Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2017, Az. IX ZR 198/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11827

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Aussonderung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in einem Fall der Doppelinsolvenz


Leitsatz

Zur Aussonderung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in einem Fall der Doppelinsolvenz.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. April 2013 aufgrund eines Eigenantrags vom 23. Januar 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin). Diese war mit einem Anteil von fünfzig vom Hundert an der [X.] (nachfolgend: GmbH) beteiligt. Gegen die GmbH wurde am 4. Dezember 2012 ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Am 17. Januar 2013 ernannte das Insolvenzgericht den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und ordnete an, dass Zahlungen nur noch an diesen erfolgen durften. Mit Eröffnungsbeschluss vom 1. April 2013 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt.

2

Im Hinblick auf Pfändungen des [X.] der GmbH, die in [X.] einen Restaurantbetrieb unterhielt, ließ der Geschäftsführer [X.]          , der gleichzeitig Geschäftsführer beider Gesellschaften war, schon im Jahre 2012 für die GmbH bestimmte Zahlungen eines Kreditkartenunternehmens auf das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der   [X.]                überweisen. Nach Pfändung dieses Kontos durch einen Gläubiger der Schuldnerin leitete er die Zahlungen des Kreditkartenunternehmens auf ein weiteres Konto der Schuldnerin bei der    [X.]    um, welches er zuvor als [X.] eingerichtet hatte. Auf dieses Konto überwies die Kreditkartengesellschaft in der [X.] vom 3. bis zum 24. Januar 2013 in fünf Einzelbeträgen insgesamt 13.183,85 €. Am 7. Januar 2013 wurde von dem Konto ein Betrag von 5.396,17 € an einen Gläubiger der GmbH überwiesen. Das restliche Guthaben überwies die Schuldnerin in zwei Teilbeträgen in Höhe von 5.461,89 € am 17. Januar 2013 und in Höhe von 2.312,59 € am 25. Januar 2013 auf ein vom Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter der GmbH eingerichtetes Treuhandkonto bei der D.      Bank AG.

3

Der Kläger verlangt Rückgewähr beider Beträge unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung. Er meint, zur Ersatzaussonderung des auf das Treuhandkonto des Beklagten gelangten Betrages berechtigt zu sein. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem Konto bei der  [X.]    um ein Treuhandkonto gehandelt habe, welches die Schuldnerin für die GmbH geführt habe. Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 2257 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Eine Verpflichtung des Klägers, seinen Anspruch gemäß § 87 [X.] nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen und zunächst im Verfahren nach den §§ 174 ff [X.] als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden, sei nicht gegeben. Bestehe der geltend gemachte [X.], so berechtige dieser den Kläger zur Aussonderung.

6

Es sei anerkannt, dass der [X.] aus § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Insolvenz des [X.] ein [X.] begründen könne. Damit solle verhindert werden, dass die Gläubiger des insolvent gewordenen [X.] von Rechtshandlungen profitierten, die als ungerechtfertigte Vermehrung der Vermögensmasse des Empfängers erschienen. Zwar erlösche die Aussonderungskraft des anfechtungsrechtlichen [X.]s, wenn der auszusondernde Gegenstand noch vor der Verfahrenseröffnung [X.]. Bestehen bleiben könne allenfalls noch ein Anspruch auf Ersatzaussonderung oder ein Bereicherungsanspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gegen die Insolvenzmasse. In einem solchen Fall müsse der Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] Aussonderungskraft besitzen, weil sonst die Gläubiger des insolvent gewordenen [X.] von einer ungerechtfertigten Vermehrung des Vermögens des Schuldners profitieren könnten. Führe - wie vorliegend - die Übertragung von Buchgeld aus dem Vermögen des (künftigen) Schuldners dazu, dass dieser kein [X.] erlange, weil die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers nicht aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben sei, müsse der durch die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des [X.] entstehende Wertersatzanspruch ebenfalls Aussonderungskraft haben.

