Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.10.2020, Az. XII ZB 187/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1141

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel IIa-Verordnung: Behandlung einer außergerichtlichen Privatscheidung durch einvernehmliche Erklärungen der Ehegatten vor einem italienischen Standesbeamten; Entbehrlichkeit der Anerkennung der Eheauflösung vor der Beurkundung in einem deutschen Eheregister


Leitsatz

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a. Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung?

b. Für den Fall der Verneinung von Frage a): Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-Verordnung zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 ([X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des [X.] ([X.]) Nr. 132 vom 12. September 2014 ([X.] Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der [X.]?

2. Für den Fall der Verneinung von Frage 1: Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des [X.] ([X.]) Nr. 132 vom 12. September 2014 ([X.] Nr. 132/2014) entsprechend der Regelung des Art. 46 der [X.] zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?

Gründe

1

I. Sachverhalt

2

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die in [X.] durch übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten vor dem Zivilstandsbeamten erfolgte Beendigung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 ohne weiteres Anerkennungsverfahren im [X.] Eheregister zu beurkunden ist.

3

Die Beteiligte zu 3 hat die [X.] und die [X.] Staatsbürgerschaft, der Beteiligte zu 4 ist [X.]r Staatsbürger. Die beiden schlossen am 20. September 2013 vor dem [X.] von [X.] die Ehe, was im Eheregister beurkundet wurde.

4

Am 30. März 2017 erschienen die Ehegatten vor dem Standesamt ([X.]) in [X.] und erklärten, keine minderjährigen, pflegebedürftigen volljährigen, schwerbehinderten volljährigen oder wirtschaftlich unselbständigen volljährigen [X.]inder zu haben, untereinander keine Vereinbarungen zur Übertragung von Vermögen zu treffen und die einvernehmliche Trennung zu wollen. Diese Erklärung bestätigten sie am 11. Mai 2017 persönlich vor dem Standesamt. Am 15. Februar 2018 erschienen sie dort erneut, nahmen auf ihre Erklärungen vom 30. März 2017 Bezug und erklärten, sie wünschten die Auflösung ihrer Ehe, worüber kein Verfahren anhängig sei. Nachdem sie diese Erklärungen gegenüber dem Standesamt [X.] am 26. April 2018 bestätigt hatten, stellte dieses der Beteiligten zu 3 am 2. Juli 2018 eine Bescheinigung gemäß Art. 39 Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 aus, in der die Scheidung der Ehe mit Wirkung vom 15. Februar 2018 bestätigt wird.

5

Die Beteiligte zu 3 hat das [X.] von [X.] (Beteiligter zu 1) ersucht, diese Scheidung im [X.] Eheregister zu beurkunden. Das Standesamt hat jedoch Zweifel, ob die Beurkundung zunächst eine Anerkennung nach § 107 FamFG voraussetzt, und hat die Sache über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt mit Beschluss vom 1. Juli 2019 angewiesen, „die am 15.02.2018 erfolgte außergerichtliche [X.] (…) erst nach erfolgter Anerkennung durch die [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG dem [X.] (…) beizuschreiben.“ Den daraufhin gestellten Anerkennungsantrag der Beteiligten zu 3 wies die [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zurück, weil es sich nicht um eine anerkennungsbedürftige Entscheidung handele. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist noch beim [X.] anhängig.

6

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2019 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist erfolgreich gewesen: Das [X.] hat den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und das Standesamt angewiesen, „die Fortführung des [X.]s (…) nicht von der vorherigen Anerkennung der in [X.] erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 durch die [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung abhängig zu machen.“

7

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (Standesamtsaufsicht), mit der diese die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

8

II. Zur [X.] Rechtslage

9

Gemäß § 5 Abs. 1 PStG sind [X.] fortzuführen, indem sie nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise ergänzt und berichtigt werden. Die Fortführung des Eheregisters als einem der vom Standesamt geführten Personenstandsregister (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG) regelt § 16 PStG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG werden zum Eheeintrag Folgebeurkundungen über die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe aufgenommen. Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es gemäß § 49 Abs. 1 PStG auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden; als Ablehnung gilt auch, wenn das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführt, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist (§ 49 Abs. 2 PStG).

