Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.2018, Az. 8 C 6/17

8. Senat | REWIS RS 2018, 3658

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Gegenstand

Keine Befristung der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz


Leitsatz

1. Weder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) noch §§ 2 und 5 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) ermächtigen zur Befristung von Akkreditierungen.

2. Eine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung stellt keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG dar.

3. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG rechtfertigt keine Befristung von Akkreditierungen im Sinne des Art. 5 VO (EG) 765/2008, § 2 AkkStelleG.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seiner Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle durch die beklagte A. GmbH.

2

Die Beklagte nimmt seit 2010 als Beliehene die Aufgaben der zentralen Akkreditierungsstelle für die Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen in [X.] wahr. Der Kläger betreibt ein Laboratorium. Auf seinen Antrag erteilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2012 eine Akkreditierung als medizinisches Laboratorium und mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 eine Akkreditierung als Prüflabor. Beide Akkreditierungen befristete die Beklagte jeweils auf fünf Jahre.

3

Auf die nach erfolglosem Widerspruch gegen die Befristungen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Befristungen aufgehoben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Eine Rechtsgrundlage für die Befristung der Akkreditierungen könne weder dem Unionsrecht noch dem nationalen Recht entnommen werden. Die regelmäßige Befristung auf fünf Jahre nach Ziffer 3.3.2 der von der Beklagten herangezogenen Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen verstoße gegen § 36 VwVfG. Die Allgemeinen Regeln seien keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG, da ihnen keine Außenwirkung zukomme. Der Gesetzgeber habe eine Befristungsmöglichkeit für Akkreditierungen auch nicht als selbstverständlich vorausgesetzt, nachdem er in anderen Gesetzen ausdrückliche Regelungen zur Zulässigkeit von Befristungen getroffen habe.

4

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Verordnung ([X.]) Nr. 765/2008 ([X.]-Akkreditierungsverordnung) lasse Raum für eine Befristung von Akkreditierungen nach nationalem Recht und lege diese auch nahe. Bei der gebotenen Auslegung des nationalen Rechts im Sinne einer größtmöglichen Wirksamkeit des Unionsrechts sei eine Befristung deshalb zulässig. Die Beklagte sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des [X.] ([X.]) verpflichtet, die vom [X.] ermittelten und vom [X.] bekannt gemachten Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden und damit auch die dort für den Regelfall vorgesehene Befristung der Akkreditierung auszusprechen. Die Allgemeinen Regeln stellten normkonkretisierende oder normergänzende Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung dar. Darüber hinaus sehe auch die einschlägige Norm [X.] [X.]/[X.] 17011 eine Befristung von Akkreditierungen vor. Sie sei jedenfalls als "soft law" für die Beklagte und für Konformitätsbewertungsstellen verbindlich. Schließlich lasse sich die Befristung auch auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG stützen. Ein Widerruf der Akkreditierung bei Feststellung von [X.] sei jedenfalls keine evident mildere Maßnahme als eine anfängliche Befristung.

5

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2016 und das Urteil des [X.] vom 3. April 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, das [X.] sehe auch nach dessen zwischenzeitlicher Novellierung nach Ergehen des Berufungsurteils keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit vor.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.]erufungsurteil steht mit revisiblem Recht in Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann die [X.]efristung als Nebenbestimmung der ihm erteilten Akkreditierungen isoliert anfechten (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 11 [X.] 2.00 - [X.]VerwGE 112, 221 <224>, vom 21. Juni 2007 - 3 [X.] 39.06 - [X.] 418.32 [X.] Rn. 20 f. und vom 17. Oktober 2012 - 4 [X.] 5.11 - [X.]VerwGE 144, 341 Rn. 5). Sein Rechtsschutzbedürfnis besteht ungeachtet des zwischenzeitlichen Ablaufs der durch die [X.]efristung begrenzten Gültigkeitsdauer seiner Akkreditierungen fort, da seine Klage nach § 80 Abs. 1, § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO auch während des Revisionsverfahrens aufschiebende Wirkung gegenüber der angegriffenen [X.]efristung hat.

2. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtenen [X.]efristungen rechtswidrig sind, weil ihnen die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt. Die [X.]efristungen bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage, weil sie den unionsrechtlich begründeten und gesetzlich normierten Anspruch auf Erteilung der Akkreditierung einschränken. Der Kläger hat nach Art. 5 der unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 765/2008 des [X.] und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 339/93 des Rates ([X.] [X.] vom 13. August 2008, [X.], im Folgenden: [X.]-Akkreditierungsverordnung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle ([X.] - [X.] - vom 31. Juli 2009, [X.] I S. 2625, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017, [X.] I S. 2540) bei Vorliegen der [X.] einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Akkreditierung. Die angegriffenen [X.]efristungen der Akkreditierungen schränken diesen Anspruch ein und bedürfen daher einer Ermächtigungsgrundlage im Unionsrecht oder in unionsrechtskonformen nationalen Rechtsvorschriften. Daran fehlt es jedoch.

a) Die [X.]-Akkreditierungsverordnung enthält keine Ermächtigung zur [X.]efristung der Akkreditierung. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung stellt die nationale Akkreditierungsstelle eine Akkreditierungsurkunde aus, die der nach Satz 1 der Regelung festgestellten Kompetenz des Antragstellers, bestimmte Konformitätsbewertungen durchzuführen, entspricht. Die Vorschrift regelt keine zeitliche [X.]egrenzung der Gültigkeit der Akkreditierung und verleiht der Akkreditierungsstelle auch keine [X.]efugnis, eine solche zu verfügen. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung normiert lediglich eine laufende Überwachung der akkreditierten [X.]. Wird dabei festgestellt, dass eine solche Stelle nicht mehr über die erforderliche Kompetenz verfügt oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat, ermächtigt und verpflichtet Art. 5 Abs. 4 der Verordnung die Akkreditierungsstelle, die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen. Eine [X.]efugnis zur anlasslosen [X.]efristung trotz [X.] ist diesen Regelungen nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für Art. 39 der Verordnung, wonach vor dem Geltungsbeginn der Verordnung ausgestellte [X.] bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014, gültig bleiben. Diese Übergangsregelung bezieht sich auf [X.], die nach nationalem Recht ausgestellt und gegebenenfalls befristet wurden.

b) Eine Grundlage für die [X.]efristung von Akkreditierungen ergibt sich auch nicht aus der von der [X.] eingereichten Mitteilung der [X.] vom 28. April 2013 an die Expertengruppe zum [X.]innenmarkt für Produkte ([X.]ERTIF 2013-04-REV2). Diese Mitteilung ist kein [X.]eschluss nach Art. 288 Abs. 4 A[X.]V; sie ist nicht an die Mitgliedstaaten gerichtet und bindet diese nicht. Ausweislich der Zusammenfassung auf der ersten Seite der Mitteilung wollte die [X.] mit ihr nicht geltendes Unionsrecht auslegen, sondern einen rechtspolitischen Vorschlag zur künftigen [X.]efristung von Akkreditierungen und Notifizierungen von [X.] abgeben.

c) Es kann offen bleiben, ob der unionsrechtliche Rahmen Raum für eine [X.]efristung von Akkreditierungen nach Maßgabe des nationalen Rechts lässt. Denn auch im [X.] Recht besteht für sie keine Rechtsgrundlage.

aa) Eine [X.]efristung der Akkreditierung ist nicht nach § 36 Abs. 1 Alt. 1 [X.] zulässig. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Dies setzt voraus, dass die [X.]efugnis zur [X.]efristung in einem Gesetz oder einem anderen Rechtssatz mit Außenwirkung normiert ist. Eine Verwaltungsvorschrift, die nur die [X.]ehörden bindet, kann einen gesetzlichen Anspruch nicht verkürzen und reicht als [X.]efristungsermächtigung nicht aus (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 [X.]vR 883.73 u.a. - [X.]E 40, 237 <247>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl. 2017, § 36 Rn. 2 f.; [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 6). Andernfalls könnte sich die Exekutive mit ihrem Erlass selbst die Grundlage zur Einschränkung parlamentsgesetzlicher Ansprüche verschaffen. Das Erfordernis einer gesonderten Rechtsvorschrift für die [X.]eifügung einer Nebenbestimmung aus § 36 Abs. 1 Alt. 1 [X.] verlöre damit seine Funktion die [X.]efugnis der [X.]ehörde zur [X.]eschränkung des gesetzlichen Anspruchs des [X.]ürgers zu begrenzen.

