Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2020, Az. XII ZB 158/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1118

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SCHEIDUNG KOLLISIONSRECHT

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Gegenstand

Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen: Kollisionsrechtliche Behandlung einer nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer Doppelstaater


Leitsatz

Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer Doppelstaater (Rechtssache „Sahyouni“).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

[X.].

1

Die Beteiligten schlossen am 27. Mai 1999 vor dem islamrechtlichen Gericht in [X.]/[X.] die Ehe. Im Zusammenhang mit der Eheschließung verpflichtete sich der Ehemann (Beteiligter zu 1) in einem Ehevertrag gegenüber der Ehefrau (Beteiligte zu 2) zur Leistung einer Morgengabe, die in Höhe von 100.000 [X.] Pfund vorauszuzahlen und in Höhe von weiteren 500.000 [X.] Pfund gestundet war.

2

Der 1943 geborene Ehemann war seit seiner Geburt [X.] Staatsangehöriger. Er erlangte im Jahr 1977 durch Einbürgerung zusätzlich die [X.] Staatsangehörigkeit. [X.]uch die 1960 geborene Ehefrau war ursprünglich allein syrische Staatsangehörige; sie erwarb die [X.] Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung.

3

Die Beteiligten lebten bis zum [X.] gemeinsam in [X.] und verzogen dann nach [X.]. [X.]ufgrund des [X.] kamen die Eheleute im [X.] 2011 erneut nach [X.]. Spätestens im Februar 2012 verließen sie [X.] wieder, hielten sich abwechselnd in [X.] und [X.] auf und reisten zumindest zeitweise auch wieder nach [X.]. Die Beteiligten trennten sich im [X.]ugust 2012 während eines [X.]ufenthalts in [X.]. Seit mehreren Jahren leben beide Beteiligte mit unterschiedlichen Wohnsitzen wieder in [X.].

4

[X.]m 19. Mai 2013 erklärte der Ehemann die Scheidung von der Ehefrau, indem sein Bevollmächtigter vor dem [X.] in [X.]/[X.] die Scheidungsformel aussprach. Das geistliche Gericht stellte am 20. Mai 2013 die Scheidung der Beteiligten fest. [X.]m 12. September 2013 unterzeichnete die Ehefrau eine von dem Bevollmächtigen des Ehemanns abgefasste Erklärung, in der sie bestätigte, durch den Empfang von insgesamt 20.000 US-Dollar wegen aller auf religiösen Vorschriften beruhenden [X.]nsprüche abgefunden worden zu sein, die ihr gegen den Ehemann aufgrund des [X.] von 1999 und aufgrund seines einseitigen Scheidungsverlangens zugestanden hätten.

5

Der Ehemann hat am 30. Oktober 2013 die [X.]nerkennung der in [X.] erfolgten Ehescheidung beantragt. Der Präsident des [X.] (im Folgenden: [X.]) hat diesem [X.]ntrag stattgegeben und festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die [X.]nerkennung der Ehescheidung vorlägen. Dagegen hat sich die Ehefrau mit dem [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung gewendet und um [X.]ufhebung der Verwaltungsentscheidung gebeten. Der [X.] hat eine [X.]bhilfe abgelehnt. Er hat die [X.]nsicht vertreten, dass sich die [X.]nerkennung einer Ehescheidung auch dann nach der Verordnung Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne [X.]uflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (im Folgenden: [X.] III-Verordnung) richte, wenn die [X.]uflösung der Ehe als Privatscheidung ohne konstitutive Mitwirkung eines Gerichts oder einer Behörde ausgesprochen worden sei. Mangels wirksamer Rechtswahl und mangels gemeinsamen gewöhnlichen [X.]ufenthalts der Ehegatten im Jahr vor der Scheidung sei das anzuwendende Recht nach [X.]. 8 lit. c. [X.] [X.] zu bestimmen. Wenn beide Ehegatten die gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit besäßen, komme es gemäß [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]BGB auf die effektive Staatsangehörigkeit an. Diese sei zum Zeitpunkt der Scheidung im Mai 2013 die syrische Staatsangehörigkeit gewesen. Der Heimatrechtsvorrang ([X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB) zugunsten der [X.]n Staatsangehörigkeit der Beteiligten sei nicht zu berücksichtigen. [X.]uch [X.]. 10 [X.] [X.] oder [X.]. 12 [X.] [X.] stünden der [X.]nerkennung der Scheidung nicht entgegen, weil die Ehefrau die Form der von dem Ehemann in [X.] initiierten Scheidung jedenfalls dadurch akzeptiert habe, dass sie von ihm 20.000 US-Dollar zur [X.]bgeltung von Scheidungsfolgen angenommen habe.

6

Im gerichtlichen Verfahren hat das [X.] in zwei [X.] unter anderem die Frage vorgelegt, ob der [X.]nwendungsbereich der [X.] III-Verordnung auch für die Fälle der sogenannten Privatscheidung - wie hier durch die einseitige Erklärung des [X.]es vor einem geistlichen [X.] - eröffnet sei (vgl. [X.] FamRZ 2015, 1613 ff. und [X.], 1363 ff.). Der [X.], der sich in seiner ersten Vorabentscheidung für offensichtlich unzuständig erklärt hatte (vgl. [X.] Beschluss vom 12. Mai 2016 - [X.]. [X.]/15 - [X.], 1137 Rn. 16 ff. - [X.]), hat diese Frage in seiner zweiten Vorabentscheidung verneint (vgl. [X.] Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]. [X.]/16 - [X.], 169 Rn. 25 ff. - [X.]I).

7

Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Verwaltungsentscheidung des [X.]en aufgehoben und den [X.]ntrag des Ehemanns auf [X.]nerkennung der Scheidung des geistlichen [X.]s in [X.] vom 20. Mai 2013 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er verteidigt die seinem [X.] stattgebende Verwaltungsentscheidung und erstrebt die Zurückweisung der im gerichtlichen Verfahren gestellten [X.]nträge der Ehefrau.

