Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 200/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3244

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 200/08 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 10. September 2008 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.770,52 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine Gehörsverletzung, die zu einer Zulassung der Revision zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen könnte, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Beklagten gerügten Aktivlegitimation des [X.] befasst. Einer Beweisaufnahme bedurfte es im Hinblick auf die vom 2 - 3 - Berufungsgericht verneinte Substantiierung des [X.] nicht. [X.] auf die [X.] sind zulassungserhebliche Angriffe nicht erho-ben worden. 2. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung des Schadens-ersatzanspruchs aus anwaltlicher Pflichtverletzung greift nicht durch. Die auf Hinweis des Gerichts erfolgte Reduzierung des Zahlungsanspruchs und die zu-sätzliche Geltendmachung eines [X.] haben keine Änderung des Streitgegenstandes bewirkt. Im Übrigen würde es sich auch hier nur um eine Einzelfallentscheidung handeln. 3 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die Frage, ob § 639 Abs. 2 BGB aF nur auf gesetzliche Verjährungsfristen oder auch auf ver-traglich vereinbarte Fristen anzuwenden war, ernsthaft streitig gewesen ist. [X.] für die Auffassung, die Vorschrift sei nur auf gesetzliche Fristen an-wendbar gewesen, werden nicht zitiert. Nach § 638 Abs. 2 BGB aF war eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Parteivereinbarung zulässig. Dass bei einer Prüfung des Mangels durch den Hersteller gleichwohl nur der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist gehemmt sein sollte, liegt fern. 4 4. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die gelieferte Anlage sei mangelhaft gewesen, auf sachverständige Feststellungen gestützt. Das Ange-bot des Beklagten, ein (weiteres) Gutachten einzuholen, hat es nicht [X.] übergangen. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 6 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2005 - 22 O 525/03 - [X.], Entscheidung vom 10.09.2008 - 3 U 121/05 -

Meta

IX ZR 200/08

16.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 200/08 (REWIS RS 2010, 3244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3244

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3 U 121/05

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