Grundlage für eine Folgebeurkundung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG kann auch eine im Ausland ergangene rechtskräftige Entscheidung sein. Eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem [X.] nach oder unter Aufrechterhaltung des [X.]s geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt wird, wird nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG in [X.] grundsätzlich allerdings nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (zu den Anerkennungshindernissen vgl. § 109 FamFG). Dieses Anerkennungsverfahren ist jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat, auch für sog. [X.] eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - [X.] 158/18 - juris Rn. 17 mwN). Zwar sind die im Heimatstaat beider Ehegatten durchgeführten Auslandsscheidungen - auch [X.] - gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vom obligatorischen Anerkennungsverfahren ausgenommen. Die Anwendung dieser Norm ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn - wie hier - wenigstens einer der beiden Ehegatten neben der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des ausländischen Entscheidungsstaats auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - [X.] 158/18 - juris Rn. 19 f. mwN).

Des Anerkennungsverfahrens bedarf es hingegen nicht, wenn die betreffende Auslandsentscheidung in einem Mitgliedstaat der [X.] (außer [X.]) ergangen ist. Denn gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 FamFG bleiben Regelungen in Rechtsakten der [X.] von den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unberührt. Liegt daher eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: [X.]) vor, wird sie in [X.] anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Zur Fortführung des Eheregisters genügt dann die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 39 [X.] [X.].

III. Zur [X.]n Rechtslage

Auf der Grundlage des [X.]n Gesetzesdekrets ([X.]) Nr. 132 vom 12. September 2014 (im Folgenden: [X.] Nr. 132/2014), umgewandelt in das [X.] vom 10. November 2014 (vgl. [X.], 129), müssen sich Ehegatten nicht mehr an das Gericht wenden, wenn sie die Scheidung der Ehe wollen, sondern können auch den Weg der Scheidung durch bloße Vereinbarung wählen (vgl. zum Ganzen [X.] in [X.]/[X.] Internationales Ehe- und [X.]indschaftsrecht [X.] S. 41 f., 135 f. sowie [X.]/[X.] FamRZ 2015, 1253 ff.). Für die Auflösung der Ehe ist insoweit ein Urteil als konstitutiver Akt nicht mehr notwendig (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 105, 107).

Nach dem rückwirkend zum 13. September 2014 in [X.] gesetzten Art. 6 [X.] Nr. 132/2014 können die Ehegatten dabei zum einen die Scheidung in Gegenwart ihrer Anwälte vereinbaren. Sind keine betreuungsbedürftigen [X.]inder vorhanden, ist die Vereinbarung an den Staatsanwalt bei dem zuständigen Gericht weiterzuleiten. Dieser prüft, ob betreuungsbedürftige [X.]inder vorhanden sind und die Trennungsfrist des Art. 3 Nr. 2b Abs. 2 des Eheauflösungsgesetzes vom 1. Dezember 1970 (sechs Monate bei einvernehmlicher Scheidung, vgl. [X.] vom 6. Mai 2015) eingehalten ist (vgl. dazu etwa [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 105, 111 f.). Liegen keine Unregelmäßigkeiten vor, erklärt er gegenüber den Anwälten sein „bedenkenfrei“ („nulla osta“). Die Vereinbarung hat dann die Wirkung und tritt an die Stelle der gerichtlichen Entscheidung. Bei Vorhandensein von betreuungsbedürftigen [X.]indern ist die Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen an den Staatsanwalt bei dem zuständigen Gericht weiterzuleiten. Erachtet dieser die Vereinbarung den [X.]indesinteressen entsprechend, genehmigt er sie mit der bereits dargestellten Folge der Entscheidungsersetzung. Anderenfalls leitet er sie innerhalb von fünf Tagen an den Gerichtspräsidenten zur Entscheidung weiter (vgl. [X.]/[X.] FamRZ 2015, 1253, 1255).

