Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 5 StR 31/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4876

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5 StR 31/06 [X.]BESCHLUSS vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt zum Schuld- und Straf-ausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes mit der Sachrüge zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung nach § 64 StGB (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); auch nach Anfrage bei seinem Verteidiger hat der Angeklagte diesen Punkt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. 1 Der Schuldspruch unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die [X.] wiedergegebene Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage noch erhaltener Schuldfähigkeit ([X.]) bezieht sich ersichtlich allein auf die Einsichtsfähigkeit; bezogen auf die Steuerungsfähigkeit wäre sie zu [X.], da bei hoher Alkoholisierung die Möglichkeit eines Vollrausches 2 - 3 - selbstverständlich nicht etwa regelmäßig auszuschließen ist. Die anschlie-ßenden einzelfallbezogenen Erwägungen zum Ausschluss eines Vollrau-sches, die im Ergebnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Einklang mit dem Sachverständigen geteilt wurden, sind indes nicht zu bean-standen und für sich allein tragfähig. Auch Strafrahmenwahl und Strafzumessung begegnen keinen durchgrei-fenden Bedenken. Nach der eingehenden Auseinandersetzung des Schwur-gerichts mit der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit be-gründenden massiven Alkoholisierung des Angeklagten ist letztlich nicht zu besorgen, dass das Gericht verkannt haben könnte, dass die strafschärfend gewertete Nichtigkeit des Tatanlasses durch die Verminderung der [X.] bedingt ist und dem Angeklagten daher nicht uneingeschränkt ange-lastet werden durfte (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 33). Dass einer etwaigen zusätzlichen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB strafmildernde Wirkung zukommen könnte, ist auszuschließen. 3 4 Allerdings kann die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB für sich keinen Bestand haben. Angesichts des [X.] der tödlichen Gewalttat des alkoholkranken, mit 3,47 › massiv alkoholisierten Angeklagten gegen einen Trinkgenossen aufgrund nichtigsten Anlasses [X.], ob das Opfer dem [X.] für diesen eingekaufte Zigaretten zu dessen etwa fünf Meter ent-fernter Parkbank zu bringen habe oder ob der Angeklagte sie sich abholen müsse [X.] überbewerten Gericht und Sachverständiger bei der Verneinung einer Wiederholungsgefahr das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen des Angeklagten; sie lassen unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB gefor-derte Gefahr allein durch die [X.] begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7). Der [X.] vermag nicht der [X.] des Tatgerichts zu folgen, die Tat sei —auf eine spezielle Täter-Opfer-Konstellation in einer für den Angeklagten besonderen Ausnahmesituation - 4 - zurückzuführenfi. Dem widerstreitet die an den Lebensumständen des Ange-klagten gemessene Alltagssituation der im [X.] begangenen Tat. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts des bloßen Wertungsfehlers nicht. Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen ein Ausmaß der Alkoholerkrankung des Angeklagten, bei dem die Vor-aussetzungen des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen wären, ausscheidet, ein Hang im Sinne des § 64 StGB indes feststeht, wird das neue Tatgericht die ausstehende Maßregelentscheidung auf der Grundlage der bisher getroffe-nen Feststellungen, namentlich auch zum Vorleben des Angeklagten, die lediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänz-bar sind, zu treffen und dafür [X.] erneut mit sachverständiger Hilfe [X.] im [X.] nur noch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht einer Entzie-hungskur im Sinne von [X.] 91, 1 zu klären haben. 5 [X.] Basdorf [X.] Raum

Meta

5 StR 31/06

22.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 5 StR 31/06 (REWIS RS 2006, 4876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4876

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