B.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

9

Das [X.], dessen Beschluss in [X.], 817 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die am 19. Mai 2013 ausgesprochene und am 20. Mai 2013 festgestellte Scheidung stelle eine Privatscheidung dar, die unter lediglich registrierender Mitwirkung einer ausländischen Behörde zustande gekommen sei. Die [X.]nerkennungsfähigkeit der Scheidung richte sich - wie der [X.] entschieden habe - nicht nach der [X.] III-Verordnung. Der Gesetzgeber habe in der unzutreffenden [X.]nnahme, dass die [X.] III-Verordnung auf [X.] unmittelbar anzuwenden sei, die bisherige nationale [X.] zur Bestimmung des auf die Scheidung anwendbaren Rechts in [X.]. 17 [X.]bs. 1 [X.]BGB aF mit [X.]blauf des 28. Januar 2013 außer [X.] gesetzt. Mangels kollisionsrechtlicher Regelung sei nunmehr offen, welches materielle Recht anwendbar sei. Eine analoge [X.]nwendung der [X.] III-Verordnung scheide aus. Die Regelungslücke sei vielmehr im Wege der Fortschreibung der Rechtslage nach [X.]. 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]BGB aF dadurch zu schließen, dass das [X.] dem [X.] des [X.]. 14 [X.]BGB folge. Weil beide Beteiligte im Zeitpunkt der Ehescheidung zumindest auch die [X.] Staatsbürgerschaft gehabt hätten, bestimme sich das [X.] wegen [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB nach [X.]m Recht. Nach § 1564 Satz 1 BGB könne die Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden werden; eine Privatscheidung sei dem [X.]n Recht fremd. Eine [X.]nerkennung komme daher nicht in Betracht, ohne dass es noch darauf ankäme, ob sich die Ehefrau gemäß § 109 [X.]bs. 1 Nr. 2 FamFG darauf berufen könne, dass ihr im [X.] Scheidungsverfahren kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

II.

Mit Recht ist das [X.] von der Zulässigkeit des von dem Ehemann gestellten [X.]s ausgegangen. Die von dem [X.] in [X.] registrierte Scheidung der Beteiligten unterliegt dem inländischen [X.]nerkennungsverfahren nach § 107 [X.]bs. 1 Satz 1 FamFG.

1. Die in ihrem [X.]nwendungsbereich für die [X.]nerkennung einer ausländischen Ehescheidung vorrangige Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die [X.]nerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur [X.]ufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: [X.]) ist im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht einschlägig, weil es um die [X.]nerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung geht (vgl. [X.] Beschluss vom 12. Mai 2016 - [X.]. [X.]/15 - [X.], 1137 Rn. 22 - [X.]).

2. Das [X.]nerkennungsverfahren nach § 107 [X.]bs. 1 Satz 1 FamFG ist grundsätzlich auch für sogenannte [X.] eröffnet.

a) Dabei ist die Beurteilung des [X.], dass es sich im vorliegenden Fall um eine Privatscheidung handelt, im rechtlichen [X.]usgangspunkt nicht zu beanstanden.

aa) Nach den Feststellungen des [X.] gewährt das syrische Eherecht [X.] das uneingeschränkte Recht, sich von seiner Frau zu scheiden. Bei der Form der einseitigen Scheidung, die in [X.]. 85 ff. des [X.] [X.] ([X.]) in der Fassung von 31. Dezember 1975 (abgedruckt bei [X.]/Ferid Internationales Ehe- und [X.]indschaftsrecht [Stand: 15. Dezember 1980] [X.]rabische Republik [X.] S. 11 ff.) geregelt ist, richtet [X.] seine Scheidungserklärung entweder mündlich oder in Schriftform ([X.]. 87 [X.]bs. 1 [X.]) an die Frau, die mit ihm in gültiger Ehe lebt oder sich in der Wartezeit nach einer widerruflichen Scheidung befindet ([X.]. 86 [X.]). Die Scheidung erfolgt gemäß [X.]. 91 [X.] in der Weise, dass [X.] gegenüber seiner Frau die Scheidungsformel ausspricht; dabei kann [X.] gemäß [X.]. 87 [X.]bs. 2 [X.] einen [X.] oder seine Frau zum [X.]ussprechen der Scheidungsformel ermächtigen. Gelangt der Fall einer einseitigen Scheidung vor Gericht, so ist dessen Verfahren in [X.]. 88 [X.] geregelt: Der [X.] setzt die Verhandlung für die Dauer eines Monats aus, um den Parteien Gelegenheit zu einer Versöhnung zu geben. Beharrt [X.] nach [X.]blauf dieser Frist auf seinem Scheidungsverlangen, lädt der [X.] die Parteien zu einem [X.]nhörungstermin, wobei er sich zum Zwecke der Beilegung der Streitigkeiten und der [X.]ufrechterhaltung der Ehe ihm geeignet erscheinender Verwandter der Eheleute oder dritter Personen bedienen kann. Scheitert der [X.], veranlasst der [X.] nach [X.]. 88 [X.]bs. 3 [X.] die Registrierung der einseitigen Scheidung, die dadurch rückwirkend vom Zeitpunkt ihrer Vornahme wirksam wird.

bb) Das [X.] ist auf der Grundlage dieser Feststellungen zum [X.] Recht davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine solcherart einseitige Scheidung handelt, die nicht durch konstitutive Entscheidung einer staatlichen Stelle bewirkt, sondern von dem Ehemann durch die von seinem Bevollmächtigten ausgesprochene Scheidungsformel im Wege eines (einseitigen) Rechtsgeschäfts selbst herbeigeführt worden ist. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Der rechtlichen Einordnung als Privatscheidung steht es unter diesen Umständen nicht entgegen, dass die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht wird, welches seinerseits formalisierten Verfahrensvorschriften unterliegt (vgl. Senatsurteile [X.], 365 = [X.], 1409 Rn. 34 und vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 434, 435).

b) Eine Privatscheidung unterliegt - unabhängig davon, ob sie auf einem einseitigen oder einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beruht - dem [X.]nerkennungsverfahren nach § 107 FamFG jedenfalls dann, wenn daran eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - [X.]/17 - FamRZ 2019, 371 Rn. 15; vgl. zu [X.]. 7 § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]: Senatsbeschlüsse [X.], 267, 270 = FamRZ 1990, 607, 608 und [X.], 34, 41 f. = FamRZ 1982, 44, 45). Eine solche Mitwirkung ist auch im vorliegenden Fall erfolgt, weil das [X.] die am 19. Mai 2013 von dem Ehemann ausgesprochene Scheidung bestätigt und deren Wirkungen deklaratorisch festgestellt hat. Der Umstand, dass es sich hierbei um ein religiöses Gericht handelt, ist nach der zutreffenden Beurteilung des [X.] unschädlich, wenn es sich - wie hier - bei dem religiösen Gericht um eine mit staatlicher [X.]utorität bekleidete Stelle handelt, die nach den ausländischen Gesetzen zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten berufen ist (vgl. Senatsurteil [X.], 365 = [X.], 1409 Rn. 30).

