Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. XI ZR 455/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2678

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 455/07 vom 22. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juli 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2007 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angewandt, da die widerrufene Sicherungszweckerklärung, die Darlehen und Grundschuld dauerhaft miteinander schuldrechtlich verbindet, mit der Valutierung des Darlehens und der Bestellung der Grundschuld nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Bei der Abweisung der Klage der Klägerin auf Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde hat das Berufungsgericht zwar § 4 [X.] übersehen. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall ohne Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 116.574,54 •. [X.] Joeres [X.] Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2005 - 10 O 2791/01 - [X.], Entscheidung vom 29.08.2007 - 12 U 1111/05 -

Meta

XI ZR 455/07

22.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. XI ZR 455/07 (REWIS RS 2008, 2678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2678

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