Hier ergibt sich eine [X.]efristungsermächtigung weder aus dem [X.] noch aus anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 1 [X.].

(1) Das [X.] sieht keine [X.]efristung der Akkreditierung vor. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] verweist für die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens auf Art. 5 der [X.]-Akkreditierungsverordnung, der keine solche [X.]efugnis normiert. § 3 [X.] verleiht der Akkreditierungsstelle lediglich [X.]efugnisse zur Feststellung und Überwachung der fachlichen Kompetenz der [X.]. Zu einer zeitlichen Einschränkung der Feststellung der Kompetenz ermächtigt diese Norm nicht. Dementsprechend ist im Verzeichnis der akkreditierten [X.] nach § 2 Abs. 2 [X.] nur der akkreditierte fachliche Umfang, nicht aber eine Geltungsdauer der Akkreditierung anzugeben.

(2) Eine [X.]efristungsermächtigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 1 [X.] ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung der Akkreditierungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], bei der Akkreditierung die nach § 5 Abs. 3 [X.] bekannt gemachten, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] ermittelten Allgemeinen Regeln anzuwenden. Zwar bestimmt Ziffer 3.3.2 der Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von [X.] vom 1. März 2013 ([X.] vom 14. Mai 2013 [X.]; im Folgenden: Allgemeine Regeln), dass die Akkreditierung in der Regel auf fünf Jahre zu befristen ist. Sie stellt jedoch keine Rechtsvorschrift im Sinne von § 36 Abs. 1 Alt. 1 [X.] dar, weil ihr keine Außenwirkung zukommt.

(a) Die Allgemeinen Regeln sind Verwaltungsvorschriften, die die Verwaltungstätigkeit der [X.] als [X.]eliehene (vgl. § 8 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die [X.]eleihung der Akkreditierungsstelle nach dem [X.] - [X.]-[X.]eleihungsverordnung - vom 21. Dezember 2009, [X.] I S. 3962, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. November 2017, [X.] I S. 3732) und damit als [X.]ehörde im funktionalen Sinne steuern. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] bindet nur die Akkreditierungsstelle - und nicht auch die Antragsteller oder Dritte - an die vom [X.] ermittelten und nach § 5 Abs. 3 [X.] bekannt gemachten Allgemeinen Regeln im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] Dementsprechend geht Ziffer 1 der Allgemeinen Regeln davon aus, dass diese für die Antragsteller und Dritte nur den [X.]harakter einer Information - und nicht den bindender Vorschriften - haben.

(b) Entgegen der Auffassung der [X.] handelt es sich bei Ziffer 3.3.2 der Allgemeinen Regeln auch nicht um eine normkonkretisierende oder normergänzende Verwaltungsvorschrift, die [X.]indungswirkung über den behördlichen [X.]ereich hinaus entfalten könnte. Dazu genügt nicht, dass der [X.] nach § 5 Abs. 4 [X.] bei dem [X.] als pluralistisch zusammengesetztes Gremium aus sachkundigen Personen verschiedener betroffener Kreise eingerichtet wurde (§ 5 Abs. 4 [X.]), um die [X.]undesregierung und die [X.]eklagte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Fragen der Akkreditierung zu unterstützen und zu beraten. Vielmehr müsste der Gesetzgeber den [X.] wegen dessen Expertise zur abschließenden Konkretisierung bestimmter unbestimmter Rechtsbegriffe ermächtigt oder ihm die Ausfüllung eines gesetzlich eröffneten [X.] übertragen haben (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 8 [X.] 16.96 - [X.]VerwGE 107, 338 <341>, vom 20. Dezember 1999 - 7 [X.] 15.98 - [X.]VerwGE 110, 216 <219> und vom 29. August 2007 - 4 [X.] 2.07 - [X.]VerwGE 129, 209 Rn. 12). [X.]eides ist § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 [X.] nicht zu entnehmen.

