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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 478/15
vom
2. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
2. Dezember
2015
gemäß §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub schuldig ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zu den [X.] des [X.] bemerkt der Senat:
Die beantragte weitere Abänderung des Schuldspruchs zum Nachteil des [X.] (tateinheitliche Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung) kommt nicht in Betracht, weil die Fest-stellungen dies nicht tragen und einer solchen Änderung im vorliegenden Fall auch §
265 Abs.
1 StPO entgegenstehen würde.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
02.12.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 4 StR 478/15 (REWIS RS 2015, 1375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1375
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