Zum anderen können die Ehegatten gemäß dem am 12. Dezember 2014 in [X.] getretenen Art. 12 Abs. 1 [X.] Nr. 132/2014 vor dem örtlich zuständigen Bürgermeister als dem obersten Zivilstandsbeamten - auch ohne anwaltliche Unterstützung - eine Vereinbarung über die Scheidung treffen, sofern nicht (wie Art. 12 Abs. 2 [X.] Nr. 132/2014 regelt) minderjährige [X.]inder oder volljährige [X.]inder, die geschäftsunfähig, schwer behindert oder wirtschaftlich unselbständig sind, vorhanden sind. Der Zivilstandsbeamte nimmt die persönlichen Erklärungen der Ehegatten, in die keine Vermögensübertragungen einbezogen werden können, entgegen und lädt die Ehegatten ein, nicht früher als 30 Tage nach Eingang der Erklärungen vor ihm zu erscheinen, um die Vereinbarung zu bestätigen (Art. 12 Abs. 3 [X.] Nr. 132/2014). Während des [X.]raums zwischen Abgabe der Erklärungen und Bestätigung kann der Zivilstandsbeamte den Wahrheitsgehalt der Erklärungen der Ehegatten (Nichtvorhandensein von betreuungsbedürftigen [X.]indern) überprüfen und die Ehegatten haben die Möglichkeit, ihre Entscheidung zu überdenken und es sich eventuell anders zu überlegen (vgl. [X.]/[X.] FamRZ 2015, 1253, 1257; [X.]/[X.] in Süß/Ring Eherecht in [X.] 3. Aufl. Teil [X.] Rn. 194; [X.] Internationales Scheidungsrecht 4. Aufl. Rn. 45; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 105, 114; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 361, 362; [X.] [X.] 2018, 106, 108). Die bestätigte Vereinbarung tritt wiederum an die Stelle der gerichtlichen Entscheidung.

IV. Zur Vorlage an den [X.]

Die Frage, ob die Scheidung durch übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten vor dem Personenstandsbeamten nach [X.]m Recht vom Anwendungsbereich der [X.] erfasst wird, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Wenn die Frage zu verneinen ist, wäre die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht begründet und würde zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses führen. Anderenfalls wäre die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

1. In der deutschsprachigen Literatur ist streitig, ob die [X.] auf Scheidungen wie diejenige auf der Grundlage von Art. 12 [X.] Nr. 132/2014 anzuwenden ist, bei denen nicht ein konstitutiver staatlicher Akt die Scheidung bewirkt, sondern die übereinstimmenden Erklärungen der Ehegatten zur Eheauflösung führen (vgl. etwa die Darstellung bei [X.] [X.] 2020, 33, 41 f. mwN).

a) Teilweise wird - wie vom Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung - die Anwendbarkeit der [X.] auf die in [X.] gemäß Art. 12 [X.] Nr. 132/2014 erfolgte Scheidung bejaht ([X.] FamRZ 2020, 1217 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 361, 368; [X.], 129, 131; wohl auch Mankowski [X.] 2020, 453) oder zumindest für möglich gehalten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 337, 347; [X.]/Pintens FamRZ 2016, 1509, 1515 f.; [X.] FamRZ 2019, 1035, 1040, allerdings nur für die Scheidung gemäß Art. 6 [X.] Nr. 132/2014).