[X.]ei § 2 [X.] handelt es sich um eine Aufgabenzuweisung, aus der nicht auf eine Erweiterung der in § 3 [X.] geregelten [X.]efugnisse geschlossen werden darf und die nicht zur Einschränkung des [X.] aus Art. 5 Abs. 1 [X.]-Akkreditierungsverordnung ermächtigt. Das [X.] unterscheidet systematisch klar zwischen Regelungen von Aufgaben und Regelungen von [X.]efugnissen der Akkreditierungsstelle. Die Verpflichtung zur Anwendung der vom [X.] ermittelten Regeln hat es der [X.] zugeordnet und nicht der Regelung in § 3 [X.] über Eingriffsbefugnisse gegenüber den [X.]. Darüber hinaus wäre die ausdrückliche Normierung einer Verpflichtung der Akkreditierungsstelle zur Anwendung der Regeln überflüssig und unverständlich, wenn sich die [X.]ehörde und Dritte schon wegen ihrer Rechtsverbindlichkeit an sie halten müssten. Nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfs soll die Anwendung einheitlicher Regeln durch die Akkreditierungsstelle ein einheitliches Konformitätsbewertungssystem und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Prüfungen fördern ([X.]. 16/12983, [X.]). Das wird durch die in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene verwaltungsinterne [X.]indung der Akkreditierungsstelle an die nach § 5 Abs. 2 [X.] ermittelten Regeln erreicht. Eine [X.]lankettverweisung auf Verwaltungsvorschriften, die der [X.]ehörde die Entscheidung über das Ob und Wie einer [X.]eschränkung gesetzlicher Ansprüche überlässt, wäre außerdem ungeeignet, den Vorbehalt einer Zulassung der jeweiligen Nebenbestimmung durch Rechtsvorschrift gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 1 [X.] auszufüllen.

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] sind schon dem Wortlaut nach ebenfalls nur Aufgabenzuweisungen. Überdies fällt die außenverbindliche Regelung der [X.]efristung von Akkreditierungen nicht unter den Tatbestand dieser Vorschriften.

Die [X.]efristung einer Akkreditierung stellt keine Anforderung an [X.] nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar. Hierunter sind allein Anforderungen zu verstehen, die [X.] zu erfüllen haben, um nach Art. 5 Abs. 1 [X.]-Akkreditierungsverordnung als fachlich kompetent bewertet zu werden.

§ 5 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ermächtigt ebenfalls nicht zur außenverbindlichen Regelung einer [X.]efristung. Dabei kann offen bleiben, ob zu den Anforderungen für Akkreditierungstätigkeiten auch Verfahrensregeln gehören. Jedenfalls sollen nur Regeln ermittelt werden, die entsprechende Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, konkretisieren und ergänzen. Schon die Gegenüberstellung von Regeln und Rechtsvorschriften deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die zu ermittelnden Regeln nicht in den Rang von Rechtsvorschriften erheben und den [X.] auch nicht dazu ermächtigen wollte, insoweit Rechtsvorschriften zu erlassen. Jedenfalls ergibt sich aus dem [X.]egriff des [X.] und aus den Gesetzesmaterialien, dass nur bereits bestehende Regeln festgestellt und keine neuen geschaffen werden sollten. Die Vorschrift gibt dem [X.]eirat also keine [X.]efugnis, neue, den materiell-rechtlichen [X.] beschränkende außenwirksame Normen zu erlassen ([X.]. 16/12983 S. 16; vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2015, § 2 [X.] Rn. 21).

(c) Auch das von der [X.] in Ansatz gebrachte unionsrechtliche Effektivitätsprinzip gebietet es nicht, die Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] so auszulegen, dass Ziffer 3.3.2 der Allgemeinen Regeln ein außenrechtsverbindlicher [X.]harakter zukommt. Aus der Verpflichtung, nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ([X.], Urteile vom 2. Oktober 2003 - [X.]-147/01 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2003:533], [X.] - Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - [X.]-432/05 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2007:163], [X.] - Rn. 43 f.), lässt sich hier für die [X.]eklagte nichts gewinnen. Denn eine Auslegung nationalen Rechts, nach der eine [X.]efristung von Akkreditierungen zulässig wäre, würde die Ausübung des durch Art. 5 der [X.]-Akkreditierungsverordnung verliehenen Rechts der Klägerin auf kompetenzgemäße Akkreditierung nicht begünstigen, sondern sie beschränken.

