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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Drogenkurier
1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.] und die Revision des Angeklagten [X.]gegen das oben genannte Urteil werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das [X.] hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen jeweils der unerlaubten Einfuhr von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, den Angeklagten [X.] in zwei Fällen und den Angeklagten [X.] in 14 Fällen. Es hat beim Angeklagten [X.] , den es außerdem wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.]sitz von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Den Angeklagten [X.] hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von [X.] in Höhe von 14.000 € angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] führt zur Änderung des Schuldspruchs in den ersten beiden Fällen der Urteilsgründe; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 28. April 2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen täterschaftlichen Handeltreibens in den beiden ersten Fällen der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des [X.] zum Handeltreiben muss für eine zutreffende Einordnung des Tatbeitrags eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft insgesamt abgestellt werden. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und [X.]ihilfe dabei, welche [X.]deutung der konkreten [X.]teiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 [X.], [X.]St 51, 219; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 [X.], [X.], 1460 jeweils mwN). Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von [X.]täubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2014 - 4 [X.] und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, [X.], 375; [X.], [X.]schluss vom 4. Februar 2014 - 3 [X.], [X.], 111 jeweils mwN). Dies gilt entsprechend für denjenigen, der den eigentlichen Kurier anwirbt ([X.], [X.]schluss vom 30. Oktober 2008 - 5 [X.], Rn. 6, [X.], 392, 393). Eine andere [X.]wertung kommt nur in [X.]tracht, wenn der [X.]teiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine [X.]teiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte [X.] auf Bitte des Angeklagten [X.] den Kurier [X.]. angeworben, hatte ihm in zwei Fällen an einem zuvor gemeinsam ausgesuchten Übergabeort in A. den von dem [X.] Verkäufer mit Rauschgift gefüllten Rucksack übergeben und war zum vereinbarten Treffpunkt in der Nähe von [X.] gefahren, wo der Angeklagte [X.] den von [X.]. nach [X.] transportierten Rucksack erhielt und den Kurier [X.]. mit 1000 € und den Angeklagten [X.] mit mindestens 30 g Marihuana „bezahlte". Mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte der Angeklagte [X.] nichts zu tun, er hatte auch keinerlei Einfluss auf die [X.]stimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts.
Der Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte [X.] der unerlaubten Einfuhr von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.]ihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist. § 265 StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Aussprüche über die gegen den Angeklagten verhängten Strafen bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung auf geringere als die verhängten Strafen erkannt hätte. Der wesentliche Schuldgehalt der Tat liegt sowohl vom äußeren Erscheinungsbild als auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr von [X.]täubungsmitteln. Die [X.] hat in diesen beiden Fällen, anders als bei der dritten ausgeurteilten Tat, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt, dass zwei Tatbestände verwirklicht worden sind.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die [X.]wertung der Tathandlungen des Angeklagten [X.] als täterschaftliche Einfuhr von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge hält sich innerhalb des tatrichterlichen [X.]urteilungsspielraums [X.], StGB, 61. Aufl., § 25 Rn. 25 mwN). [X.]i der Strafzumessung hat die [X.] ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte [X.] wirtschaftlich bei jeder Einfuhrfahrt nur mit einem Kilogramm Marihuana beteiligt war.
[X.][X.]
Mutzbauer [X.]
Meta
12.08.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dortmund, 30. September 2013, Az: 44 KLs 9/13
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 25 Abs 1 StGB, § 27 Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2014, Az. 4 StR 174/14 (REWIS RS 2014, 3513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3513
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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