Zur Begründung wird angeführt, der Wortlaut der [X.] und insbesondere deren Entscheidungsbegriff seien weit genug, um neue Formen von behördlich begleiteten Scheidungen in den Mitgliedstaaten zu erfassen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 337, 347; [X.]/Pintens FamRZ 2016, 1509, 1515 f.; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 361, 368), zumal die Standesbeamten als „Gericht“ bzw. [X.]“ im Sinne der weiten Definition von Art. 2 Nr. 1 und 2 [X.] [X.] zu betrachten seien ([X.], 129, 131). In der Sache bedeute es zum einen keinen Unterschied, ob eine Ehe - wie etwa in [X.] - durch einen Standesbeamten bzw. ohne große materiell-rechtliche Prüfung durch ein Gericht oder - wie nach Art. 12 [X.] Nr. 132/2014 - durch die Erklärung der Ehegatten vor dem Standesbeamten geschieden werde (vgl. [X.] FF 2018, 60, 63; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 361, 368; [X.] Internationales Scheidungsrecht 4. Aufl. Rn. 46; [X.]/Pintens FamRZ 2016, 1509, 1515 f.). Für die Einbeziehung auch solcher Ehescheidungen in den Anwendungsbereich der [X.] spreche zudem deren Sinn und Zweck, für eine reibungslose Anerkennung von Ehesachen in der [X.] zu sorgen ([X.] FamRZ 2020, 1217 f.), zumal auf diese Weise hinkende Statusverhältnisse vermieden werden könnten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 337, 347). Dies gelte umso mehr, als sich der Trend zur „Dejuriditionalisierung“ des Scheidungsrechts in den Mitgliedstaaten fortsetze ([X.] FamRZ 2020, 1217 f.).

Vereinzelt wird zudem vertreten, Art. 46 [X.] [X.] sei auf Scheidungen wie diejenige nach Art. 12 [X.] Nr. 132/2014 (entsprechend) anwendbar ([X.] [X.] 2018, 106, 112; vgl. auch [X.]oester-Waltjen IPrax 2018, 238, 239). Nach dieser Bestimmung werden öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in dem [X.] vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt, woraus sich letztlich die Anerkennung der Ehescheidung ohne besonderes Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 [X.]-[X.] ergebe.

b) Demgegenüber verneint eine andere Auffassung die Anwendbarkeit der [X.] auf die [X.] [X.] ([X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 20; [X.]/[X.] FamRZ 2015, 1253, 1258 f.; [X.] Internationales und Europäisches Familienrecht 2. Aufl. [X.] Rn. 18; [X.] 16/2020 [X.] 7; [X.]römer [X.] 2017, 59; N[X.]-BGB/[X.] 3. Aufl. Art. 21 [X.] [X.] Rn. 9a; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 361, 362; [X.]eidel/[X.] FamFG 20. Aufl. § 107 Rn. 7; [X.]/[X.] ZPO 33. Aufl. Art. 21 [X.] Rn. 16).

Die Vertreter dieser Meinung sehen die konstitutive Mitwirkung eines Gerichts oder einer Behörde an der Ehescheidung als unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer Entscheidung im Sinne der [X.] an; nicht ausreichend sei dagegen eine bloß formelle [X.]ontrollbefugnis oder eine reine Registrierungsfunktion der ausländischen Behörde (vgl. etwa [X.]/[X.] FamRZ 2015, 1253, 1258 f.; [X.] 16/2020 [X.] 7; [X.]römer [X.] 2017, 59; N[X.]-BGB/[X.] 3. Aufl. Art. 21 [X.] [X.] Rn. 9a; vgl. auch Gärtner [X.] im [X.] und gemeinschaftsrechtlichen Internationalen Privat- und Verfahrensrecht S. 337). Bei dem mit Art. 21 [X.] geregelten Verzicht auf ein besonderes Anerkennungsverfahren habe der [X.] auf die [X.]ompetenz der mitgliedstaatlichen Gerichte und Behörden und ihrer Entscheidungen vertraut, so dass es bei bloßen Rechtsgeschäften der Ehegatten an einem tauglichen Anerkennungsobjekt fehle ([X.] 16/2020 [X.] 7). Für die Scheidung gemäß Art. 12 [X.] Nr. 132/2014 seien allein die privatautonomen Erklärungen der Ehegatten konstitutiv, so dass es sich um eine [X.] handele ([X.] [X.] 2018, 106, 109), auf die die [X.] nicht anwendbar sei (vgl. etwa [X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 20; [X.] Internationales und Europäisches Familienrecht 2. Aufl. [X.] Rn. 18; [X.] 16/2020 [X.] 7). Denn es fehle an einer materiellen [X.]ontrollbefugnis der Behörde, worin einige ([X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 20; N[X.]-BGB/[X.] 3. Aufl. Art. 21 [X.] [X.] Rn. 9a; [X.] Internationales und Europäisches Familienrecht 2. Aufl. [X.] Rn. 19) den wesentlichen Unterschied zur Scheidung nach Art. 6 [X.] Nr. 132/2014 - die die konstitutive Unbedenklichkeitserklärung bzw. Genehmigung des Staatsanwalts erfordere - sehen. Die von Art. 12 [X.] Nr. 132/2014 vorgesehene Mitwirkung des [X.]n Zivilstandsbeamten sei demgegenüber als allein zur Form gehörend einzustufen ([X.] 16/2020 [X.] 7; N[X.]-BGB/[X.] 3. Aufl. Art. 21 [X.] [X.] Rn. 9a; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 361, 362).