(3) Dass der Gesetzgeber in anderen Gesetzen die [X.]efristung von Anerkennungen oder Notifizierungen ausdrücklich geregelt hat (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013, [X.] I S. 2722, § 15 Abs. 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011, [X.] I S. 2011, 2178), belegt entgegen der Auffassung der [X.] nicht, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer [X.]efristung von Akkreditierungen nach dem [X.] in Verbindung mit der [X.]-Akkreditierungsverordnung als selbstverständlich vorausgesetzt und deshalb auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet hätte. Die speziellen Ermächtigungen zur [X.]efristung in anderen Gesetzen lassen vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber bereichsspezifisch in unterschiedlicher Weise über eine zeitliche [X.]egrenzung der Anerkennung der Konformität von Produkten und Dienstleistungen mit den für sie geltenden fachlichen Anforderungen entschieden hat.

(4) Weder die von der [X.] angeführte [X.] (vom 15. Dezember 2009, [X.] I S. 3870) noch die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (vom 21. Dezember 2009, [X.] I S. 3964) ermächtigen sie zur [X.]efristung von Akkreditierungen. Die gesetzliche Grundlage für den Erlass dieser Verordnungen in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 [X.] sieht auch keine entsprechende Regelungsbefugnis des zuständigen [X.]undesministeriums vor. Im Übrigen folgt aus [X.]ezugnahmen auf die Dauer der Akkreditierung einer [X.] (vgl. § 4 Abs. 3 [X.]) und der Verwendung des [X.]egriffs der Reakkreditierung in [X.] 2 der Kostenverordnung noch nicht die [X.]efugnis zur [X.]efristung der Akkreditierung. Deren Dauer kann auch durch eine nachträgliche Aufhebung infolge von Überwachungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 4 [X.]-Akkreditierungsverordnung begrenzt werden, sodass eine erneute Akkreditierung erforderlich wird.

(5) Die von der [X.] zur [X.]egründung der [X.]efristung der Akkreditierungen des [X.] herangezogene Norm [X.] EN [X.]/IE[X.] 17011:2004 ist ebenfalls keine Rechtsvorschrift im Sinne von § 36 Abs. 1 Alt. 1 [X.]. [X.]-Normen sind rein private Regelwerke mit Empfehlungscharakter, die allenfalls als Orientierungshilfe im Rahmen der tatrichterlichen [X.]ewertung technisch-wissenschaftlicher Sachverhalte dienen können (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 30. September 1996 - 4 [X.] 175.96 - [X.] 445.4 § 18b [X.] Nr. 2 S. 3 und vom 1. September 1999 - 4 [X.]N 25.99 - NVwZ-RR 2000, 146 ebenda; Urteil vom 12. April 2001 - 4 [X.] 5.00 - NVwZ 2001, 1048 <1049>; [X.]eschluss vom 30. Juli 2003 - 4 [X.] 16.03 - juris Rn. 5; [X.]GH, Urteile vom 14. Mai 1998 - [X.] 184.97 - juris Rn. 14, vom 14. Juni 2007 - [X.] 45.06 - juris Rn. 32 und vom 24. Mai 2013 - [X.] 182.12 - juris Rn. 26). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der [X.] angeführten Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2016 - [X.]-613/14 ([E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:821], [X.] Limited). Der [X.] misst darin einer harmonisierten Norm eines [X.] privaten Normierungsgremiums, die in einen sekundär-unionsrechtlichen Mechanismus der Vermutung der [X.]rauchbarkeit eines Produkts einbezogen würde, keine unmittelbare Außenwirkung oder gar den Rang einer Außenrechtsvorschrift zu. Verbindlichkeit hat er der Norm nur insoweit zugesprochen, als ihre Erfüllung die Vermutung der - auch auf andere Weise zu belegenden - Erfüllung der einschlägigen technischen Anforderungen begründet und die Mitgliedstaaten den Marktzugang deshalb nicht mit der [X.]egründung verweigern dürfen, die Anforderungen seien nicht erfüllt. Dagegen hat er eine [X.]indung der (im betreffenden Fall zivil-)richterlichen [X.]eurteilung der [X.]rauchbarkeit des Produkts an die harmonisierte Norm ausdrücklich verneint (vgl. Rn. 3, 52 ff., 73). Die vom [X.] angeführte [X.]-Norm hat auch nicht durch eine Verweisung in einer nationalen oder unionsrechtlichen Rechtsvorschrift Verbindlichkeit erlangt. Art. 5 der [X.]-Akkreditierungsverordnung sieht keine [X.]erücksichtigung privater harmonisierter Normen bei der Akkreditierung von [X.] vor. Harmonisierte Normen, die in Art. 2 Ziff. 9 der Verordnung allgemein definiert werden, erlangen nach deren Art. 11 lediglich für das vom Akkreditierungsverfahren zu unterscheidende Verfahren der [X.]eurteilung unter Gleichrangigen für Akkreditierungsstellen [X.]edeutung. Dort kann die Übereinstimmung mit den Kriterien harmonisierter Normen die Vermutung begründen, dass eine Akkreditierungsstelle die für sie geltenden unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Im Übrigen sieht auch die [X.] EN [X.]/IE[X.] 17011:2004 keine [X.]efristung von Akkreditierungen vor, sondern lediglich Wiederholungsbegutachtungen.