7

Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die angefochtenen Überweisungen die Gläubiger der Schuldnerin nicht benachteiligt hätten. Die [X.] der Schuldnerin sei nicht verkürzt worden, denn der Beklagte hätte hinsichtlich der überwiesenen Beträge ein [X.] geltend machen können. Auf die Frage, ob die Schuldnerin das Konto als Treuhandkonto für die GmbH geführt habe, komme es dabei nicht an. Es reiche aus, dass die Schuldnerin das an den Beklagten überwiesene Kontoguthaben in anfechtbarer Art und Weise erlangt habe.

II.

8

Die Klage auf Rückgewähr des an die GmbH überwiesenen restlichen Guthabens in Höhe von 7.774,48 € ist zulässig, obwohl die streitgegenständliche Forderung vom Kläger nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden i[X.]

9

Gemäß § 87 [X.] können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts geltend machen. Sie haben ihre Forderungen nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff [X.], zu verfolgen ([X.], Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.], Z[X.] 2010, 376 Rn. 9; vom 21. Februar 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 602 Rn. 21, jeweils mwN). Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsanmeldung ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt ([X.], Urteil vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 468 Rn. 8; vom 3. Juli 2014 - [X.], Z[X.] 2014, 1608 Rn. 9 f; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2015, § 179 Rn. 4 ff, jeweils mwN). Nicht anzuwenden sind diese Voraussetzungen aber auf die Geltendmachung einer Forderung als Anspruch auf Aussonderung oder Absonderung sowie als Masseverbindlichkeit (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2004 - [X.], Z[X.] 2005, 95; vom 21. Februar 2013 - [X.], Rn. 21; [X.], 8. Aufl., § 87 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/Bork, [X.], 2010, § 87 Rn. 11 f; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 87 Rn. 9). Derartige Ansprüche sind außerhalb des insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Feststellungsverfahrens zu verfolgen. Im Streitfall hat der Kläger die Forderung nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht. Vielmehr hat er sein Begehren ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatzaussonderung gestützt, der außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen i[X.] Damit kam eine Anmeldung der Forderung im insolvenzrechtlichen Feststellungverfahren nicht in Betracht.

III.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage treffen zu. Die vom Berufungsgericht für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] Aussonderungskraft entfalten kann, stellt sich nicht. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Rückgewähr des von der Schuldnerin auf das Treuhandkonto des Beklagten bei der [X.] überwiesenen restlichen Guthabens, weil dem Beklagten in jedem Fall ein [X.] an dem im Januar 2013 verbliebenen restlichen Guthaben zustand. Dieses Recht ergab sich entweder aus der Führung des Kontos bei der    [X.]    als Treuhandkonto für die GmbH, oder es war Folge der Anfechtbarkeit der Umleitung der für die GmbH bestimmten Zahlungen auf ein Konto der Schuldnerin.

1. Voraussetzung für den eingeklagten Anspruch auf Ersatzaussonderung des auf das Konto des Beklagten überwiesenen Restguthabens wäre die erfolgreiche Anfechtung der von der Schuldnerin veranlassten Überweisung des Guthabens von dem bei der    [X.]    geführten Konto auf das Konto des Beklagten bei der [X.] gewesen, die zu einem [X.] des Klägers gemäß § 47 [X.] hinsichtlich des Anspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] hätte führen können (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.]Z 156, 350, 359 ff; vom 9. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 171 Rn. 15). Insoweit setzte die vom Kläger gemäß § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erklärte Deckungsanfechtung - wie jede Insolvenzanfechtung - voraus, dass die Überweisung die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligte. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 129 Rn. 11; vom 10. September 2015 - [X.], Z[X.] 2015, 2180 Rn. 9, [X.]Rspr.). Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts fehlt es an einer derartigen Benachteiligung, so dass es einen [X.] des Klägers nicht gibt.