2. Der Senat neigt der letztgenannten Ansicht zu.

Die Beantwortung der Frage, ob die [X.] [X.] in den Anwendungsbereich der [X.] fällt, hängt davon ab, wie der von der Verordnung verwendete Begriff der „Entscheidung“ zu verstehen ist. Hierfür maßgeblich ist eine verordnungsautonome Auslegung, die unter Berücksichtigung von Wortlaut und [X.]ontext der Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. etwa [X.] Urteile vom 17. Oktober 2018 - [X.]. [X.]-393/18 [X.] - FamRZ 2019, 132 Rn. 46 mwN und vom 31. Mai 2018 - [X.]. [X.]-335/17 Valcheva./.Babanarakis - FamRZ 2018, 1083 Rn. 19). Hierzu hat der Senat Folgendes erwogen:

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Verordnungstext kein zwingendes [X.]riterium zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage entnehmen lässt. Gemäß Art. 2 Nr. 4 [X.] [X.] ist „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des [X.]s oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung wie etwa Urteil oder Beschluss. Als „Gericht“ sind nach Art. 2 Nr. 1 [X.] [X.] alle Behörden der Mitgliedstaaten anzusehen, die für in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Rechtssachen zuständig sind. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass es des Tätigwerdens einer staatlichen Behörde bedarf, um von einer Entscheidung ausgehen zu können. Es sind aber keine zwingenden Schlüsse darauf möglich, welcher Art dieses Tätigwerden sein muss. Allerdings weist die Formulierung „erlassene Entscheidung“ in die Richtung einer konstitutiven, nicht lediglich registrierenden Mitwirkung der staatlichen Behörde im Zusammenhang mit der Ehescheidung.

Der weitere Verordnungstext, etwa Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.], umschreibt den Entscheidungsbegriff nicht näher, sondern setzt ihn voraus.

b) Der Senat hat berücksichtigt, dass sich der [X.] in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 ([X.]. [X.]-372/16 Sahyouni./.[X.] - FamRZ 2018, 169) bereits mittelbar mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob [X.] dem Anwendungsbereich der [X.] unterfallen.

aa) Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Frage, ob die durch die einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht in [X.] bewirkte Ehescheidung in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1259/2010 ([X.] III-Verordnung) fällt. Der [X.] hat verneint, dass es sich bei einer solchen [X.] um eine „Ehescheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [X.] [X.] handelt. Zwar seien [X.] nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Doch Bezugnahmen der [X.] III-Verordnung auf das Tätigwerden eines „Gerichts“ und das Vorhandensein eines „Verfahrens“ machten deutlich, dass ausschließlich solche Ehescheidungen erfasst sein sollten, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren [X.]ontrolle ausgesprochen werden ([X.] Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]. [X.]-372/16 Sahyouni./.[X.] - FamRZ 2018, 169 Rn. 39). Die sachlichen Anwendungsbereiche von [X.] III-Verordnung und [X.] sollten miteinander im Einklang stehen, so dass die Definition des Begriffs der Ehescheidung in beiden Verordnungen übereinstimmen müsse ([X.] Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]. [X.]-372/16 Sahyouni./.[X.] - FamRZ 2018, 169 Rn. 40 ff.).