3. Schließlich steht es der Zulässigkeit des von dem Ehemann gestellten [X.]ntrags auf [X.]nerkennung der in [X.] registrierten Scheidung auch nicht entgegen, dass die im Heimatstaat beider Ehegatten durchgeführten [X.]uslandsscheidungen gemäß § 107 [X.]bs. 1 Satz 2 FamFG vom obligatorischen [X.]nerkennungsverfahren ausgenommen sind.

a) [X.]llerdings hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Privileg der sogenannten [X.] grundsätzlich auch für [X.] gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - [X.]/17 - FamRZ 2019, 371 Rn. 19; in zeitlicher Hinsicht differenzierend Wall [X.] 2020, 44, 48 ff.). Eine [X.]nwendung von § 107 [X.]bs. 1 Satz 2 FamFG ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn wenigstens einer der beiden Ehegatten neben der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des ausländischen Entscheidungsstaats auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 1203, 1204 zu [X.]. 7 § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]). Dabei hatte der Senat in seiner - vor dem Inkrafttreten von [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB ergangenen - Entscheidung aus dem [X.] ausdrücklich offengelassen, ob es für diese Beurteilung auf die Effektivität der auch-[X.]n Staatsangehörigkeit des Doppelstaater-Ehegatten ankommt.

Diese auch von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zu verneinen (vgl. [X.], 625; [X.] FamRZ 2014, 1563 f.; [X.] FamFG/Sieghörter [Stand: 1. [X.]pril 2020] § 107 Rn. 14; Münch[X.]ommFamFG/[X.] 3. [X.]ufl. § 107 Rn. 36; [X.]ßleiter/[X.] FamFG 2. [X.]ufl. § 107 FamFG Rn. 9; Musielak/[X.] FamFG 6. [X.]ufl. § 107 Rn. 8; [X.] Internationales und Europäisches Familienrecht 2. [X.]ufl. [X.] Rn. 209; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG 3. [X.]ufl. § 107 Rn. 5; [X.]/[X.] BGB [2016] § 107 FamFG Rn. 94 bei „[X.]“ [X.]r Staatsangehörigkeit; vgl. auch [X.]/[X.] FamFG 5. [X.]ufl. § 107 Rn. 33). Zum einen liegt es durchaus nahe, der kollisionsrechtlichen Regelung des [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen, der auch für verfahrensrechtliche Fragen der [X.] nutzbar gemacht werden kann. Zum anderen hat der Zweck des [X.]nerkennungsverfahrens nach § 107 [X.]bs. 1 Satz 1 FamFG, nämlich eine hinkende Beurteilung der im [X.]usland geschiedenen Ehe vor [X.]n Gerichten und Behörden zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluss [X.], 127, 134 = FamRZ 1990, 1228, 1230), aus inländischer Sicht gerade für die eigenen Staatsangehörigen eine besondere Bedeutung.

b) Im Übrigen würde selbst das Vorliegen einer Heimatstaatenentscheidung im Sinne von § 107 [X.]bs. 1 Satz 2 FamFG es nicht ausschließen, wegen der [X.]nerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ein fakultatives Feststellungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung zu betreiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. [X.]pril 2019 - [X.] 311/17 - FamRZ 2019, 996 Rn. 11 und vom 28. November 2018 - [X.]/17 - FamRZ 2019, 371 Rn. 20). Dies hatte der Senat bereits zum früheren [X.]. 7 § 1 [X.]bs. 1 [X.] entschieden (vgl. Senatsbeschluss [X.], 127, 130 ff. = FamRZ 1990, 1228, 1229 f.), und es lässt sich aus den Materialien zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens kein [X.]nhaltspunkt dafür finden, dass der Gesetzgeber durch die Verlagerung des Feststellungsverfahrens in § 107 FamFG an dem früheren Rechtszustand etwas ändern wollte (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 222; vgl. OLG Schleswig FamRZ 2015, 76, 77).

III.

Der [X.] ist jedoch nicht begründet. [X.]uf den statthaften (§ 107 [X.]bs. 6 Satz 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässigen [X.]ntrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] die Verwaltungsentscheidung im Ergebnis zu Recht aufgehoben und den [X.] des Ehemanns zurückgewiesen.

1. Für die [X.]nerkennung einer Privatscheidung gilt nicht der eingeschränkte formelle Prüfungsmaßstab der §§ 108, 109 FamFG. Vielmehr ist die [X.]nerkennungsfähigkeit einer ausländischen Privatscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 434, 435 und Senatsbeschluss [X.], 267, 272 = FamRZ 1990, 607, 608).

2. Das anwendbare Sachrecht bestimmt sich nach [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB in der Fassung des [X.] und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVG[X.]) vom 17. Dezember 2018 ([X.], 2580).

a) Wie das [X.] dabei im [X.]usgangspunkt zutreffend erkannt hat, hat die Vorabentscheidung des [X.] vom 20. Dezember 2017 in der vorliegenden Rechtssache eine (zeitweilige) Regelungslücke im nationalen [X.]ollisionsrecht in Bezug auf das anwendbare Recht bei [X.] aufgezeigt. Bei der [X.]npassung der Vorschriften des [X.]n internationalen Privatrechts an die [X.] III-Verordnung hatte der [X.] Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien die [X.]uffassung vertreten, dass die Wirksamkeit einer im [X.]usland vorgenommenen Privatscheidung nach dem durch die [X.] III-Verordnung bestimmten Recht zu beurteilen sei (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 8). [X.]us diesem Grund gelangte er zu der Einschätzung, dass für die bislang geltende Scheidungskollisionsnorm ([X.]. 17 [X.]bs. 1 [X.]BGB aF) neben der [X.] III-Verordnung kein eigenständiger [X.]nwendungsbereich mehr verbleiben und eine autonome [X.]ollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Scheidung anwendbaren Rechts nicht mehr erforderlich sein würde. Nach der Entscheidung des [X.] vom 20. Dezember 2017 steht demgegenüber fest, dass die [X.] III-Verordnung auf [X.] nicht anwendbar ist und die [X.] in Ermangelung maßgebender europarechtlicher Vorschriften selbst darüber entscheiden können, nach welchen Regeln ihres autonomen Rechts sie die Wirksamkeit von [X.] aus Drittstaaten beurteilen wollen.