a) Das Berufungsgericht konnte offen lassen, ob die Schuldnerin das Konto bei der   [X.]    als Treuhandkonto für die GmbH geführt hat, wodurch der Beklagte zur Aussonderung des Guthabens berechtigt gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011, [X.], [X.]Z 188, 317 Rn. 16 mwN; HK-[X.]/[X.], aaO, § 47 Rn. 21 ff; Prütting in [X.], [X.], 2015, § 47 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 47 Rn. 79). Selbst wenn die GmbH aufgrund fehlender Unmittelbarkeit oder Offenkundigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 13; HK-[X.]/[X.], aaO Rn. 23; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], § 47 Rn. 32) nicht Treugeberin geworden sein sollte, hätte der Beklagte das im Januar 2013 noch vorhandene restliche Guthaben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aus deren Vermögen aussondern können.

b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts veranlasste der Geschäftsführer der schon im [X.] 2012 zahlungsunfähigen GmbH die Umleitung der Zahlungen des [X.] auf das auf den Namen der Schuldnerin geführte Konto bei der  [X.]   , um zu verhindern, dass die Zahlungen auf das von einem Gläubiger gepfändete Geschäftskonto der GmbH gelangten und dem Zugriff der Gläubiger der GmbH unterlagen.

aa) Damit lagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 [X.] vor. Auf den von der Revision erhobenen Einwand, die GmbH habe bei der Schuldnerin erhebliche Verbindlichkeiten gehabt, welche die Schuldnerin mit den Kreditkartenzahlungen verrechnet habe, kommt es nicht an. Insoweit hätte es sich um eine Aufrechnung gehandelt, die sie durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hatte (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Der GmbH stand mithin ein [X.] aus § 143 Abs. 1 [X.] zu, den sie im Weg der Aussonderung nach § 47 [X.] hätte geltend machen können (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.]Z 156, 350, 359 ff; vom 9. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 171 Rn. 15).

bb) Zu einer die Aussonderung ausschließenden Vermischung des der GmbH zustehenden Guthabens auf dem Konto der   [X.]     mit eigenen Mitteln der Schuldnerin ist es nicht gekommen. Zwar können Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt werden, in der Insolvenz des Treuhänders nicht ausgesondert werden ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], Z[X.] 2003, 705; vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 317 Rn. 15). Nutzt der Treuhänder das Guthaben auf einem (zunächst) ausschließlich für Fremdgeld bestimmten und genutzten Konto (auch) für eigene Zwecke, entfällt das [X.] regelmäßig auch hinsichtlich des verbliebenen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Bestandes ([X.], Urteil vom 10. Februar 2011, aaO). Von einer entsprechenden gemeinsamen Nutzung des Kontos durch die Schuldnerin und die GmbH ist aber nicht auszugehen. Die Schuldnerin hat lediglich einen geringen Betrag zur Deckung der anfallenden Gebühren bei Errichtung des Kontos eingezahlt, der im Januar 2013 bereits verbraucht war. Im Übrigen sind nur für die GmbH bestimmte Zahlungen auf das Konto gelangt und eine von dieser begründete Verbindlichkeit von dem Konto bezahlt worden. Das im Januar 2013 vorhandene restliche Guthaben war demgemäß eindeutig dem Vermögen der GmbH zugeordnet. Es reichte aus, um deren Aussonderungsanspruch zu erfüllen. Zweifel hinsichtlich einer Zuordnung des Kontoguthabens zum Vermögen der GmbH ergeben sich nicht.

2. Auf die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des auf dem Konto des Beklagten bei der [X.] besitzt, kommt es damit nicht an. Der Kläger kann mangels Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]) die Überweisung des restlichen Guthabens durch die Schuldnerin nicht anfechten. Der Senat muss über die vom Berufungsgericht mit fragwürdiger Begründung bejahte Grundsatzfrage, ob ein bloßer Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] Aussonderungskraft besitzen kann, nicht entscheiden.

Kayser     

      

[X.]     

      

[X.]   

      

Möhring     

      

Meyberg     

      

Meta

IX ZR 198/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 27. Juli 2016, Az: 9 U 34/16, Urteil

§ 47 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 130 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2017, Az. IX ZR 198/16 (REWIS RS 2017, 11827)

Papier­fundstellen: WM2017,1313 REWIS RS 2017, 11827

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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