Ziel der [X.] III-Verordnung sei es, unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des [X.]s anzuwendenden Rechts zu begründen. Zur [X.] des Erlasses seien es nur öffentliche Organe gewesen, die in den Rechtsordnungen der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten in diesem Bereich Entscheidungen mit rechtlicher Bedeutung erlassen konnten. Daher sei davon auszugehen, dass der [X.] nur Situationen vor Auge hatte, in denen die Ehescheidung entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren [X.]ontrolle ausgesprochen wird ([X.] Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]. [X.]-372/16 Sahyouni./.[X.] - FamRZ 2018, 169 Rn. 44 f.). Auch wenn seit Erlass der [X.] III-Verordnung mehrere Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeführt hätten, Ehescheidungen ohne Tätigwerden einer staatlichen Behörde auszusprechen, wären für die Einbeziehung von [X.] in den Anwendungsbereich der [X.] III-Verordnung Änderungen erforderlich, für die allein der [X.] zuständig sei. Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs „Ehescheidung“ in der [X.] ergebe sich daher aus den mit der [X.] III-Verordnung verfolgten Zielen, dass diese nur Ehescheidungen erfasse, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren [X.]ontrolle ausgesprochen werden ([X.] Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]. [X.]-372/16 Sahyouni./.[X.] - FamRZ 2018, 169 Rn. 47 f.).

bb) Auch wenn der [X.] damit eine Auslegung des Begriffs der „Ehescheidung“ in der [X.] III-Verordnung vorgenommen hat, kann nach diesen Ausführungen eine „Entscheidung über die Ehescheidung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 [X.] [X.] nur dann angenommen werden, wenn die Ehescheidung von einem staatlichen Gericht oder einer öffentliche Behörde bzw. unter deren [X.]ontrolle ausgesprochen worden ist. Jedenfalls darüber, welche Intensität und rechtliche Qualität diese [X.]ontrolle haben muss, ist damit allerdings keine Aussage getroffen (vgl. [X.] [X.] 2020, 33, 42; [X.] FamRZ 2020, 1217, 1218; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. § 98 Rn. 7). Eine solche war angesichts des vom [X.] zu beurteilenden Falls, bei dem es bereits an der Mitwirkung einer staatlichen Stelle fehlte, auch nicht veranlasst.

c) Nach der Rechtsprechung des Senats zum [X.] internationalen Privatrecht liegt eine [X.] vor, wenn die Scheidung nicht durch die konstitutive Entscheidung einer staatlichen Stelle bewirkt, sondern im Wege eines - einseitigen oder beiderseitigen - Rechtsgeschäfts unter den Ehegatten herbeigeführt wird. Der rechtlichen Einordnung als [X.] steht es dabei nicht entgegen, dass die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht wird, welches seinerseits formalisierten Verfahrensvorschriften unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - [X.] 158/18 - juris Rn. 16; Senatsurteile [X.], 365 = [X.], 1409 Rn. 34 und vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 434, 435). Maßgeblich ist danach, ob ein gerichtlicher oder behördlicher Hoheitsakt vorliegt, durch den die rechtliche Gestaltung bewirkt wird, also ob Rechtsgrund für die Eheauflösung der autoritative Ausspruch des Gerichts oder einer Behörde oder aber der privatautonome rechtsgeschäftliche Wille der Ehegatten ist (vgl. [X.] in [X.]/Schütze [X.]. 21 [X.] Rn. 14; vgl. auch [X.] Internationales Scheidungsrecht 4. Aufl. Rn. 40; [X.]/[X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 2 [X.] [X.] Rn. 9; [X.]/[X.] [2015] Art. 21 [X.] [X.] Rn. 20; [X.]/[X.] [2016] § 109 FamFG Rn. 333; Wall [X.] 2020, 33 f. mwN; [X.]/[X.] ZPO 33. Aufl. Art. 21 [X.] Rn. 16). Letzteres ist nicht der Fall bei Scheidungen, bei denen sich die staatliche Mitwirkung auf Tätigkeiten beschränkt, die mit Warn-, [X.]larstellungs-, Beweis- oder Beratungsfunktionen umschrieben werden können ([X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 20).