b) Nachdem allerdings [X.]. 17 [X.]bs. 1 [X.]BGB aF am 29. Januar 2013 außer [X.] gesetzt und auch keine [X.]uffangverweisung auf die [X.] III-Verordnung in das Gesetz aufgenommen worden war, fehlte es für die [X.]nknüpfung von [X.] zunächst an einer einschlägigen [X.]ollisionsnorm im [X.]n Recht. Die [X.]uffassung des [X.], dass die entstandene Regelungslücke für [X.] seit dem 29. Januar 2013 durch eine Fortschreibung des außer [X.] getretenen [X.]. 17 [X.]bs. 1 [X.]BGB aF zu schließen sei und demzufolge bei [X.] weiterhin das [X.] und damit vorrangig die Staatsangehörigkeit der Ehegatten ([X.]. 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]BGB aF) über das anwendbare Recht entscheide, ist dabei allerdings vereinzelt geblieben (ebenso noch [X.]/[X.] BGB 17. [X.]ufl. [X.]. 4 [X.] [X.] Rn. 2; Wall [X.] 2018, 256, 257 f.; vgl. auch [X.]/[X.] 2018, 221, 225: analoge [X.]nwendung von [X.]. 14 [X.]BGB aF). Die wohl herrschende Meinung hat demgegenüber eine - auf [X.] zugeschnittene - analoge [X.]nwendung der vorrangig auf dem [X.]ufenthaltsprinzip beruhenden [X.]ernanknüpfungsregeln der [X.] III-Verordnung befürwortet (vgl. [X.] [X.], 1657, 1658; [X.]/[X.] und Personenstand 3. [X.]ufl. Rn. [X.]; N[X.]-BGB/[X.] 3. [X.]ufl. [X.]. 1 [X.] [X.] Rn. 78 f.; [X.] NJW 2018, 435, 436 f.; [X.] [X.], 821 f.; [X.] [X.], 171, 172; [X.] [X.] 2018, 128, 129; [X.] NJW 2018, 1793, 1798; Pika/[X.] 2017, 65, 71 f.; [X.]/Pintens [X.], 1509, 1518; [X.] [X.] 2016, 232, 235).

c) Der Gesetzgeber hat auf die Vorabentscheidung des [X.] in der vorliegenden Rechtssache - nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses - mit der Neufassung des [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB (vgl. [X.]. 2 Nr. 6 lit. c IntGüRVG[X.]) reagiert.

aa) Nach dem novellierten [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB sollen für Scheidungen, die nicht in den [X.]nwendungsbereich der [X.] III-Verordnung fallen - mithin für [X.] - die [X.]nknüpfungsregeln des [X.]apitels II der [X.] III-Verordnung entsprechend gelten. Dabei werden jedoch mehrere abweichende Maßgaben bestimmt, soweit die [X.]nknüpfungsregeln der [X.] III-Verordnung auf gerichtliche oder behördliche Verfahren Bezug nehmen. Diese Maßgaben betreffen zum einen die Bereiche, in denen die [X.] III-Verordnung explizit auf das gerichtliche Verfahren oder auf das Recht des Gerichtsortes (lex fori) verweist. Zum anderen wurden die [X.] der [X.]. 10 und 12 [X.] [X.], die auf den Staat des angerufenen Gerichts abstellen, als „nicht passend“ für [X.] angesehen (vgl. BT-Drucks. 19/4852 S. 38); stattdessen wird auf die allgemeine Regel des [X.]. 6 [X.]BGB zum Schutz der inländischen öffentlichen Ordnung verwiesen.

bb) Die Neufassung des [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB ist am 21. Dezember 2018 in [X.] getreten ([X.]. 10 [X.]bs. 2 IntGüRVG[X.]). Eine Übergangsregelung besteht nicht. [X.]llerdings enthält die Gesetzesbegründung zu [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB den Hinweis darauf, dass es für solche (Privat-)Scheidungen, die schon nicht in den zeitlichen [X.]nwendungsbereich der [X.] III-Verordnung gefallen wären, bei dem vor Inkrafttreten der [X.] III-Verordnung geltenden [X.]n Recht bleiben solle (vgl. BT-Drucks. 19/4852 S. 39). Das legt den Umkehrschluss nahe, dass der Gesetzgeber - der ausdrücklich bestrebt war, die mit der Entscheidung des [X.] vom 20. Dezember 2017 in der vorliegenden Rechtssache aufgezeigte Regelungslücke zu schließen (vgl. BT-Drucks. 19/4852 [X.], 38) - den Geltungsbeginn des neugefassten [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB an den zeitlichen [X.]nwendungsbereich der [X.] III-Verordnung koppeln wollte (vgl. [X.] [X.] 2020, 33, 38). Die [X.] III-Verordnung ist zwar schon am 21. Juni 2012 in [X.] getreten. Da es aber bis zum [X.]ußerkrafttreten des [X.]. 17 [X.]bs. 1 [X.]BGB aF am 29. Januar 2013 noch eine einschlägige [X.] [X.]ollisionsnorm gab und insoweit keine Regelungslücke bestand, erfasst der neue [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB nach zutreffender [X.]nsicht in intertemporaler Hinsicht solche [X.], die seit dem 29. Januar 2013 durchgeführt worden sind (ebenso [X.], 1532, 1533; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1. [X.]ugust 2020] [X.]BGB [X.]. 17 Rn. 45, 156; [X.] [X.] 2020, 33, 38; [X.]römer [X.] 2019, 309, 311 [X.]. 17). Dies betrifft auch die vorliegende, durch den Ehemann am 19. Mai 2013 ausgesprochene Verstoßungsscheidung.

3. Maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts sind daher die durch [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB modifizierten [X.]ernanknüpfungsregeln in [X.]apitel II der [X.] III-Verordnung. Für eine (wirksame) Rechtswahl der beteiligten Eheleute (vgl. [X.]. 5 [X.] [X.]) ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Daher ist das [X.] im vorliegenden Fall nach der gestuften [X.]nknüpfungsleiter des [X.]. 8 [X.] III-Verordnung mit den sich aus [X.]. 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 und 4 [X.]BGB hierfür ergebenden Modifikationen objektiv zu ermitteln.

a) Eine [X.]nknüpfung entsprechend [X.]. 8 lit. a oder lit. b [X.] [X.] kommt dabei auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

Die beteiligten Eheleute hatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Mai 2013 keinen gemeinsamen gewöhnlichen [X.]ufenthalt ([X.]. 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]BGB iVm [X.]. 8 lit. a [X.] [X.]). Zwar ist die [X.]nnahme gerechtfertigt, dass die Ehefrau zumindest seit der Trennung der Beteiligten im [X.]ugust 2012 bis zu ihrer endgültigen Rückkehr nach [X.] [X.]nfang 2014 - und damit auch im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Befassung mit dem Scheidungsbegehren des Ehemanns im Mai 2013 - ihren gewöhnlichen [X.]ufenthalt bei ihrer Familie in [X.] und damit in [X.] hatte. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass auch der Ehemann im Mai 2013 seinen gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] - nicht notwendigerweise in [X.] - gehabt haben könnte, zumal er selbst angegeben hat, nach der Trennung wegen der Verhältnisse in seiner Heimatstadt [X.] bewusst nicht mehr nach [X.] zurückgekehrt, sondern zwischen dem [X.] und [X.] hin- und hergewechselt zu sein und zeitweise als vertretender [X.]rzt in einer [X.]linik in [X.] gearbeitet zu haben.

