auf das Gebäude, an dem zudem auch kein selbständiges,vom Eigentum am Grundstück [X.], Eigentum besteht, sondern auf [X.] insgesamt, das der [X.] in Besitz hat.2. Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise auch davon ausgegangen,daß der Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberlan-desgerichts [X.] vom 30. Januar 1996 entgegensteht.Nach seiner Urteilsformel hat das Urteil des [X.] vom 30. Januar 1996 den von den Klägern seinerzeit geltend gemachtenHerausgabeanspruch abgewiesen. Zur Bestimmung des Umfangs der [X.] dieses Ausspruchs sind aber außer der Urteilsformel auch [X.] Entscheidungsgründe dieses Urteils heranzuziehen ([X.]Z 34, 337, [X.], 164, 166). Sie ergeben, daß das [X.] seine Ent-scheidung nicht auf das auch hier zu beurteilende gesetzliche Recht zum Be-sitz nach Art. 233 § 2a EG[X.], sondern darauf gestützt hat, daß dem [X.] ein Recht zum Besitz aus einem als Mietvertrag fortgeltenden Überlas-sungsvertrag zustehe. Dieser Sachverhalt hat sich durch die Kündigung des- 6 -angenommenen Mietverhältnisses verändert, so daß die Rechtskraft des [X.] der neuen Klage nicht mehr entgegensteht hat (vgl. [X.], Urt. v. 10.September 1997, [X.], [X.], 2010, 2011).3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der [X.]sanspruch der Kläger an einem gesetzlichen Recht des [X.]n zumBesitz des Grundstücks der Kläger aus Art. 233 § 2a EG[X.] scheitert. Dem[X.]n steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Anspruchnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.a) Das Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EG[X.] setzt seit [X.] Januar 1995 voraus, daß dem Besitzer als Nutzer Ansprüche auf Ankauf [X.] oder auf Bestellung eines Erbbaurechts daran nach dem [X.] zustehen ([X.]Z 136, 212, 216). Solche [X.] hier nicht von vornherein daran, daß der [X.] nur auf Grund ei-nes sonstigen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses zum Besitz [X.] ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Sa-chenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckteFälle einer Bereinigung zugänglich macht, soweit diese bei wertender Be-trachtung einem der genannten Regelbeispiele gleichzustellen sind oder aussonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich [X.] unterfallen (vgl. SachenRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, [X.]; [X.]. v. 16. Oktober 1998, [X.], [X.], 94, 97, v. 25. November 1998, [X.], [X.], 596, 601, [X.], [X.], [X.], 968, 969 und v. 3. Mai 2002, [X.]2002, 642, 643). Das setzt allerdings voraus, daß der Nutzer auf dem [X.] ein Eigenheim errichtet oder an einem bestehenden Eigenheim bauliche- 7 -Maßnahmen vorgenommen hat, die nach näherer Maßgabe von § 12 Abs. 1SachenRBerG der Neuerrichtung gleichkommen. Das ist nach den von [X.] getroffenen Feststellungen hier nicht der Fall. Der [X.] [X.] die Wohnfläche vergrößert. Er hat aber weder das auf dem [X.] vollständig errichtet oder rekonstruiert oder [X.] verändert.b) Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann der[X.] nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur anspruchsberechtigtsein, wenn auf seinen Fall § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzuwenden wäre. Dasist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht der [X.]) Das Berufungsgericht hat § 12 Abs. 2 SachenRBerG zutreffend nichtunmittelbar angewandt. Der [X.] war nicht auf Grund eines [X.] zum Besitz berechtigt. Ein Überlassungsvertrag liegt nach Art. 232§ 1a EG[X.] nur bei einem Vertrag über die Nutzung eines im technischenSinne staatlich verwalteten Grundstücks vor (Senat, Urt. v. 27. September2002, [X.], [X.] 2003, 90, 91). Dazu gehört das Grundstück der [X.]. Es war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 eine [X.],stand aber nicht unter staatlicher Verwaltung.bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 12 Abs. 2SachenRBerG auf einen Fall wie den vorliegenden nicht analog angewandtwerden.(1) Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß der [X.] ganz ähn-lich einem Überlassungsnehmer die öffentlichen Lasten des Grundstücks ge-- 8 -tragen, die Grundpfandrechte abgelöst und einen Betrag entrichtet hat, derdem Kaufpreis entspricht. Das allein rechtfertigt eine analoge Anwendung [X.] aber nicht. Voraussetzung ist vielmehr, daß solche Fälle eine demPlan des Gesetzgebers widersprechende Lücke darstellen und der [X.] diese Lücke durch Anwendung dieser Vorschrift ausgefüllt hätte, hätte [X.] rechtzeitig wahrgenommen. Bei der Annahme solcher Lücken ist im Rah-men der Bereinigungsgesetzgebung große Zurückhaltung geboten ([X.],[X.]