Nur eine solche konstitutive Mitwirkung einer staatlichen Stelle kann die Gewähr für einen Schutz des „schwächeren“ Ehegatten vor Nachteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung bieten, weil nur dann Gericht oder Behörde durch Ablehnung des staatlichen Mitwirkungsakts die Ehescheidung verhindern können (vgl. [X.]/[X.] [2015] Art. 21 [X.] [X.] Rn. 20). Für den Anwendungsbereich der [X.] kann aus Sicht des Senats insoweit nichts anderes gelten (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 14. September 2017 - [X.]. [X.]-372/16 Sahyouni./. [X.] - [X.] 2017, 997 Rn. 55 ff.), weil Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.] die Überlegung zugrunde liegt, dass von der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die Ehescheidung eben diese Gewähr zu erwarten ist (vgl. auch Erwägungsgrund 21 zur [X.]). Inwieweit Gerichte und Behörden ihre solcherart begründete [X.]ontrollfunktion in der Praxis dann regelmäßig ausüben, ist eine rechtstatsächliche Frage, die über die rechtliche Einordnung als [X.] nichts besagt.

Diese Erwägungen sprechen dafür, jedenfalls die [X.] [X.] gemäß Art. 12 [X.] Nr. 132/2014 als von der [X.] nicht erfasste [X.] einzuordnen. Denn nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zum [X.]n Recht besteht keine Prüfungskompetenz des [X.]n Personenstandsbeamten, die diesen Anforderungen gerecht wird (vgl. auch [X.] 16/2020 [X.] 7, [X.] [X.] 2017, 1010; [X.]/[X.] [2015] Art. 21 [X.] [X.] Rn. 20). Anders könnte es sich hingegen aufgrund der mit dem Genehmigungs- bzw. Unbedenklichkeitserfordernis verknüpften [X.]ontrollbefugnis des Staatsanwalts bei der - hier nicht gegebenen - Scheidung gemäß Art. 6 [X.] Nr. 132/2014 verhalten.

d) Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der [X.] bei Erlass der [X.] keine Veranlassung hatte, Vertragsscheidungsformen wie die nun in [X.] vorgesehenen in seine Überlegungen und in seinen gesetzgeberischen Willen einzubeziehen, weil sie im Recht der Mitgliedstaaten zum damaligen [X.]punkt nicht vorgesehen waren ([X.] [X.] 2020, 33, 42; vgl. auch [X.] Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]. [X.]-372/16 Sahyouni./.[X.] - FamRZ 2018, 169 Rn. 45 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 14. September 2017 - [X.]. [X.]-372/16 Sahyouni./. [X.] - [X.] 2017, 997 Rn. 65 f.). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese erst weit nach Erlass der [X.] geschaffene Möglichkeit einer Scheidung ohne konstitutiven staatlichen Mitwirkungsakt - mithin einer [X.] - von der mit Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.] verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung einer Entscheidungsanerkennung ohne gesondertes Verfahren gedeckt ist. Die teilweise geforderte weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Entscheidung würde daher die durch die [X.] [X.]ompetenzordnung vorgegebene gesetzgeberische Zuständigkeit missachten.