[X.]uch ein letzter gemeinsamer gewöhnlicher [X.]ufenthalt der Beteiligten, der nicht mehr als ein Jahr vor Einleitung des Scheidungsverfahrens endete, liegt nicht vor. Nachdem die Beteiligten [X.] im Februar/März 2012 verlassen hatten, befanden sie sich bis zu ihrer Trennung im [X.]ugust 2012 in [X.]. Es sind keine Tatsachen festgestellt oder ersichtlich, die in objektiver und subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zuließen, dass die Beteiligten dabei einen gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] begründet hätten. Darüber hinaus würde es an der weiteren Voraussetzung des [X.]. 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]BGB iVm [X.]. 8 lit. b [X.] [X.] fehlen, dass einer der Ehegatten bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im Mai 2013 seinen gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] beibehalten hätte. Vielmehr ist der [X.] angesichts der ärztlichen Tätigkeit des Ehemanns in [X.] und seiner familiären Beziehungen nach [X.] rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, dass sich der gewöhnliche [X.]ufenthalt des Ehemanns nach der Trennung der Beteiligten jedenfalls nicht in [X.] befand.

b) Ist eine [X.]nknüpfung nach dem [X.]ufenthaltsprinzip nicht möglich, bestimmt sich das [X.] gemäß [X.]. 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]BGB iVm [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen. Nach den Feststellungen des [X.] besaßen die Beteiligten im Mai 2013 sowohl die syrische als auch die [X.] Staatsangehörigkeit. Dies führt gemäß [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB zur [X.]nwendung [X.]n Sachrechts.

aa) [X.]llerdings ist umstritten, wie Doppel- und Mehrstaater im Rahmen der kollisionsrechtlichen [X.]nknüpfung nach [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] zu behandeln sind. Die [X.] III-Verordnung trifft hierzu selbst keine Regelung. Hinweise zur Behandlung mehrfacher Staatsangehörigkeiten finden sich allerdings in Erwägungsgrund 22: Wird in der [X.] III-Verordnung hinsichtlich der [X.]nwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als [X.]nknüpfungspunkt verwiesen, so wird die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist, weiterhin nach innerstaatlichem Recht geregelt, wobei „die allgemeinen Grundsätze der [X.]“ uneingeschränkt zu achten sind.

(1) Der in [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB angeordnete [X.] führt dazu, dass bei der kollisionsrechtlichen [X.]nknüpfung ohne Rücksicht auf eine gemeinsame effektive Staatsangehörigkeit der Eheleute allein auf die [X.] Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten abgestellt wird. [X.]uch-[X.] Doppelstaater werden insoweit ersichtlich anders behandelt als nur-ausländische Doppelstaater; zudem wird bei Ehegatten mit gemeinsamer effektiver ausländischer Staatsangehörigkeit, von denen einer auch-[X.]r Doppelstaater ist, die in [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] vorgesehene dritte Stufe der [X.]nknüpfungsleiter übersprungen und auf der vierten Stufe direkt auf das Recht des ([X.]n) Gerichtsstaates zurückgegriffen ([X.]. 8 lit. d [X.] [X.]). Diese mit der [X.]nwendung von [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB einhergehende Nichtberücksichtigung einer von den Ehegatten tatsächlich gelebten ausländischen Staatsangehörigkeit soll deshalb nach verbreiteter [X.]uffassung im [X.]n Schrifttum gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot ([X.]. 18 [X.][X.]V) verstoßen, soweit dadurch die effektive Staatsangehörigkeit eines anderen [X.] schematisch zurückgedrängt wird (vgl. Münch[X.]ommBGB/von [X.] 8. [X.]ufl. [X.]BGB [X.]. 5 Rn. 94; BeckOG[X.]/[X.] [Stand: 1. Mai 2020] [X.] [X.] [X.]. 8 Rn. 43; N[X.]-BGB/[X.] 3. [X.]ufl. [X.]. 8 [X.] [X.] Rn. 22; jurisP[X.]-BGB/[X.] [Stand: 1. März 2020] [X.]. 8 [X.] [X.] Rn. 8; [X.]/[X.]. [X.]. 8 [X.] [X.] Rn. 4; [X.] Internationales und Europäisches Familienrecht 2. [X.]ufl. [X.] Rn. 436; [X.] Internationales Familienrecht 4. [X.]ufl. § 3 Rn. 30; [X.] 77 [2013], 786, 809; [X.] FamRZ 2013, 249, 253; [X.] IPrax 2012, 381, 386; [X.] FamRZ 2011, 1765, 1771; a[X.] Erman/[X.] 15. [X.]ufl. [X.]. 8 [X.] [X.] Rn. 4; [X.] in [X.] Familienrecht 3. [X.]ufl. [X.]. 8 [X.] [X.] Rn. 3; für eine Unionsrechtskonformität des [X.]s auch [X.] Vol. 13 [2011] S. 1, 15 f.).

Der Senat konnte die Frage nach einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB - in Fällen des internationalen Namensrechts - bislang ausdrücklich offenlassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - [X.] 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und sie bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden [X.]lärung. Denn im Hinblick auf die innergemeinschaftliche Funktion des Diskriminierungsverbots nach [X.]. 18 [X.][X.]V und der Verkehrsfreiheiten kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Mitgliedstaaten aus unionsprimärrechtlicher Perspektive nicht daran gehindert sind, [X.]ollisionsnormen des autonomen Rechts beizubehalten, welche der eigenen Staatsangehörigkeit den Vorrang vor einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit einräumen (vgl. [X.] 2011, 109, 116).

(2) Ob der [X.] bei der [X.]nknüpfung nach [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] jedenfalls dann ein zulässiges [X.]uswahlkriterium darstellt, wenn es nicht um einen [X.]onflikt zwischen zwei mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeiten geht, sondern zwischen der [X.]n und einer drittstaatlichen - hier: der [X.] - Staatsangehörigkeit zu entscheiden ist, wird in der [X.]n Literatur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die [X.]nsicht vertreten, dass [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB mit dem Geist der [X.] III-Verordnung unvereinbar und deshalb (auch) im Verhältnis zu drittstaatlichen Staatsangehörigkeiten nicht anzuwenden sei (vgl. N[X.]-BGB/[X.] 3. [X.]ufl. [X.]. 8 [X.] [X.] Rn. 22; [X.] FamRZ 2011, 1765, 1771; ebenso für [X.]: [X.] NJW 2018, 435, 437). Eine abweichende [X.]uffassung verweist demgegenüber darauf, dass es sich bei [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB um geltendes Recht handele, an das der Rechtsanwender bei [X.]nknüpfungskonflikten zwischen der [X.]n und einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit gebunden sei (vgl. Münch[X.]ommBGB/von [X.] 8. [X.]ufl. [X.]BGB [X.]. 5 Rn. 95; BeckOG[X.]/[X.] [Stand: 1. Mai 2020] [X.] [X.] [X.]. 8 Rn. 43; [X.] Internationales Familienrecht 4. [X.]ufl. § 3 Rn. 29; im Ergebnis ebenso [X.] 77 [2013], 786, 808 f.; [X.] FamRZ 2013, 249, 253 f.).