. v. 21. Januar 1999, 1 BvR 645/96, [X.] 1999, 333). Mit dem [X.] sollten ebenso wie dem Schuldrechtsanpassungsge-setz nur solche vom Gesetzgeber nach der [X.] vorgefundenenRechtsverhältnisse sozialverträglich in [X.] -konforme Rechtsgestaltungenüberführt werden, die durch die Rahmenbedingungen der [X.] in der [X.] geprägt und dem Recht des [X.] fremd waren. [X.] Schuldrechtsanpassungsgesetz der Überführung vertraglicher Nutzungs-verhältnisse dient, sollen mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz [X.]-spezifische dingliche Nutzungsverhältnisse und aus der baulichen [X.] mit Billigung staatlicher Stellen entstandene [X.] an das Recht des [X.] angepaßt werden (BT-Drucks. 12/5992, S. 1,50; [X.], [X.]. v. 8. April 1998, 1 BvR 1680/93, NJW 1998, 3033 u.[X.]. v. 21. Januar 1999,1 BvR 645/96, [X.] 1999, 333).(2) Hier liegt ein Fall vor, der auch in den westlichen [X.] vorkommen können. Auch dort konnte es bis zur Aufhebung des [X.] durch Gesetz vom 17. Juni 1993 ([X.]l. I S. 912) gesche-hen, daß der [X.] einer [X.] einen Heimfallanspruch entge-gen seinen Absichten nicht durchsetzte, obwohl er einen Neuerwerber vorge-sehen hatte. Solche Fälle sind nicht Ausdruck der durch die [X.] -gen der [X.] Planwirtschaft in der [X.] geprägten Nutzungsverhält-nisse an Grund und Boden. Hier sind vielmehr lediglich die seinerzeit auch inder [X.] vorhandenen gesetzlichen und vertraglichen Instrumente nicht ge-nutzt worden. Das gab dem Gesetzgeber keine Veranlassung, für [X.] hier vorliegenden Art im Gefolge der [X.] besondere, sozial-verträglich ausgestaltete Überleitungs- oder Überführungsvorschriften zu er-lassen (zu diesem Gesichtspunkt: [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999, 1 BvR645/96, [X.] 1999, 333, 334).(3) Auch der von den Vorinstanzen im Anschluß an das Urteil des [X.] vom 30. Januar 1996 hervorgehobene Umstand,daß der VEB den Heimfallanspruch geltend machen und die Heimstätte an den[X.]n neu ausgeben wollte, rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Ge-setzgeber sie der Sonderregelung des § 12 Abs. 2 SachenRBerG unterstellthätte, hätte er solche Fallgestaltungen vor Erlaß des [X.] wahrgenommen. § 5 I Nr. 3 S. 2 lit. c SachenRBerG stellt einender Tatbestände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 I Nr. 2Halbs. 2SachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtlicheRechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakterbetont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zuWohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den [X.] geltenden Grundsätzen ebenso versagt wie einem [X.], der in Erwartung einer Enteignung und der Verleihung eines Nutzungs-rechts bauliche Maßnahmen an einem Grundstück durchgeführt hat (Urt. [X.] Oktober 1998, [X.], [X.] 1999, 40, 41; Urt. v. 27. September 2002,[X.], [X.] 2003, 90, 91).- 10 -Der vorliegende Fall gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer analogen An-wendung. Während nämlich die Eigentümer von Grundstücken, über die [X.] geschlossen wurden, keine Möglichkeit der Einflußnahmeauf ihr Anwesen hatten, war das bei den Eltern der Kläger gerade nicht derFall. Der VEB sah sich nicht in der Lage, die Heimstätte ohne weiteres einzu-ziehen und an den [X.]n neu auszugeben. Er hielt es für notwendig, [X.] gegen die Eltern der Kläger vor den Gerichten im [X.] durchzusetzen, bevor er es an den [X.]n neu ausgebenkonnte. Dazu hat er förmlich um Genehmigung ersucht und diese von dem [X.] auch erhalten, das ebensowenig eine Möglichkeit der [X.] Einziehung gesehen hatte. Auch das steht einer analogen Anwendungdes § 12 Abs. 2 SachenRBerG entgegen.c) Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden. Die [X.] die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine weitereSachaufklärung ist nicht zu erwarten.4. Ein Recht des [X.]n zum Besitz des Grundstücks läßt sichschließlich nicht aus einem anderen Grund ableiten. Das von dem Oberlan-desgericht [X.] angenommene Nutzungsverhältnis haben die [X.] gekündigt. Der [X.] hat weder einen Anspruch auf Ersatz [X.] auf das Haus der Kläger noch ein sich hieraus etwa ergeben-des Recht zum Besitz geltend [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Klein [X.]Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 290/02

21.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2003, Az. V ZR 290/02 (REWIS RS 2003, 3785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3785

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