bb) § 36 Abs. 1 Alt. 2 [X.] ermächtigt die [X.]eklagte ebenfalls nicht zur [X.]efristung der Akkreditierungen des [X.]. Nach dieser Regelungsalternative darf ein Verwaltungsakt zur Sicherstellung des Vorliegens seiner Anspruchsvoraussetzungen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsakts kann danach vermieden werden, indem das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses durch [X.]eifügung einer Nebenbestimmung überbrückt wird (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 [X.] 37.14 - [X.]VerwGE 153, 301 Rn. 18 f.). Die [X.]efristung der Akkreditierungen des [X.] diente weder zu diesem noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt der Sicherstellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Akkreditierung. Sie soll vielmehr die Tätigkeit der [X.]ehörde dadurch erleichtern, dass sich die [X.] vor Ablauf der befristeten Geltungsdauer um eine erneute Akkreditierung bemühen und deren Voraussetzungen nachweisen muss, während es bei einer unbefristeten Akkreditierung der sie ausstellenden [X.]ehörde obliegt, im Rahmen der Überwachung Erkenntnisse über den Fortbestand der fachlichen Kompetenz der [X.] und die Einhaltung von deren Verpflichtungen zu gewinnen. [X.] des [X.], deren Überbrückung die [X.]efristung seiner Akkreditierung dienen könnte, hat die [X.]eklagte weder behauptet noch sind sie vom [X.]erufungsgericht festgestellt worden. Darüber hinaus dürfte eine [X.]efristung allenfalls in atypischen Fallkonstellationen geeignet sein, das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen zu überbrücken. Unabhängig hiervon wäre sie hier auch nicht erforderlich, weil der [X.] die [X.]efugnisse zur Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung einer Akkreditierung nach Art. 5 Abs. 4 [X.]-Akkreditierungsverordnung und die [X.]efugnisse im Rahmen der Überwachung der [X.] nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. § 3 [X.] zur Verfügung stehen, um die Fortdauer der Kompetenz des [X.] zur Konformitätsbewertung zu gewährleisten.

3. Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V bedurfte es nicht, weil keine vernünftigen Zweifel im Sinne der sogenannten acte-clair-Doktrin (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1982:335], [X.]ILFIT - Rn. 16) daran bestehen, dass die [X.]-Akkreditierungsverordnung keine Ermächtigung zur [X.]efristung einer Akkreditierung regelt. Auf die Frage, ob Unionsrecht einer solchen Ermächtigung nach nationalem Recht entgegenstünde, kam es nicht an.

[X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 C 6/17

19.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2016, Az: OVG 1 B 26.14, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 AkkStelleG, § 2 Abs 1 S 2 AkkStelleG, § 2 Abs 2 AkkStelleG, § 3 AkkStelleG, § 5 AkkStelleG, § 6 Abs 2 AkkStelleG, § 7 Abs 2 AkkStelleG, § 8 Abs 1 AkkStelleG, Art 5 EGV 765/2008, Art 39 EGV 765/2008, § 36 Abs 1 Alt 1 VwVfG, § 36 Abs 1 Alt 2 VwVfG, § 80 Abs 1 VwGO, § 80b Abs 1 S 1 Alt 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.2018, Az. 8 C 6/17 (REWIS RS 2018, 3658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3658

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