Der Senat hält die letztgenannte [X.]nsicht für zutreffend. Eine auf teleologische Reduktion gestützte Nichtanwendung von [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB bei der objektiven [X.]nknüpfung nach [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] ist angesichts der eindeutigen Gesetzeslage und den in den Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit der [X.]npassung des nationalen [X.]ollisionsrechts an die [X.] III-Verordnung zu Tage getretenen Intentionen des Gesetzgebers nicht zu begründen.

(a) Im [X.]usgangspunkt darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen Vorstellungen von rechtspolitischer [X.]ngemessenheit und materieller Gerechtigkeit an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die [X.]ufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten [X.]uslegungsmethoden zu füllen. Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des [X.] und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift demgegenüber unzulässig in die [X.]ompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. [X.] NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; [X.]E 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn. 52 f. mwN).

(b) Der [X.] Gesetzgeber war sich bei der [X.]npassung des nationalen Rechts an die [X.] III-Verordnung bewusst, dass die [X.]nwendung von [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] bei Doppel- und Mehrstaatern [X.]nknüpfungskonflikte nach sich ziehen kann, die durch einen Rückgriff auf das innerstaatliche [X.]ollisionsrecht gelöst werden müssen. Die Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur [X.]npassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung ([X.]) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts“ enthält zu der Frage, welche Staatsangehörigkeit für die Rechtswahl ([X.]. 5 [X.] [X.]) und für die objektive [X.]nknüpfung ([X.]. 8 [X.] [X.]) maßgeblich sein soll, wenn die Ehegatten mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, die folgenden [X.]usführungen (BT-Drucks. 17/11049 S. 8):

„Bei der Rechtswahl können die Ehegatten das Recht eines der [X.] wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie gemeinsam haben. Für die objektive [X.]nknüpfung - deshalb die Stellung des [X.] erst nach den Erwägungsgründen über die Rechtswahl - wird allerdings auf Wunsch nur eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf das nationale Recht verwiesen. Soweit dieses eine Vorrangregelung wie [X.]ikel 5 [X.]bsatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ([X.]BGB) enthält, geht diese vor. Die Verweisung auf das nationale Recht soll aber nur insoweit [X.]nwendung finden, als die allgemeinen Grundsätze der [X.], zu denen auch die Grundrechte sowie das Diskriminierungsverbot, die Unionsbürgerschaft und der Grundsatz der Freizügigkeit nach dem [X.][X.]V gehören, dies zulassen.“

Dies erhellt, dass der Gesetzgeber die mögliche [X.]nwendbarkeit innerstaatlicher Bestimmungen zum [X.] - wie [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB - ausdrücklich in den Blick genommen und diese Vorrangregelungen beim Zusammentreffen mehrerer gemeinsamer Staatsangehörigkeiten der Ehegatten für maßgeblich erachtet hat, wenn und soweit dies nach Maßgabe des [X.] mit den allgemeinen Grundsätzen der [X.] in Einklang zu bringen ist. Im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit von Drittstaaten kann die [X.]nwendung von [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB aber nicht gegen unionsprimärrechtliche Gewährleistungen verstoßen und es sind auch sonst keine weiteren, etwa in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten „allgemeinen Grundsätze der [X.]“ ersichtlich, die einer [X.]nwendung von [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB im Verhältnis zu drittstaatlichen Staatsangehörigkeiten entgegenstehen könnte.

(c) Es erscheint dem Senat zudem zweifelhaft, ob Bestimmungen im innerstaatlichen [X.]ollisionsrecht der Mitgliedstaaten, die - wie [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB - bei der objektiven [X.]nknüpfung der eigenen Staatsangehörigkeit den absoluten Vorrang vor einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit einräumen, nicht mit Sinn und Zweck der [X.] III-Verordnung in Einklang zu bringen sind.

(aa) Der [X.] Verordnungsgeber hat darauf verzichtet, die unionspolitisch sensible Frage nach der Behandlung von Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten in der [X.] III-Verordnung zu regeln. Soweit er die Lösung von [X.]nknüpfungskonflikten im ersten Teil von Erwägungsgrund 22 ausdrücklich dem autonomen [X.]ollisionsrecht der Mitgliedstaaten überantwortet hat, dürfte ihm dabei bewusst gewesen sein, dass der absolute [X.] bei der Staatsangehörigkeitsanknüpfung im internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten (weiterhin) weit verbreitet ist, wie beispielhaft die mit [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB vergleichbaren Regelungen in [X.] ([X.]. 19 Nr. 2 des [X.] vom 31. Mai 1995), [X.] ([X.]. 31 [X.]bs. 1 ZGB), [X.] (§ 9 [X.]bs. 1 Satz 2 IPRG), [X.] ([X.]. 2 [X.]bs. 1 IPRG), [X.] ([X.]. 10 [X.]bs. 1 IPRG) oder der [X.] (§ 33 [X.]bs. 1 IPRG) verdeutlichen.

(bb) Es trifft grundsätzlich zu, dass die ersten beiden Stufen der [X.]nknüpfungsleiter des [X.]. 8 [X.] [X.] auf dem [X.]ufenthaltsprinzip beruhen und damit das Prinzip der [X.] Nähe und des räumlichen Schwerpunkts der konkret gelebten Ehe bei der objektiven [X.]nknüpfung in den Vordergrund gerückt wird. Die daraus gezogene Folgerung, dass deswegen auf der dritten [X.]nknüpfungsstufe eine gemeinsame Staatsangehörigkeit nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die Ehegatten mit diesem Staat und seiner Rechtsordnung eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung verbindet, findet jedenfalls im Wortlaut der Norm keinerlei Stütze. Werden auf den ersten beiden [X.]nknüpfungsstufen sowohl ein gemeinsamer gewöhnlicher [X.]ufenthalt als auch ein einseitig beibehaltener früherer gemeinsamer [X.]ufenthalt verneint, sind zudem sehr viele Fälle denkbar, in denen sich eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten als ineffektiv erweisen wird. Würde man daher auf der dritten [X.]nknüpfungsstufe nur eine effektive gemeinsame Staatsangehörigkeit gelten lassen, wäre deren [X.]nwendungsbereich deutlich verengt und die gemeinsame Staatsangehörigkeit als [X.]nknüpfungsmerkmal noch weiter entwertet (vgl. [X.] 77 [2013], 786, 809).