e) Damit korrespondiert es, dass der [X.] mit der Verordnung ([X.]) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale [X.]indesentführungen ([X.]. [X.] Nr. L 178 S. 1; im Folgenden: [X.] [X.]) inzwischen tätig geworden und eine ausdrückliche Regelung derartiger Fallgestaltungen für die [X.] ab dem 1. August 2022 (vgl. zu Einzelheiten insoweit die Übergangsbestimmungen in Art. 100 [X.] [X.]) getroffen hat. Gemäß Art. 65 Abs. 1 [X.] [X.] (vgl. dazu [X.] FamRZ 2020, 1428 ff.) werden danach öffentliche Urkunden und Vereinbarungen unter anderem über eine Ehescheidung, die im [X.] rechtsverbindliche Wirkung haben, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

Wie aus Erwägungsgrund 14 ([X.]. [X.] Nr. L 178 S. 3) hervorgeht, sieht der [X.] es als Voraussetzung einer Entscheidung an, dass die Billigung durch ein Gericht oder eine Behörde nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist; mit der Neufassung der Verordnung will er nun auch Vorgänge erfassen, an denen Behörden in anderer Weise - etwa nur registrierend - beteiligt sind. Dies lässt den Rückschluss zu, dass sich die [X.] auch nach Auffassung des [X.]s auf solche nicht erstreckt und daher nicht auf die [X.] [X.] anwendbar ist.

3. Der Senat ist der Auffassung, dass eine Anerkennung der auf der Grundlage des Art. 12 [X.] Nr. 132/2014 erfolgten Scheidung auch nicht nach Maßgabe von Art. 46 [X.] [X.] möglich ist (vgl. N[X.]-BGB/[X.] 3. Aufl. Art. 1 [X.] III Rn. 90 f. mwN; Buschbaum in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] Scheidung ohne Gericht? S. 353, 357; [X.] FF 2018, 60, 63; Gärtner [X.] im [X.] und gemeinschaftsrechtlichen Internationalen Privat- und Verfahrensrecht S. 348; [X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 46 [X.] [X.] Rn. 10). In dieser Bestimmung wird - anders als in Art. 65 Abs. 1 [X.] [X.] - die Ehescheidung nicht genannt, sondern ist allein von vollstreckbaren öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen die Rede. Das kann jedoch Ehescheidungen mangels insoweit vollstreckbarer Urkunden und Vereinbarungen nicht betreffen. Vielmehr geht es im Anwendungsbereich der [X.] um derartige Urkunden und Vereinbarungen allein im Zusammenhang mit Sachen der elterlichen Verantwortung, mit denen sich nun Art. 65 Abs. 2 [X.] [X.] befasst. Im Übrigen ist auch insoweit davon auszugehen, dass der [X.] bei Erlass der [X.] keine Regelung zu Scheidungen treffen wollte, die nicht zumindest unter inhaltlicher staatlicher [X.]ontrolle erfolgen.

4. In der Gesamtschau lässt sich die richtige Auslegung indessen weder aus der [X.] selbst als "acte clair" entnehmen noch - wie das Beschwerdegericht und die Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen - als "acte [X.]" aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s eindeutig ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschriften vernünftige Zweifel, so dass es eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bedarf.

Dose     

      

[X.]linkhammer     

      

Schilling

      

Guhling     

      

[X.]rüger     

      

Meta

XII ZB 187/20

28.10.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 30. März 2020, Az: 1 W 236/19, Beschluss

Art 1 Abs 1 Buchst a EGV 2201/2003, Art 2 Nr 4 EGV 2201/2003, Art 21 Abs 1 EGV 2201/2003, Art 46 EGV 2201/2003, Art 267 AEUV, § 107 FamFG, § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 PStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.10.2020, Az. XII ZB 187/20 (REWIS RS 2020, 1141)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 100-101 REWIS RS 2020, 1141

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