([X.]) In Erwägungsgrund 10 wird der „Einklang“ zwischen den Bestimmungen der [X.] III-Verordnung und der [X.] besonders betont. Dabei ist in der Rechtsprechung des [X.] zum Zuständigkeitssystem der [X.] geklärt, dass eine Staatsangehörigkeitszuständigkeit nach [X.]. 3 [X.]bs. 1 lit. b [X.] bei [X.] auch durch eine gemeinsame ineffektive Staatsangehörigkeit begründet werden kann (vgl. [X.] Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08 - FamRZ 2009, 1571 Rn. 51 ff., [X.]). Dies gilt nicht nur, wenn die Ehegatten gemeinsam [X.]ngehörige derselben beiden Mitgliedstaaten sind, sondern auch dann, wenn die demselben Mitgliedstaat angehörenden Ehegatten beide auch gemeinsam die Staatsangehörigkeit desselben [X.] besitzen (vgl. [X.] IPrax 2010, 50, 52).

Der kollisionsrechtliche [X.] stellt in solchen Fällen sicher, dass das aufgrund einer ineffektiven gemeinsamen Staatsangehörigkeit international zuständig gewordene Gericht seine lex fori heranziehen kann und Probleme bei der Ermittlung und [X.]nwendung eines drittstaatlichen Rechts dadurch vermieden werden. Der Gleichlauf zwischen Gerichtsstand und anwendbarem Recht gewährleistet regelmäßig eine qualitativ bessere, effizientere und schnellere Rechtsanwendung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich schon aus dem Zusammenspiel zwischen den Zuständigkeitsgründen des [X.]. 3 [X.]bs. 1 lit. a [X.] und den [X.]nknüpfungsregeln auf der ersten, zweiten und vierten [X.]nknüpfungsstufe von [X.]. 8 [X.] [X.] eine zwar indirekte, aber durchaus beabsichtigte Bevorzugung der lex fori ergibt (vgl. N[X.]-BGB/[X.] 3. [X.]ufl. [X.]. 8 [X.] [X.] Rn. 4 f. mwN).

bb) Dürfte deshalb davon auszugehen sein, dass die bei der unmittelbaren [X.]nwendung der [X.] III-Verordnung entstehenden [X.]nknüpfungskonflikte zwischen der [X.]n und einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit bei der objektiven [X.]nknüpfung nach [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] in zulässiger Weise durch einen Rückgriff auf [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB gelöst werden können, bestehen gegen einen [X.] erst recht keine Bedenken, wenn - wie hier - die Bestimmungen der [X.] III-Verordnung lediglich entsprechend anwendbar sind (vgl. Münch[X.]ommBGB/von [X.] 8. [X.]ufl. [X.]BGB [X.]. 5 Rn. 95). Denn durch die Verweisung in [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB ändern die (modifizierten) [X.]ernanknüpfungsregeln der [X.] III-Verordnung ihren Rechtscharakter, so dass sie formell nicht mehr als [X.]s, sondern als nationales [X.]ollisionsrecht anzusehen sind und [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB demzufolge bei [X.] (nur noch) zur Lösung von [X.]nknüpfungskonflikten des innerstaatlichen Rechts herangezogen wird.

c) Das [X.] hat daher im Ergebnis zu Recht das [X.] Sachrecht für anwendbar gehalten. Nach § 1564 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden. Bei Geltung [X.]n [X.]s ist eine im [X.]usland vollzogene rechtsgeschäftliche Scheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats deshalb unwirksam und nicht anerkennungsfähig (vgl. Senatsurteile [X.], 365 = [X.], 1409 Rn. 37 und vom 2. Februar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 434; Senatsbeschluss [X.], 267, 277 f. = FamRZ 1990, 607, 610).

C.

Eine erneute Vorlage der Sache an den [X.], namentlich zur [X.]lärung der Frage, ob eine Staatsangehörigkeitsanknüpfung auf der dritten Stufe der [X.]nknüpfungsleiter nach [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB iVm [X.]. 8 [X.] [X.] die Effektivität der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten voraussetzt, kommt nicht in Betracht.

1. Zum einen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der möglichen Vorlagefrage. Selbst wenn für die [X.]nknüpfung nach [X.]. 17 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]BGB iVm [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] auf die - nach [X.]nsicht der Rechtsbeschwerde effektive - syrische Staatsangehörigkeit der beteiligten Eheleute abgestellt werden und demzufolge syrisches Sachrecht zur [X.]nwendung kommen würde, könnte die am 19. März 2013 ausgesprochene Verstoßungsscheidung in [X.] wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nach [X.]. 17 [X.]bs. 2 Nr. 5 iVm [X.]. 6 [X.]BGB nicht anerkannt werden.

a) Nach [X.]. 6 Satz 1 [X.]BGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre [X.]nwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.]n Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was gemäß [X.]. 6 Satz 2 [X.]BGB insbesondere dann der Fall ist, wenn die [X.]nwendung der fremden Rechtsnorm mit den Grundrechten unvereinbar ist. Daneben muss der zu beurteilende Sachverhalt eine hinreichende [X.] aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - [X.] 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 40). Zu den wesentlichen Grundsätzen des [X.]n Rechts gehört die Gleichberechtigung von [X.] und Frau ([X.]. 3 [X.]bs. 2 GG). Hiermit grundsätzlich nicht zu vereinbaren sind die Formen der einseitigen Verstoßungsscheidung in islamisch geprägten Rechtsordnungen, die ausschließlich dem [X.] ein willkürlich ausübbares Scheidungsrecht zubilligen und die Rolle der Frau bei der [X.]uflösung der Ehe darauf beschränken, ein bloßes Objekt von Trennung und Scheidung zu sein (vgl. [X.] Internationales Ehe- und Familienrecht 2. [X.]ufl. Rn. [X.] 490 mwN).

b) Für einen Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public gemäß [X.]. 6 [X.]BGB genügt allerdings auch im internationalen Scheidungsrecht noch nicht die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des [X.]n Rechts. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das konkrete Ergebnis der [X.]nwendung des ausländischen - hier: [X.] - Rechts aus der Sicht des [X.]n Rechts zu missbilligen ist.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die [X.]nwendung eines geschlechterdiskriminierenden ausländischen Scheidungsrechts jedenfalls dann nicht gegen den [X.]n ordre public verstößt, wenn die Scheidung dem Willen der Frau entsprach (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 332, 344 = [X.], 1952, 1955). Wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen und sie für die [X.]uflösung der Ehe einvernehmlich die äußere Form der einseitigen Verstoßung wählen, würde die Versagung der [X.]nerkennung der Scheidung der Frau die [X.]utonomie absprechen, über ihre eigene Scheidung zu entscheiden (vgl. [X.] BGB/[X.], [Stand: 1. Mai 2020] [X.]. 17 [X.]BGB Rn. 51). Dies setzt freilich voraus, dass die Frau nicht nur generell mit der Beendigung der Ehe, sondern auch mit der [X.] der (Verstoßungs-)Scheidung einverstanden gewesen ist (vgl. OGH [X.] FamRZ 2020, 698, 700; vgl. auch [X.], 1532, 1533 f.). Gemessen daran kann nicht von einem Einverständnis der Ehefrau mit der im Mai 2013 durch den Ehemann ausgesprochenen Verstoßung ausgegangen werden.

(1) [X.]usweislich des Verhandlungsprotokolls des [X.]s in [X.] ist die Ehefrau am 19. Mai 2013 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung vor dem geistlichen [X.] erschienen. Nach der von dem Ehemann vorgelegten schriftlichen Erklärung seines [X.] Rechtsanwalts habe die Ehefrau an diesem Tage zwar das [X.] aufgesucht, um sich bei dem [X.] nach dem Scheidungsfall zu erkundigen. Sie sei danach aber wieder fortgegangen, ohne an der weiteren Verhandlung teilzunehmen. Nachdem die Ehefrau im Februar 2014 [X.]enntnis von dem [X.]nerkennungsverfahren und von der Verwaltungsentscheidung des [X.]en vom 5. November 2013 erlangt hatte, hat diese durch ihre Verfahrensbevollmächtigten sofort erklärt, mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen zu sein und der [X.]nerkennung der Scheidung unter Hinweis auf den ordre public widersprochen.

(2) Entgegen der [X.]uffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein Einverständnis der Ehefrau mit der Scheidung auch nicht daraus herleiten, dass diese am 12. September 2013 von dem [X.] Rechtsanwalt des Ehemanns einen Geldbetrag zur [X.]bgeltung von [X.]nsprüchen entgegengenommen hat, die ihr aufgrund des [X.] und der Scheidung nach religiösem Recht zugestanden haben. Wie bereits der Generalanwalt im zweiten Vorabentscheidungsverfahren in dieser Rechtssache zutreffend ausgeführt hat, kann die tatsächliche Billigung einer vermögensrechtlichen Scheidungsfolge mit der unterstellten Billigung der erfolgten Ehescheidung als solcher nicht gleichgestellt werden, zumal die Verstoßung im [X.] zu einer wirksamen Scheidung der Ehe geführt hat und ganz unterschiedliche Phasen des Scheidungsverfahrens betroffen sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 14. September 2017 - [X.]. [X.]/16 - [X.] 2017, 997 Rn. 96; vgl. auch OGH [X.] FamRZ 2020, 698, 700). [X.]uch aus Sicht des [X.]n Rechts setzt sich ein Ehegatte, der dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten zwar entgegentritt, hilfsweise aber auf Regelung der Scheidungsfolgen anträgt, nicht dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aus.

bb) Darüber hinaus muss das konkrete Ergebnis der [X.]nwendung eines geschlechterdiskriminierenden Scheidungsrechts im Rahmen der Prüfung des kollisionsrechtlichen ordre public auch dann nicht missbilligt werden, wenn die Ehe selbst unter [X.]nwendung [X.]n Rechts zweifellos zu scheiden gewesen wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 332, 344 = [X.], 1952, 1955). Davon kann unter den hier obwaltenden Umständen aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Trennung der Parteien nach den Feststellungen des [X.] erst im [X.]ugust 2012 erfolgte und daher im Zeitpunkt der Scheidung im Mai 2013 aus der Sicht des [X.]n Rechts weder die für eine einvernehmliche Scheidung erforderliche Trennungszeit von einem Jahr (§ 1566 [X.]bs. 1 BGB) noch die für die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung erforderliche Trennungszeit von drei Jahren (§ 1566 [X.]bs. 2 BGB) abgelaufen war.

2. Der [X.] dürfte zudem für die Beantwortung der möglichen Vorlagefrage auch nicht zuständig sein. Verweist eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung - wie hier - zur Beurteilung innerstaatlicher Sachverhalte auf die entsprechende [X.]nwendung von Vorschriften des Unionsrechts, ist es allein Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte, die Tragweite dieser Verweisung auf das Unionsrecht zu beurteilen. Die Zuständigkeit des [X.] beschränkt sich auf die Prüfung der Bestimmungen des [X.]n Rechts, ohne dass dieser die allgemeine Systematik der Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen könnte, die gleichzeitig mit der Verweisung auf das Unionsrecht den Umfang dieser Verweisung festlegen (vgl. [X.] Urteil vom 18. Oktober 1990 - [X.]. 297/88 und [X.]/89 - Slg. 1990, [X.] Rn. 41 f. - [X.]). Der [X.] Gesetzgeber hat die in [X.]. 17 [X.]bs. 2 [X.]BGB enthaltene Verweisung auf die [X.]nknüpfungsregeln der [X.] III-Verordnung in das Normengefüge des [X.]n internationalen Privatrechts eingebettet, zu dem der unverändert fortgeltende [X.] nach [X.]. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]BGB gehört. Für die Tragweite der innerstaatlichen Verweisung auf das Unionsrecht hat der nationale Gesetzgeber damit die Maßgabe festgelegt, dass entstehende [X.]nknüpfungskonflikte zwischen der [X.]n und einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit bei der entsprechenden [X.]nwendung von [X.]. 8 lit. c [X.] [X.] zugunsten der [X.]n Staatsangehörigkeit der Ehegatten zu lösen sind.

Dose     

        

[X.]linkhammer     

        

Günter

        

Nedden-Boeger      

        

Botur      

        

Meta

XII ZB 158/18

26.08.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 13. März 2018, Az: 34 Wx 146/14

Art 5 Abs 1 S 2 BGBEG, Art 6 BGBEG, Art 17 Abs 2 Nr 2 BGBEG, Art 17 Abs 2 Nr 4 BGBEG, § 107 FamFG, Art 8 Buchst c EUV 1259/2010, § 1564 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2020, Az. XII ZB 158/18 (REWIS RS 2020, 1118)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 191-193 REWIS RS 2020, 1118


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 158/18

Bundesgerichtshof, XII ZB 158/18, 26.08.2020.


Az. 34 Wx 146/14

OLG München, 34 Wx 146/14, 13.03.2018.

OLG München, 34 Wx 146/14, 29.06.2016.

OLG München, 34 Wx 146/14, 02.06.2015.

OLG München, 34 Wx 146/14, 02.06.2015.


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